Zum Inhalt wechseln

Ungerecht!

Erfahrungsstufen schaffen Ungerechtigkeiten

Zum 01.02.2010 wurden die Dienstaltersstufen abgeschafft und die Erfahrungsstufen eingeführt. Wir denken, damit sollte die jeweilige Dienstdauer und Diensterfahrung berücksichtigt und natürlich auch entsprechend bezahlt werden.

Im Zuge der Umsetzung dieser Gesetzesänderung haben sich aber
ungünstige Fallkonstellationen ergeben, von denen wir eine vorstellen
wollen:
Ein Polizeiobermeister A8 wird zum 01.02.2010 in die Stufe 3 eingestuft.
Ein Polizeimeister A7 wird zum 01.02.2010 in die Erfahrungsstufe 4
eingestuft.

Wird der PM nun zum POM befördert, erhält er dann in der Stufe 4 ein
gegenüber dem erstgenannten Polizeiobermeister nach der
geschilderten Fallkonstellation höheres Grundgehalt, obwohl er über
eine kürzere Diensterfahrung verfügt.

Im Ergebnis wird also ein gleichaltriger Beamter mit demselben
Dienstgrad und kürzerer Diensterfahrung gegenüber einem
gleichrangigen länger erfahrenen Beamten finanziell bevorzugt!
Diese Handhabung entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen
Vorschriften, ist aber nach Auffassung der GdP Hamburg mit
höherrangigem Recht insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 GG sowie den durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten hergebrachten
Grundsätzen des Berufbeamtentums nicht vereinbar.

Es widerspricht nämlich den Grundsätzen des Berufbeamtentums,
dass ein Beamter, der später befördert wird, hierdurch eine höhere
Besoldung erhält, als ein dann gleichrangiger Beamter, der früher
bereits befördert worden war.

Es handelt sich nicht um Einzelfälle, liebe Kolleginnen und Kollegen,
sondern um eine in einer Vielzahl von Fällen auftretende Konstellation.
Die GdP setzt sich dafür ein, die betroffenen Kolleginnen und Kollegen
wieder dem Geiste des Gesetzes entsprechend, besser zu bezahlen und
gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz, damit diese ihre Ansprüche
sichern können.

Solltest du auch betroffen sein, wende dich an deine
Gewerkschaft!
This link is for the Robots and should not be seen.