Rechtsschutz durch die GdP

Gemäß § 3 der Satzung der GdP gewährt die Gewerkschaft ihren Mitgliedern Rechtsschutz.
Die Gewährung des Rechtsschutzes im Sinne der nachfolgenden Rechtsschutzordnung ist Angelegenheit des Landesbezirkes/ Bezirkes, bei dem zum Zeitpunkt des Ereignisses, das den Rechtsschutzantrag begründet, eine Mitgliedschaft des Antragstellers/der Antragstellerin gegeben war.


Aus den Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Sachsen – Anhalt zur Rechtsschutzordnung der GdP geht hervor, dass in dringenden Fällen (Sofortsachen/ Terminsachen), die keinen Aufschub dulden, eine zeitnahe Kostenzusage durch die Rechtsschutzkommission erfolgen kann. Somit ist es das gleiche Prozedere wie bei den kommerziellen Rechtschutzversicherungen sichergestellt.

Vorzugsweise per Fax, mit telefonischer Vorankündigung, wird der Organisationssekretär die notwendigen Maßnahmen einleiten, um den Kollegen unverzüglich Rechtssicherheit zu gewähren. Ihr erreicht die Rechtsschutzkommission über die bekannten Telefonnummern bzw. Adresse des Landesbüro.

Dies wird den rechtschutzbegehrenden Kollegen auch mit einer Kopie der Zusatzbestimmungen mitgeteilt und unsere Vertrauensleute wurden hierüber informiert.

Rechtsschutzordnung der GdP

Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Sachsen – Anhalt
zur Rechtsschutzordnung der GdP


Rechtsschutzantrag des Landesbezirk Sachsen- Anhalt

Rechtsschutzantrag neu 2007.pdfRechtsschutzantrag neu 2007.doc

Mitteilung über einen Schadensfall
- Antrag auf Übernahme der Kosten durch die GdP für Diensthaftpflicht – Versicherung und Dienstfahrzeug – Regress – Haftpflichtversicherung
2010_02_03_Schadensmeldung_Regress.doc


Als GdP-Mitglieder habt ihr desweiteren die Möglichkeit mit der ADVOCARD© euren Rechtsschutz für Fälle zu erweitern, die durch den GdP-Rechtsschutz leider nicht abgedeckt werden können. Bei der ADVOCARD© erhaltet ihr Sonderkonditionen die ihr hier:

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Rechtsschutzordnung der GdP
(Stand 10.10.2002)

§ 1

(1) Gemäß § 3 der Satzung der GdP gewährt die Gewerkschaft ihren Mitgliedern Rechtsschutz. Die Gewährung des Rechtsschutzes im Sinne der Rechtsschutzordnung ist Angelegenheit des Landesbezirkes/ Bezirkes, bei dem zum Zeitpunkt des Ereignisses, das den Rechtsschutzantrag begründet, eine Mitgliedschaft des Antragstellers/der Antragstellerin gegeben war.

(2) Die Aufgaben in dieser Hinsicht werden von den Rechtsschutzkommissionen der Landesbezirke/ Bezirke wahrgenommen.

(3) Für die Gewährung von Rechtsschutz für ein Mitglied, welches aus einer Gewerkschaft des DGB zur GdP übertritt, ist

      1. in arbeits- und dienstrechtlichen Streitigkeiten diejenige Organisation zuständig, der das Mitglied z.Z. der Entstehung des jeweiligen Anspruchs angehörte,
      2. in sozialrechtlichen Streitigkeiten die Gewerkschaft, bei der der/die Rechtsuchende im Zeitpunkt des ersten Antrags auf Rechtsschutz für ein beabsichtigtes oder laufendes Verfahren Mitglied ist.
Die Anwendung unterschiedlicher Rechtsschutzbestimmungen im gleichen Verfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen.
In arbeits-, verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren wird mit Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen die Prozessvertretung von der jeweils (im Zeitpunkt des Prozesses) zuständigen Gewerkschaft gestellt, es sei denn, dass ein/e DGB-Sekretär/ DGB-Sekretärin eingeschaltet werden kann.

