25.02.2010

Der OVG-Beschluss: Bedeutungen und Erläuterungen

Das Hamburgische OVG bestätigt verfassungswidrige Elemente im LVM

Die Antragsteller, die zum Teil mit 3,75 und 3,45 Punkten beurteilt worden waren, richteten sich gegen geplante Beförderungen mit einer Punktwert von 2,7 Punkten bei einer Verweildauer von 7 Jahren, die ihnen vorgezogen wurden. Die neben einer aus dem Beurteilungswesen abgeleitete Ernennungsreife von 2,7 Punkten und als weiteres Kriterium einer geforderten Wartezeit von sieben Jahren ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. In 2009 wurden 544 Stellen A 10 vorgesehen. Die Antragsteller befanden sich mit ihren Punktwerten von 3,75 und 3,45 im Bereich der Leistungsränge 135 bzw. 297 und damit in einem Bereich, der eine Beförderungschance eröffnet hätte.
Bereits 2004 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. V. 28.10.2004, BVerwGE 122, 47) schon in seinen Leitsätzen darauf hingewiesen, dass „für die Besetzung von Beförderungsämtern einer Laufbahn ausschließlich der Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG“ gilt. Lebensalter und Dienstzeitalter sind keine unmittelbar leistungsbezogenen Merkmale.

Das Hamburgische OVG hat noch einmal betont, dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung die Polizei in ihrer Funktionsfähigkeit dringend auf hoch motiviertes Personal angewiesen ist. Dennoch hat dieses personalpolitische Interesse keinen verfassungsrechtlichen Stellenwert, der eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung von Beförderungsämtern rechtfertigen könne.

Aus unserer Sicht erwartungsgemäß folgten somit sowohl das VG Hamburg als auch das Hamburgische OVG der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Trotz höchstrichterlicher Feststellungen wurde ein mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringendes LVM geschaffen. Auf diese Umstände hat die GdP in Spitzengesprächen bereits weit vor Einführung des LVM hingewiesen. Und auch an Alternativen mangelte es nicht, wie ein Blick auf die GdP – Website beweist. Die konsequente Einführung der Zweigeteilten Laufbahn oder die Anpassung der Stellenplanobergrenzen im damaligen gehobenen Dienst waren nur zwei der Vorschläge der GdP, die wir frühzeitig in die Diskussion gebracht haben.

Aus unserer Sicht besonders bedauerlich ist, dass schon mit Einführung des LVM Streitigkeiten vorprogrammiert waren und eine mit Kosten verbundene, gerichtliche Überprüfung notwendig machten; Kosten die wir lieber in unsere Kolleginnen und Kollegen investiert gewusst hätten.

Politik, Polizeiführung und alle an den Entwicklungen des LVM Beteiligten, auch die damals Jubelnden, sind gefordert, sich umgehend für eine gerechte Lösung einzusetzen. Populismus ist aufgrund der Schwere der Situation und der Ängste vieler Kolleginnen und Kollegen kein guter Ratgeber.

Fakt ist: Sehenden Auges ein in Teilen verfassungswidriges Modell aus Kostengründen auf dem Rücken aller Kolleginnen und Kollegen auf den Weg zu bringen war mehr als fahrlässig!

Der Landesbezirksvorstand

© 2007 - 2012 Gewerkschaft der Polizei Bundesvorstand