Satzung der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Sachsen-Anhalt
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
(1) Der Landesbezirk Sachsen-Anhalt ist Teil der Gesamtorganisation der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und führt den Namen "Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Sachsen-Anhalt (GdP LSA)".
(2) Sitz der GdP LSA ist die Landeshauptstadt Magdeburg.
(3) Die GdP LSA organisiert die Beschäftigten der Polizei im Land Sachsen-Anhalt. Der Organisationsbereich kann erweitert werden.
(4) Das Organisationsgebiet der GdP LSA gliedert sich in Bezirksgruppen.
(1) Die GdP LSA bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt sich in ihren Zielsetzungen und ihrer Arbeit leiten, von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung sie aktiv eintritt.
Die GdP LSA setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt sie ab.
(2) Die GdP LSA ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.
(3) Die GdP LSA vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten (Versorgungsempfänger/innen und Rentner/ innen) der Polizei. Sie erstrebt insbesondere die Verbesserungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen, sowie des Beamten- und Arbeitsrechts und die Gleichstellung von Mann und Frau.
(4) Die Ziele der GdP LSA sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel. Sie beteiligt sich an den Wahlen zu den Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Schwerbehindertenvertretungen und der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Die GdP LSA kann für ihre Mitglieder Sozialeinrichtungen unterhalten. Rechtsansprüche können aus dieser Bestimmung nicht hergeleitet werden.
Die GdP LSA gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei. Näheres regelt die Zusatzbestimmung der GdP LSA, die vom Landesdelegiertentag beschlossen wird.
(1) Mitglieder der GdP LSA können die Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der GdP LSA und ihrer Unternehmen werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben der GdP LSA bekennen.
(2) Die Aufnahme muss schriftlich bei der Bezirksgruppe beantragt werden.
(3) Die Aufnahme wird durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den GLBV vollzogen. Der LBV kann sie aus einem wichtigen Grund verweigern. Dagegen kann beim Bundesvorstand Einspruch eingelegt werden. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich. Der LBV hat das Recht, für Antragsteller, die die Bestimmungen des § 4 Abs.1 nicht erfüllen, Ausnahmen zuzulassen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse der GdP LSA zu betätigen, jederzeit für ihre Ziele einzutreten und den von den Organen der GdP LSA gefassten Beschlüssen nachzukommen.
(5) Jedes Mitglied hat die vom Bundeskongress bzw. Landesdelegiertentag festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.
(6) Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber der GdP, ihren Einrichtungen oder dem Landesbezirk geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.
(7) Wer länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Nach vorheriger Abstimmung mit der Bezirksgruppe erfolgt der Ausschluss durch den GLBV.
(1) In der GdP LSA ist eine Fördermitgliedschaft möglich.
(2) Das Fördermitglied muss sich ausdrücklich zu den Aufgaben und Zielen der GdP bekennen.
(3) Das Fördermitglied kann keine Ansprüche gegenüber der GdP – wie z.B. Rechtsschutz (§3) und Sterbehilfe geltend machen.
(1) Ein Mitglied handelt gegen die Interessen der GdP oder der GdP LSA, wenn es:
(2) In dem Ordnungsverfahren kann auf
(4) Ist ein Antrag gem. Abs. 3 satzungsgemäß gestellt, ist die mündliche Verhandlung vor dem LBV einzuleiten, der über das Ordnungsverfahren mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn sich der/die Betroffene damit schriftlich einverstanden erklärt oder wenn er/sie trotz rechtzeitiger Ladung nicht erscheint. Zu der Verhandlung muss der/die Betroffene mit eingeschriebenem Brief zwei Wochen vorher geladen werden. Der Ladung ist der begründete Antrag auf Durchführung eines Ordnungsverfahrens beizufügen. Bei der mündlichen Verhandlung hat ein/e Vertreter/in des Mitgliedes und der/ die Antragsteller/in Anwesenheits- und Rederecht.
(5) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem/ der Antragsteller/in innerhalb von drei Wochen nach der Entscheidung des LBV schriftlich zuzustellen. Sie muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(6) Gegen die Ermahnung, die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern bzw. den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an den Bundesvorstand zulässig. Für das Verfahren bei dem Bundesvorstand gelten die Vorschriften von Absatz 4, Satz 2 bis 6 und Absatz 5 entsprechend.
(7) Gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen Klage im ordentlichen Rechtsweg einlegen.
§ 7 Unvereinbare Mitgliedschaften
(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Bundeskongress. Zwischen den Kongressen trifft diese Entscheidungen der Gewerkschaftsbeirat.
(2) Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom LBV durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen/ ihren Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der LBV ein Ordnungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen gelten § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 bis 7 entsprechend.
§ 8 Anrechnung von Mitgliedschaften
(1) Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft wird angerechnet.
(2) Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft der GLBV.
(3) Die Mitgliedschaft im FDGB wird als Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anerkannt.
(1) Die Mitgliedschaft in der GdP endet durch:
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die GdP, ihrer Einrichtungen und an den Landesbezirk, einschließlich der Ansprüche aus Rechtsschutzangelegenheiten.