(4) Rechtsschutz umfasst

      1. unentgeltliche Rechtsberatung durch die zuständigen Stellen der Landesbezirke/Bezirke
      2. Unterstützung der Mitglieder durch Übernahme von Kosten bei Rechtsstreitigkeiten in der von der für den Landesbezirk/ Bezirk zuständigen Rechtsschutzkommission als angemessen anerkannten Höhe.
(5) Auf Antrag eines Landesbezirks/Bezirks kann der Bundesvorstand die Übernahme der Rechtsschutzkosten gewähren. Die Kostenübernahme bezieht sich auf grundlegende Verfahren und Musterprozesse. Die Beschlussfassung darüber trifft der GBV, das Verfahren richtet sich nach den vom Bundesvorstand erlassenen Richtlinien zur Führung von Musterprozessen.

§ 2

Voraussetzung jeder Rechtsschutzgewährung ist, dass das Mitglied seine/ ihre Pflichten gegenüber der Gewerkschaft, insbesondere die Beitragspflicht und die Pflichten aus der Rechtsschutzordnung, erfüllt hat.

§ 3

(1) Die GdP gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz bei Rechtsstreitigkeiten

      1. die sich aus dem Dienst-, Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis des Mitgliedes aus seiner/ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst ergeben. Abgedeckt werden durch den gewerkschaftlichen Rechtsschutz die Verfahren, für welche behördlicher Rechtsschutz nicht gewährt wird,
      2. die ihre Ursache in der gewerkschaftlichen Betätigung des Mitgliedes für die GdP und im Sinne der GdP haben,
      3. für Beschäftigte der GdP oder ihrer Wirtschaftsunternehmen aus dem Arbeitsverhältnis,
      4. bei Wegeunfällen.
(2) Rechtsschutz kann auch gewährt werden, wenn das Verfahren gegen das Mitglied mit seiner/ ihrer Eigenschaft als Beschäftigte/r der Polizei in ursächlichen Zusammenhang zu bringen ist, ohne dass eine unmittelbare dienstliche Tätigkeit des Mitgliedes dem zugrunde liegt.

(3) Zu den Rechtsstreitigkeiten aus Abs. 1 gehören insbesondere

      1. arbeitsrechtliche, verwaltungsrechtliche oder vermögensrechtliche Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber sowie Ansprüche gegen die Versorgungsbehörde, die Rentenanstalt und die Zusatzversorgungskasse (VBL),
      2. Strafverfahren, die aus der dienstlichen Tätigkeit des Mitglieds entstanden sind, und Disziplinarverfahren,
      3. Schadensersatzverfahren der Mitglieder – auch Verfahren gegen Mitglieder –, wenn die Ursache für die Verfahren im dienstlichen Bereich liegt oder auf Grund gewerkschaftlicher Tätigkeit verursacht wurde,
      4. der Opferschutz bei Verstößen gegen die sexuelle Selbstbestimmung,
      5. Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pflegeversicherungsgesetz.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 soll Rechtsschutz nicht gewährt werden, wenn

      1. das Verhalten sich gegen gewerkschaftspolitische Zielvorstellungen richtet,
      2. das zugrundeliegende Verhalten (Tun oder Unterlassen) vorsätzlich oder grob fahrlässig ist; dies gilt nicht, wenn der/die Antragsteller/in den Sachverhalt bestreitet oder wenn ihm/ihr Milderungsgründe zur Seite stehen,
      3. es sich um private Nebentätigkeiten und daraus resultierende Rechtsstreitigkeiten mit dem Dienstherrn bzw. Arbeitgeber handelt,
      4. Kosten für die Nebenklage beantragt sind,
      5. das Verfahren keinen Erfolg verspricht.

(5) Zur Überprüfung der Erfolgsaussichten kann Rechtsschutz auch für einzelne Maßnahmen gewährt werden, insbesondere für Gutachten.

(6) Vor Beginn der Mitgliedschaft liegende Ursachen, die Anlass zu Rechtsschutzanträgen geben, können nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen können durch den Geschäftsführenden Vorstand des zuständigen Landesbezirks/ Bezirks zugelassen werden.

(7) Wird die Mitgliedschaft vor Ablauf von 6 Monaten nach Erledigung des Rechtsstreits oder von 12 Monaten nach Erledigung der Instanz, für die Rechtsschutz gewährte wurde, durch Austritt oder Ausschluss beendet, sind die entstandenen Rechtsschutzkosten zurückzuerstatten. Die Geltendmachung bleibt dem Landesbezirk/Bezirk vorbehalten.

