Das Hamburgische OVG hat noch einmal betont, dass aufgrund der hohen Arbeitsbelastung die Polizei in ihrer Funktionsfähigkeit dringend auf hoch motiviertes Personal angewiesen ist. Dennoch hat dieses personalpolitische Interesse keinen verfassungsrechtlichen Stellenwert, der eine Einschränkung des Leistungsgrundsatzes bei der Besetzung von Beförderungsämtern rechtfertigen könne.
Aus unserer Sicht erwartungsgemäß folgten somit sowohl das VG Hamburg als auch das Hamburgische OVG der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Trotz höchstrichterlicher Feststellungen wurde ein mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang zu bringendes LVM geschaffen. Auf diese Umstände hat die GdP in Spitzengesprächen bereits weit vor Einführung des LVM hingewiesen. Und auch an Alternativen mangelte es nicht, wie ein Blick auf die GdP – Website beweist. Die konsequente Einführung der Zweigeteilten Laufbahn oder die Anpassung der Stellenplanobergrenzen im damaligen gehobenen Dienst waren nur zwei der Vorschläge der GdP, die wir frühzeitig in die Diskussion gebracht haben.
Aus unserer Sicht besonders bedauerlich ist, dass schon mit Einführung des LVM Streitigkeiten vorprogrammiert waren und eine mit Kosten verbundene, gerichtliche Überprüfung notwendig machten; Kosten die wir lieber in unsere Kolleginnen und Kollegen investiert gewusst hätten.
Politik, Polizeiführung und alle an den Entwicklungen des LVM Beteiligten, auch die damals Jubelnden, sind gefordert, sich umgehend für eine gerechte Lösung einzusetzen. Populismus ist aufgrund der Schwere der Situation und der Ängste vieler Kolleginnen und Kollegen kein guter Ratgeber.
Fakt ist: Sehenden Auges ein in Teilen verfassungswidriges Modell aus Kostengründen auf dem Rücken aller Kolleginnen und Kollegen auf den Weg zu bringen war mehr als fahrlässig!
Der Landesbezirksvorstand