(4) Der Austritt kann nur schriftlich über die zuständige Bezirksgruppe zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden.
(5) Von dieser Verpflichtung entbindet auch nicht die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation.
(6) Ausgeschiedene Beschäftigte der Polizei sowie Beschäftigte der GdP LSA und ihrer Unternehmen können Mitglied bleiben. Dies gilt nicht für unehrenhaft aus dem Beruf ausgeschiedene Mitglieder. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP oder der Landesbezirk nicht beteiligt sind, weder Streik- noch andere Unterstützungen.
(7) Ehegatten verstorbener Mitglieder können an Stelle des/ der Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.
Organe der GdP LSA sind
(1) Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ der GdP LSA.
(2) Alle fünf Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Mitglied des Landesbezirks hat Anwesenheitsrecht.
(1) Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Bezirksgruppen gewählten Mandatsdelegierten zusammen, pro angefangene 75 Mitglieder ein/e Mandatsdelegierte/er. Nur Mandatsdelegierte sind stimmberechtigt. Der GLBV gibt spätestens 6 Monate vor dem Landesdelegiertentag die jeweiligen Zahlen der Mandatdelegierten bekannt. Maßgebend für Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Landesdelegiertentag vorhergehenden Jahres.
(2) Die Wahl der Mandatsdelegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Mandatsverteilung sind Frauen und Männer nach ihrem Anteil in der Bezirksgruppe zu berücksichtigen. Auf eine angemessene Repräsentation der Jungen Gruppe, der Seniorengruppe, der Frauengruppe, von Beamten und Tarifbeschäftigten soll Rücksicht genommen werden.
(3) Die Einberufung des ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den GLBV. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.
(4) Neben dem LBV nehmen an dem Landesdelegiertentag, sofern sie nicht Mandatsdelegierte sind, mit beratender Stimme teil:
(6) Über den Ablauf des Landesdelegiertentages ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen.
§ 13 Aufgaben des Landesdelegiertentages
(1) Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:
(3) Der Landesdelegiertentag beschließt Richtlinien für die Arbeit der Jungen Gruppe, der Seniorengruppe und der Frauengruppe der GdP LSA.
(1) Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen
ordentlichen Landesdelegiertentag gewählten Mandatsdelegierten entsandt.
(3) Ist ein/e Mandatsdelegierte/r verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r der
betroffenen Bezirksgruppe zu entsenden.
(4) Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem LBV
unverzüglich mitzuteilen.
(5) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein. Im
Übrigen gilt § 12 entsprechend.
§ 15 Anträge für den Landesdelegiertentag
(1) Der Inhalt von Anträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung der GdP LSA orientieren.
(2) Antragsberechtigt sind:
(4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission, die vom LBV auf Vorschlag der Bezirksgruppen aus dem Kreis der Delegierten und der in § 12 Abs.4 genannten Mitglieder bestellt wird. Den Vorsitz führt ein Mitglied des LBV. Die Antragsberatungskommission wählt eine/n Berichterstatter/in. An den Sitzungen der Antragsberatungskommission können vom GLBV Beauftragte beratend teilnehmen.
§ 16 Dringlichkeitsanträge für den Landesdelegiertentag
(1) Anträge, die während des Landesdelegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.
(2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v.H. aller Stimmberechtigten oder von satzungsgemäßen Organen der GdP LSA eingereicht werden.
(3) Der Landesdelegiertentag behandelt einen solchen Antrag nur, wenn ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt wurde. Sodann befasst sich die Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Landesdelegiertentag seine Empfehlung.
(4) Satzungs- und Beitragsangelegenheiten dürfen im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen nicht behandelt werden.
(1) Beschlussfähig sind Organe der GdP LSA nur dann, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß Stimmberechtigten nach vorangegangener ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind. Zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung des GLBV kann dieser in Ausnahmefällen Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeiführen.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist von dem/der Verhandlungsleiter/in bei Eröffnung der Sitzung und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festzustellen.
(3) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzung Teilnehmer/innen entfernt haben und dadurch die erforderliche Anzahl von Stimmberechtigten nach Abs. 1 unterschritten und dies von dem/der Verhandlungsleiter/in, gegebenenfalls auf Antrag, festgestellt wird. In diesem Falle ist die Sitzung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen, wird die Sitzung geschlossen.
(4) Abweichend von den Abs.1 bis 3 sind Mitgliederversammlungen beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
(1) Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein- Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen sind dabei unerheblich. Stimmengleichheit bewirkt Ablehnung.
(2) Der Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) bedarf es in den folgenden Fällen:
(4) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der Stimmberechtigten namentliche oder geheime Abstimmung. Werden beide Abstimmungsverfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja- Stimmen, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.
(5) Namentliche oder geheime Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge und die Zuerkennung der Dringlichkeit werden nicht durchgeführt.
(6) Der/die Verhandlungsleiter/in schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.
(7) Nach der Abstimmung kann jede/r zur Abstimmung Berechtigte ihre/ seine Entscheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben, dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.
(1) Bei Wahlen zu Organen der GdP LSA gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 18.
(2) Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.