§ 4

Den Hinterbliebenen von Mitgliedern wird zur Wahrung ihrer Rechte aus den Ansprüchen der Verstorbenen Rechtsschutz gewährt, wenn sie die Mitgliedschaft aufrechterhalten haben.

§ 5

(1) Der Rechtsschutz wird nur auf Antrag gewährt.

(2) Das Verfahren bei Eingaben von Rechtsschutzanträgen wird durch die Landesbezirke/ Bezirke geregelt.

§ 6

Einem Mitglied, das die Rechtsschutzkommission oder ein anderes Organ der Gewerkschaft zur Erlangung von Rechtsschutz täuscht, ist bereits gewährter Rechtsschutz zu entziehen.

§ 7

Rechtsschutz wird grundsätzlich nur für eine Instanz gewährt. Für jede weitere Instanz ist der Rechtsschutz neu zu beantragen und zu begründen. Dem Antrag ist die Entscheidung der Vorinstanz nebst Begründung beizufügen.

§ 8

Bei der Gewährung von Rechtsschutz steht dem Mitglied die Wahl des/ der Prozessbevollmächtigten oder Verteidigers/ Verteidigerin nur frei, wenn diese/r nicht vom Landesbezirk/Bezirk bestimmt wird.

§ 9

(1) Bei gleichartigen Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung bestimmt der Landesbezirk/ Bezirk nach Anhörung der Rechtsschutzkommission, welcher Fall als gerichtliches Leitverfahren durchzuführen ist, soweit nicht im Einzelfall Verjährung droht oder sonstige Gründe dagegensprechen.

(2) Bei diesbezüglichen Verfahren kann die Aussetzung aller anderen Verfahren unter Hinweis auf das Leitverfahren beantragt werden, damit nicht in jedem Einzelfall gerichtlicher Rechtsschutz durch alle Instanzen gewährt werden muss.

§ 10

Die Rechtsschutzkommissionen der Landesbezirke/Bezirke haben die Verpflichtung alle Maßnahmen zu treffen, um die Kosten des Rechtsschutzes im Einzelfalle möglichst gering zu halten. Die berechtigten Interessen des Mitglieds, dem Rechtsschutz gewährt wird, dürfen darunter nicht leiden.

§ 11

Durch die Annahme des Rechtsschutzes verpflichtet sich das Mitglied, am Verfahren mitzuwirken und den/die von ihm/ihr in Anspruch genommenen Prozessbevollmächtigte/n oder Verteidiger/in von seiner/ihrer beruflichen Schweigepflicht gegenüber der GdP zu entbinden. Mit der Antragstellung erklärt das Mitglied sich damit einverstanden, dass seine Daten zur Verfolgung des Rechtsschutzzieles von dem Rechtsschutzgewährenden verwandt werden dürfen.

§ 12

(1) Auf Verfahren, die durch Gewährung von Rechtsschutz ermöglicht werden, können die Landesbezirke/ Bezirke sachlich Einfluss nehmen.

(2) Mitglied und Prozessbevollmächtigter werden dadurch nicht von ihren prozessualen Verpflichtungen entbunden.

(3) Die Mitglieder, denen Rechtsschutz gewährt wurde, haben Unterlagen und Urteilsausfertigungen aus Verfahren, für die ihnen Rechtsschutz gewährt wurde, auf Antrag dem Landesbezirk/ Bezirk für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung zu stellen.

§ 13

(1) Gewährter Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn das Mitglied trotz Aufforderung am Rechtsschutzverfahren nicht mitwirkt. Bis dahin entstandene Kosten können zurückgefordert werden.

(2) Werden erst im Laufe des Prozesses oder nach dem Prozess Tatsachen bekannt, die die Versagung des Rechtsschutzes gerechtfertigt hätten, oder verstößt das Mitglied schuldhaft gegen die Vorschriften der Rechtsschutzordnung, so darf der Rechtsschutz entzogen werden. Rückerstattung der verauslagten Kosten kann verlangt werden.

