Die Dienststelle muss über mindestens fünf Mitglieder verfügen. Drei davon müssen wählbar sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, werden die Beschäftigten von einem anderen Personalrat vertreten.
Anzahl der Mitglieder
Der Personalrat besteht je nach Größe der Dienststelle aus mindestens einem und höchsten fünfundzwanzig Mitgliedern:
Anzahl der Beschäftigten | Personalratssitze |
5 bis 20 | 1 |
21 bis 50 | 3 |
51 bis 150 | 5 |
151 bis 300 | 7 |
301 bis 600 | 9 |
601 bis 1.000 | 11 |
1.001 bis 1.500 | 13 |
1.501 bis 2.000 | 15 |
ab 2001 je 1000 weitere | + 2 |
Oftmals arbeiten in einer Dienststelle Beamte und Tarifbeschäftigte gemeinsam. Das BremPVG trägt diesem Umstand Rechnung und sieht eine sogenannte Gruppenvertretung vor. Voraussetzung ist, dass mindestens fünf Beschäftigte der jeweiligen Gruppe in der Dienststelle beschäftigt sind. Die Gesamtanzahl (siehe oben) der Personalratsmitglieder ändert sich jedoch nicht. Innerhalb des zuvor dargestellten Gesamtumfanges haben die Gruppen folgenden Anspruch:
Anzahl der Beschäftigen (Beamte und Tarifbeschäftigte) | Plätze im Personalrat |
5 bis 51 | 1 |
51 bis 200 | 2 |
201 bis 600 | 3 |
601 bis 1.000 | 4 |
1.001 und mehr | 5 |
Die Zahl der freizustellenden Personalratsmitglieder richtet sich nach der Zahl der Bediensteten der Dienststelle:
Anzahl der Beschäftigen (Beamte und Tarifbeschäftigte) | Plätze im Personalrat |
300 bis 600 | 1 |
601 bis 1000 | 2 |
1001 bis 2000 | 3 |
bis 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 1000 Bedienstete | 1 |
über 10 000 Bediensteten je weitere angefangene 2000 Bedienstete | 1 |
Gem. § 48 BremPVG sind Gesamtpersonalräte (GPR) für das Land und die Stadtgemeinde Bremen, sowie für die Stadtgemeinde Bremerhaven zu bilden. Die Anzahl der Mitglieder beträgt in
Bremen | Bremerhaven |
25 | 15 |