(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Landesdelegiertentag kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten/innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Bei Landesdelegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einer Bezirksgruppe oder vom LBV eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens 10 v. H. der Stimmberechtigten.
(6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein/e Stimmberechtigte/r der offenen Wahl widerspricht.
(1) Der Landesbezirksbeirat ist das höchste Organ der GdP LSA zwischen den Landesdelegiertentagen.
(2) Der Landesbezirksbeirat besteht aus
(4) Der Landesbezirksbeirat kann - vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages - in allen Angelegenheiten des § 13, mit Ausnahme von Satzungs- und Beitragsangelegenheiten entscheiden. Diese Entscheidungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der satzungsgemäß Stimmberechtigten.
(1) Der LBV besteht aus
und des Landesbezirksbeirates verantwortlich. Der LBV hat insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Der LBV wird in der Regel viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des LBV vom Landesbezirksvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.
(1) Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand (GLBV) besteht aus
(2) Der GLBV führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag, Landesbezirksbeirat oder vom LBV übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem LBV einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen.
(3) Er hat dem Landesbezirksbeirat und LBV auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.
(1) Der Kontrollausschuss besteht aus je einem gewählten Mitglied jeder Bezirksgruppe.
(2) Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ der GdP LSA (§10 Buchstabe b bis d) angehören.
(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in.
(4) Der Kontrollausschuss ist zuständig für
(6) Der/die Vorsitzende des Kontrollausschusses, im Verhinderungsfall ihr/sein Vertreter/in oder ein sonst zu bestimmendes Mitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP LSA teilzunehmen.
(7) Eingehende Beschwerden (Abs. 4 Buchst. b) werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Kontrollausschusses vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Kontrollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigen. Vorher ist die zuständige Bezirksgruppe zu hören.
(8) Der Kontrollausschuss ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Rechenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.
(9) Die Sitzungen des Kontrollausschusses finden nach Bedarf statt - mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch seine/n Vorsitzende/n einberufen. Auf Antrag nimmt ein Mitglied des GLBV an einer Sitzung teil.
(1) Der LBV bestellt zu seiner Unterstützung:
(3) Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in (Arbeitsausschuss). An den Sitzungen der Fachausschüsse soll ein/e Vertreter/in des GLBV teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem/der jeweiligen Ausschussvorsitzenden durch den GLBV einberufen.
(4) Der GLBV kann daneben für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.
(1) Für die tarifpolitische Arbeit besteht die Tarifkommission der GdP LSA.
(2) Die Tarifkommission des Landesbezirks setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Fachausschuss Tarif sowie dem Landesvorstand. Vorsitzende(r) der Tarifkommission ist der/die Landesvorsitzende(r). Daneben wählt die Tarifkommission aus dem Kreis der Tarifbeschäftigten eine(n) stellvertretende(en) Vorsitzende(n) und eine(n) Protokollführer( in).
(3) Die Sitzungen der Tarifkommission finden nach Bedarf statt. Sie werden durch den / die Landesvorsitzende(n) einberufen.
(4) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten kann die Tarifkommission Arbeitsgruppen bilden. Die Einberufung der Arbeitsgruppen erfolgt durch den/ die stellvertretende/n Vorsitzenden für Tarif.
(1) Die Mitglieder der GdP LSA werden organisatorisch in folgende Bezirksgruppen zusammengefasst:
(2) Auf örtlicher Ebene arbeiten Vertrauensleute (VL) als wichtigstes Bindeglied zwischen den Mitgliedern und den gewerkschaftlichen Organen. Die Vertrauensleute genießen bei ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit den gewerkschaftlichen Schutz der GdP LSA. Die Rechte und Pflichten der VL werden in Vertrauensleuterichtlinien festgelegt.
(3) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht bei der GdP LSA die Junge Gruppe.
(4) Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht bei der GdP LSA die Seniorengruppe.
(5) Zur Förderung der Frauenarbeit besteht bei der GdP LSA die Frauengruppe. Die Vorstandsmitglieder sollten auf einer Landesfrauenkonferenz, vor dem Landesdelegiertentag gewählt werden. Ziele und Aufgaben können in einem Frauenförderplan niedergeschrieben werden.
(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vermögens der GdP LSA wählt der Landesdelegiertentag drei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem LBV zuzuleiten und mit ihm auszuwerten. Zu diesen Sitzungen haben die Kassenprüfer Anwesenheitsrecht.
(3) Die Kassenprüfer haben dem Landesdelegiertentag Bericht zu erstatten.
(4) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch den Landesdelegiertentag für fünf Jahre.
(5) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.
§ 28 Versammlungs- und Sitzungsordnung
Die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP regelt die Verfahren zur Durchführung von Sitzungen und Wahlen der satzungsmäßigen Organe und Gliederungen sowie aller sonstigen Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen der GdP LSA , soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.
Die Auflösung der GdP LSA oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Landesdelegiertentag mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
Diese Satzung gilt für die GdP Landesbezirk Sachsen – Anhalt.
Diese Satzung tritt mit Beendigung des 6. Landesdelegiertentags in Kraft.