(3) Ebenso kann der Rechtsschutz während eines Verfahrens wieder entzogen werden, wenn nach den Ergebnissen einer Beweisaufnahme oder nach inzwischen bekannt gewordenen Entscheidungen die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist und das Mitglied auf Ersuchen des Landesbezirks/Bezirks die Klage oder das Rechtsmittel nicht zurücknimmt.

§ 14

Das Mitglied ist verpflichtet, die ihm/ihr oder seinem/ihrem Anwalt von dem Prozessgegner erstatteten Kosten in Höhe der verauslagten Rechtsschutzkosten an die Kasse des Landesbezirks/ Bezirks zu überweisen.

§ 15

Rechtsschutz soll nicht gewährt werden, wenn das Verfahren ohne Mitwirkung der Rechtsschutzstellen eingeleitet oder ein Anwalt/Prozessbevollmächtigter konsultiert worden ist. Über Ausnahmen entscheidet die Rechtsschutzkommission, in besonderen Zweifelsfällen der Landesbezirk/ Bezirk.

§ 16

Die Landesbezirke/Bezirke geben sich zu dieser Rechtsschutzordnung ergänzende Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsschutzverfahrens.

§ 17

Die Rechtsschutzordnung tritt am 10.10.2002 in Kraft.

Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Sachsen – Anhalt zur Rechtsschutzordnung der GdP

Gemäß § 3 Satz 2 der Satzung der GdP, Landesbezirk Sachsen – Anhalt, beschließt der Landesdelegiertentag nachstehende Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei.

Zu § 1

(1) Die Rechtsschutzkommission besteht aus drei ständigen und drei Ersatzmitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Landesbezirksbeirat auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Gegen die Entscheidung der Rechtsschutzkommission kann Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand eingelegt werden; gegen dessen Entscheidung ist ein Beschwerderecht an den Landesbezirksvorstand gegeben; dieser entscheidet endgültig. (Das Recht der Beschwerde gem. § 22 (4), Buchst. b der Satzung der GdP LSA bleibt davon unberührt).

(3) Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand kann jeden Rechtsschutzfall zur selbständigen Entscheidung an sich heranziehen. Die Rechtsschutzkommission ist vorher zu hören.

(4) In Fällen, in denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, kann der Gewerkschaftssekretär im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Landesbezirkes die erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Vorgang ist anschließend der Rechtsschutzkommission vorzulegen.

(5) Für den Entzug von Rechtsschutz gelten die vorstehenden Bestimmungen, ausgenommen Abs. 4.

(6) Rechtsschutz wird gewährt für Anwalts- und Gerichtskosten. Über die Höhe wird von Fall zu Fall entschieden. Nebenkosten werden nur erstattet, wenn sie vorher als erstattungsfähig anerkannt worden sind. Das gilt auch für die Kosten einer Nebenklage des Rechtsschutzsuchenden im Strafverfahren.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Verfahren etc. sind nicht rechtsschutzfähig.
Über Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen entscheidet die Rechtsschutzkommission.



Zu § 2

(1) Die Bezirksgruppen geben zu jedem Rechtsschutzantrag eine Stellungnahme ab. In dieser ist auf jeden für die Mitgliedschaft des Antragstellers erheblichen Umstand (z.B. beabsichtigter Austritt, unvereinbare Mitgliedschaft in anderen Organisationen, beabsichtigtes Ordnungsverfahren etc.) hinzuweisen.

2) Scheidet ein Mitglied aus der GdP aus, dann ist der gewährte Rechtsschutz zu widerrufen. Erfolgt der Austritt innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens, für welches Rechtsschutz gewährt worden ist, so kann der Landesbezirk von dem ehemaligen Mitglied die für diese aufgewandten Rechtsschutzkosten zurückverlangen. Dies gilt nicht bei Übertritt in eine andere DGB-Gewerkschaft.

Zu § 3

Für die Entscheidung, ob sich ein Verfahren aus dem Dienst-, Anstellungs-, Arbeitsverhältnis oder aus gewerkschaftlicher Betätigung des Mitgliedes ergeben hat, ist nur der sachliche – nicht dagegen ein rein zeitlicher oder örtlicher – Zusammenhang ausschlag-gebend.

Zu § 4

Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, die satzungsgemäß die Mitgliedschaft fortsetzen können, so kann auch anderen Personen Rechtsschutz gewährt werden.

