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Die GdP informiert

Wichtige Informationen für Beihilfeberechtigten

Magdeburg.

Mit Wirkung vom 26. Juli 2014 wurde das Beihilferecht angepasst.
Eine Änderung betrifft vor allem Ruhestandsbeamte, die neben ihrem Ruhegehalt auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einen Zuschuss zur Krankenversicherung bekommen.

Bisher hatte ein Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung i. H. v. 41,00 Euro oder mehr zur Folge, dass der Bemessungssatz der betroffenen Person um 20 v. H. gemindert wurde.
Der bisherige § 47 (7) BBhV wurde jetzt vollständig aufgehoben, so dass der Zuschuss zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung keine Auswirkungen mehr auf den Bemessungssatz hat.

Sofern ihr beim zuständigen Rentenversicherungsträger schon teilweise auf den Beitragszuschuss verzichtet habt, könnt ihr den Verzicht widerrufen.

Dazu muss man laut Hinweis seines entsprechenden Rentenbescheids, seinen damals erklärten Teilverzicht auf den Zuschuss zur Krankenversicherung widerrufen und nun den vollen Zuschuss beantragen.

Weitere Informationen findet ihr auf der Webseite der GdP, in der Novemberausgabe der Deutschen Polizei bzw. über das Landesbüro.

Der Landesvorstand


Hier gibt es das Flugblatt als PDF-Datei.

Hier gibt es noch weiterführende Erklärungen als PDF-Datei.

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