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Gemeinsame Presseerklärung der Verteidigung und der GdP Sachsen-Anhalt

zum Urteil des LG Magdeburg vom 13.12.2012 im Oury-Jalloh-Prozess

Magdeburg/Dessau-Roßlau.

Das Landgericht Magdeburg hat am 13.12.2012 ein Urteil verkündet und darin den angeklagten Polizeibeamten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen im Amt zum Schaden von Oury Jalloh zu einer Geldstrafe verurteilt.

Wenngleich das Gericht den Vorwurf der Staatsanwaltschaft aus der Anklageschrift, die dem Angeklagten (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge nicht gefolgt ist, hält die Verteidigung die Entscheidung für ein Fehlurteil.
Der angeklagte Polizeibeamte hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Magdeburg, ihn wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung schuldig zu sprechen, Revision eingelegt. Die Revision wird von der Gewerkschaft der Polizei Sachsen-Anhalt unterstützt.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht Dessau-Roßlau hat das Landgericht Magdeburg im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt, dass dem angeklagten Polizeibeamten nicht vorgeworfen werden kann, er habe ab dem Alarm zu spät Rettungsmaßnahmen eingeleitet.

Die Feststellung führte vor dem Landgericht Dessau zum Freispruch, das Landgericht Magdeburg hingegen sieht leider eine Pflicht des Dienstgruppenleiters, den Ingewahrsamgenommenen Herrn Oury Jalloh visuell zu überwachen, eine Aufstockung des Personals für diese Art der Überwachung gegenüber dem Revierleiter zu verlangen und bei Ablehnung so wörtlich „zu remonstrieren“.

Dagegen wird sich die Revision wenden.

Der Revierleiter war über die Ingewahrsamnahme informiert und kannte die Zustände und personelle Ausstattung im Polizeirevier genau. Laut der Gewahrsamsordnung hatte der Revierleiter die erste Verantwortung für den Gewahrsamsbereich, die er nicht formgerecht delegiert hatte.

Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hatte aufgrund der Bedenken des Landesdatenschutz-beauftragten eine Überwachung von Ingewahrsamgenommenen oder Inhaftierten per Videokamera in den Gewahrsamszellen mit der Begründung ausgeschlossen, dass dies gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verstoße. Nach dem Inhalt dieser Begründung haben dann auch die unmittelbaren halbstündigen Kontrollen der Ingewahrsamgenommenen und deren Kontrolle über die Wechselsprechanlage auszureichen.

Wenn dann ein Inhaftierter sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nutzt – und auch davon waren beide Tatsachengerichte überzeugt – um widerrechtlich selbst ein Feuer zu entfachen, ist der dadurch eingetretene Tod ein strafrechtlich nicht zu sühnender Unglücksfall.

Die Revision wird sich auch mit einer Reihe von anderen Rechtsproblemen zu beschäftigen haben, die aber nach hiesiger Überzeugung nicht zur Bestrafung des Angeklagten Andreas S. führen werden.

Das Urteil des Landgerichts Magdeburg ist jedenfalls nach der Überzeugung der Verteidigung und der Gewerkschaft der Polizei Sachsen-Anhalt nicht zu halten. Insbesondere kann nicht hingenommen werden, dass ein Polizeibeamter auch im Zusammenhang mit dem Gewahrsam einer schutzbedürftigen Person persönlich für die unzulängliche personelle und technische Ausstattung in den Polizeidienststellen einstehen soll. Auch mit dieser Frage wird sich das Revisionsgericht kritisch auseinandersetzen müssen.

für die Verteidigung
für die Gewerkschaft der Polizei
Böger
Rechtsanwalt
Teuchtler
Rechtsanwalt
Petermann
Landesvorsitzender


Hier gibt es die gemeinsame Pressemeldung als PDF-Datei

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