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GdP-Stellungnahme zum Entwurf der Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes

Wir reden Klartext

Magdeburg.

Die Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen-Anhalt (GdP) nimmt nachfolgend Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Diese Stellungnahme wurde in eine gemeinsame Stellungnahme des DGB eingearbeitet und heute dem Finanzministerium übergeben.

Vorab der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt möchte die GdP auf folgende Probleme aufmerksam machen und Lösungsmöglichkeiten einfordern.
  1. Mit der Übertragung einer Amtszulage für das Amt A 9 wurde in der Vergangenheit lediglich ein Schreiben mit der Übertragung übergeben. Dieses fehlerhafte Vorgehen der Verwaltung ist später mit der Übergabe der „Beförderungs“urkunde in vielen Fällen nicht geheilt worden, zumal rückwirkende Beförderungen nicht zulässig sind. Im Versorgungsfall wird für einige Betroffene das Datum der Ausstellung der Urkunde als Beginn der Übertragung eines höherwertigen Amtes gesehen. Das hat den Nachteil, dass in den beschriebenen Fällen, die Übertragung des höherwertigen Amtes keine Auswirkung auf die Versorgung hat, weil dafür eine zweijährige Wartezeit erforderlich ist.
    Dies ist in einem Gesetz zu heilen. Eine entsprechende Regelung war in der letzten Legislaturperiode in einem Gesetzentwurf zur Regelung eines Landesbeamtenversorgungsgesetzes bereits enthalten, welches jedoch aus anderen Gründen nicht verabschiedet worden war.
  2. Nach wie vor, gibt es bei der Zuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger unterschiedliche Höhen. Diese liegt bei 450 Euro bzw. 400 Euro. Dies ist endlich für alle auf 450 Euro anzuheben.
  3. Gleichzeitig schlägt die GdP vor, die Zuverdienstgrenze für Tätigkeiten im Landesdienst auf mindestens 1.000 Euro oder bis zum Erreichen der Höchstgrenze der Versorgung anzuheben. Damit könnte u.a. die Landespolizei dringenden Personalbedarf schneller und unkomplizierter decken.
  4. Im Übrigen schlägt die GdP vor, das Versorgungsgesetz als Vollregelung endlich als Gesetzentwurf vorzulegen und in die parlamentarische bzw. öffentliche Diskussion zu bringen.

Zum Gesetzentwurf:

Das mit dem Gesetzentwurf und dem Entwurf der Kabinettsvorlage verfolgte Ziel der Herstellung einer verfassungskonformen Besoldung begrüßt die GdP uneingeschränkt.

Allerdings, wird nach Auffassung der GdP dieses Ziel nicht annähernd getroffen. Im Kreis der Kolleginnen und Kollegen wird sogar von einem Fehlschuss gesprochen. Dieser Bewertung schließt sich die GdP an.

Der vorliegende Gesetzentwurf birgt nicht unerhebliche verfassungsrechtliche Risiken.

Die GdP erwartet, dass der Gesetzentwurf wie nachfolgend entsprechend korrigiert wird.

  1. Den Berechnungen der notwendigen Nachzahlungen wird eine niedrigere Zielzahl als eine Abweichung in Höhe von 4,99% in Bezug auf die nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 und 17. Nov. 2015 zur Amtsangemessenheit der Richter- bzw. Beamtenbesoldung maßgeblichen ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe zugrunde gelegt (z.B. Abweichung vom Parameter von 4,0%). Die Höhe der vorgesehenen Nachzahlungen wird entsprechend korrigiert und das Ergebnis auch auf die Besoldung der Richter und Staatsanwälte übertragen.
  2. Die in der Gesetzesbegründung enthaltenen Ausführungen zur Gesamtabwägung auf der zweiten Prüfungsstufe werden sowohl hinsichtlich der Beamten- als auch der Richterbesoldung deutlich überarbeitet und ergänzt.
  3. Die im Gesetzentwurf enthaltenen Ausführungen zu den Regelungsalternativen werden so ergänzt, dass der Besoldungsgesetzgeber in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden besoldungspolitischen Gestaltungsspielraum umfassend auszuüben.
  4. Dem Gesetzentwurf fehlt es an der Darstellung der Alternativen unter Punkt IV. des Entwurfs der Kabinettsvorlage. Hier müsste nach Auffassung der GdP der Gesetzentwurf so überarbeitet werden, dass zumindest deutlich wird, dass der Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seines besoldungspolitischen Ermessens nicht gehindert wäre, für Sachsen-Anhalt eine Anhebung in demselben Umfang wie in Sachsen vorzusehen.

Die GdP kann nicht erkennen, dass die mit dem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Nachzahlungen geeignet sind, der evidenten Unteralimentation zu begegnen.

Da die den Nachzahlungsberechnungen zugrunde gelegte Zielzahl so knapp unter den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Parametern bleibt, erscheint es mindestens äußerst fraglich, ob die Nachzahlungen tatsächlich geeignet sind, eine verfassungskonforme Besoldung herzustellen.

Die GdP regt an, sich den Regelungen des Freistaates Sachsen anzunehmen, auch um eine neuerliche gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Zur Beseitigung der verfassungswidrigen Unteralimentation will die Landesregierung die Beamtinnen und Beamten in Sachsen-Anhalt deutlich schlechter stellen als die genauso betroffenen Beamtinnen und Beamten in Sachsen. Dafür haben wir kein Verständnis, dafür gibt es auch keinen vernünftigen Grund.

Bereits seit über 15 Jahren dienen die Beamtinnen und Beamten als Sparschweine des Landes. Das muss ein Ende haben.

Neben der ungeheuren Arbeitsbelastung durch die maximale Reduzierung der Beschäftigten wird weiter über die Köpfe der Beamtinnen und Beamten entschieden und die Urteile des Bundesverfassungsgerichtes negiert.

Die GdP steht für Rückfragen und ergänzende Erläuterungen jederzeit zur Verfügung.

Im Auftrag
Uwe Petermann

Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Sachsen-Anhalt


Hier gibt es das Flugblatt als PDF-Datei

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