Zu § 5

(1) Rechtsschutzanträge sind schriftlich auf dem vorgesehenen Formblatt über die Bezirksgruppe beim Landesbezirk zu stellen.
Das Formblatt ist vollständig auszufüllen. Ihm ist eine ausführliche Sachverhaltsschilderung des Mitgliedes beizufügen.

(2) Die Bezirksgruppe prüft den Antrag. Soweit die Voraussetzungen für eine Rechtsschutzgewährung offensichtlich nicht vorliegen, hat die Bezirksgruppe das Mitglied darauf hinzuweisen.
Eine Ablehnungsbefugnis steht der Bezirksgruppe nicht zu. Weiter überprüft die Bezirksgruppe den Rechtsschutzantrag daraufhin, ob Fristen zu beachten sind oder Termine anstehen.
Die Bezirksgruppe gibt mit ihrer ausführlichen Stellungnahme, die alle positiven und negativen Gesichtspunkte umfassen muss, den Antrag unverzüglich und unmittelbar an den Landesbezirk weiter.

(3) Rechtschutzanträge sollen so frühzeitig als möglich dem Landesbezirk zugeleitet werden.
Sind in dem Rechtsschutzfall Rechtsmittelfristen und Termine zu beachten, kann der Landesbezirk aber eine Entscheidung nicht rechtzeitig treffen, so hat das Mitglied selbst die Rechtsmittelfristen und Termine wahrzunehmen.

(4) Zur Beurteilung der Rechtslage und des Sachverhaltes sind dem Rechtsschutzantrag die notwendigen Unterlagen beizufügen, z.B. Bescheide und Verfügungen von Behörden, ärztliche Atteste, Bescheinigungen, Anklageschriften, Beschlüsse bereits vorhandene Urteile, Aktenauszüge, Anschuldigungsschriften, Belege, Sachverständigengutachten usw. Auch während des Verfahrens sind weitere Schreiben, Unterlagen usw. an den Landesbezirk zu übersenden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Zu § 10

(1) Klageänderungen, Klageerweiterungen und Klageerhöhungen sind mit dem Landesbezirk abzustimmen.

(2) Kostenrechnungen der Forderungen auf Vorauszahlungen sind nicht vom Mitglied oder der Bezirksgruppe zu erledigen, sondern unverzüglich dem Landesbezirk zuzuleiten.

(3) Das Mitglied darf ohne Zustimmung des Landesbezirks keine Vergleiche schließen oder Klagen zurücknehmen.

(4) Sofern es diesen Verpflichtungen zuwiderhandelt, kann der Rechtsschutz ganz oder teilweise entzogen werden. Bereits vom Landesbezirk gezahlte Beträge sind auf Verlangen zurückzuzahlen.

Zu § 11

(1) § 11 der Rechtsschutzordnung umfasst alle in Anspruch genommenen oder zu nehmenden Bevollmächtigten, Gutachter, Sachverständigen, Ärzte und alle sonstigen Personen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kommt nur insoweit in Betracht, als Auskünfte benötigt werden, die für die Entscheidung über Rechtsschutz von Bedeutung sind.

(2) Weigert sich das Mitglied, die in Abs. 1 genannten von der Schweigepflicht gegenüber der Gewerkschaft der Polizei zu entbinden, so wird kein Rechtsschutz gewährt.

(3) Widerruft das Mitglied während des Verfahrens seine Einverständniserklärung, so entfällt der Rechtsschutz. Bereits vom Landesbezirk bezahlte Rechtsschutzkosten sind auf Verlangen zu erstatten.

Zu § 13

Rechtsschutz kann auch entzogen werden, wenn auf Grund von Sachverständigen- Gutachten oder Beweismittel, die noch nicht in das laufende Verfahren eingeführt wurden, die Weiterverfolgung der geltend gemachten Ansprüche offensichtlich aussichtslos ist.

Zu § 16

Die vorstehenden Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei wurden auf dem Landesdelegiertentag am 2. Dezember 2000 in Wernigerode beschlossen und treten gem. § 17 der Rechtsschutzordnung am 2. Dezember 2000 in Kraft.

Wendet euch in konkreten Situationen an eure Bezirksgruppen.