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Rechtsschutz der GdP

Immer wieder müssen wir feststellen, dass gerade diejenigen, die von Berufswegen anderen helfen, in eigenen Angelegenheiten unsicher oder sogar hilflos sind. Die Gründe dafür sind sicher sehr vielschichtig und reichen von der Rechtsunsicherheit im Disziplinarrecht bis über Angst vor dem Bekanntwerden bis hin zur Selbstüberschätzung.

Niemand ist ohne Fehl und Tadel. Strebt der Dienstherr ein Verfahren an, so erhalten die GdP-Kolleginnen und –Kollegen Rechtsschutz. Hier spielt es keine Rolle, ob der Vorfall dienstlichen oder außerdienstlichen Charakter hat. Schließlich geht es um die berufliche Zukunft.

Wie verhalte ich mich richtig, wenn mir eine Straftat oder eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wird, oder ein solcher Vorwurf zu erwarten ist?

Erst zur GdP, dann zum Anwalt!
Vor der Einschaltung eines Anwaltes muss die Rechtsschutzzusage des Landesbezirks vorliegen, da bei vorzeitiger Einschaltung eines Anwaltes keine Kosten übernommen werden können.
Wir weisen darauf hin, dass private Rechtsschutzversicherungen in aller Regel Rechtsschutz ausschließen, wenn die Tat vorsätzlich, bedingt vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen wurde, wobei nicht entscheidend ist, ob die Tat so begangen wurde. Der Tatvorwurf reicht bereits aus. Bestimmte Straftaten bedingen gerade den Vorsatz oder die grobe Fahrlässigkeit, so. z.B. Straftaten wie Körperverletzung im Amt, Vorteilsannahme oder andere Amtsdelikte.

Für Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei gibt es diese Hürde nicht. Sie sind immer auf der sicheren Seite, denn sie erhalten Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung der GdP, die solche Delikte, die unsere Berufsgruppe hauptsächlich betreffen, nicht ausnimmt.

Nach der Rechtsschutzordnung kann Rechtsschutz durch einen Rechtsanwalt gewährt werden. In Strafsachen, Arbeits- und Sozialrechtsstreitigkeiten wird das auch weiterhin der Regelfall bleiben.

Rechtsschutzanträge erhält man bei seiner Kreisgruppe. Dort kann man sich auch kundig machen, wer in Disziplinarsachen beratend und helfend tätig ist und auch als Bevollmächtigter in Disziplinarverfahren zur Verfügung steht. Ein Formular „Rechtsschutzantrag“ findet man aber auch auf der GdP-Homepage im Internet. Der ist dann über die Kreisgruppe an den Landesbezirk zu senden. Ist der Fall eilig oder wisst Ihr nicht wie Ihr Euch verhalten sollt: Anruf in der Geschäftsstelle und Euch wird sofort geholfen.

Kollegen helfen Kollegen!
In Disziplinarverfahren gilt in letzter Zeit verstärkt: Kollegen helfen Kollegen! Es kommen „GdP-Disziplinarverteidiger“ zum Einsatz. Das sind aktive oder ehemalige Polizeikollegen, die speziell für die Vertretung von Polizeibeamten im Disziplinarverfahren geschult wurden und auch fortgebildet werden. Diese Kollegen kennen die Polizeistrukturen, gehören meist derselben Behörde an und wissen um unsere polizeilichen „Besonderheiten“ und Insiderkenntnisse, über die Rechtsanwälte in aller Regel nicht verfügen. Gerade solche Kenntnisse können häufig über den Erfolg entscheiden, was sich in geführten und zwischenzeitlich beendeten Verfahren gezeigt hat. Diese Kollegen haben oft Zugang zu den Entscheidungsträgern und im Verfahren beteiligten Vorgesetzten wegen ihrer sonstigen Tätigkeiten auf Gewerkschaftebene oder in den Personalräten und Personalvertretungen.

GdP Rechtsschutz

Von einem Disziplinarverfahren kann man schnell betroffen sein, zumal einige Disziplinarvorgesetzte in unserem Lande als einleitungsfreudig zu bezeichnen sind. So genügen in Einzelfällen Bagatellverfehlungen, obwohl diese nach dem Willen des Landes-Gesetzgebers (so die Gesetzesbegründung) vom Legalitätsprinzip auszunehmen sind: Dort heißt es: „Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass der Verfolgungszwang unter der Herrschaft des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) steht. Für die Handhabung des Verfolgungsgrundsatzes bedeutet dies - wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Auslegung strafverfahrensrechtlicher Vorschriften festgestellt hat (BVerfGE 27, 344 [352]= NJW 1970,505; BVerfGE 30, 1; 39 210 [230]) -, dass „die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss und, dass der mit ihr verbundene Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht“ (BVerfGE 16,194 [202]; 17, 108 [117]). Praktisch folgt daraus, dass der Dienstvorgesetzte bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein nur geringes Dienstvergehen, nur dann das Disziplinarverfahren einzuleiten hat, wenn das Mittel der Aufklärung im dienstlichen Interesse nicht außer Verhältnis steht zu den Nachteilen, die dem Beamten daraus erwachsen können.

Bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens erst einmal durchatmen!
Wichtigster Verhaltensgrundsatz bei der Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist, dass der Beamte sich umgehend mit seiner GdP-Kreisgruppe oder einem „GdP-Disziplinarverteidiger“ in Verbindung setzt, bevor er eine Aussage macht oder sich auch nur gesprächsweise äußert. Es ist nicht zulässig, unmittelbar nach der Aushändigung der Einleitungsverfügung eine Anhörung durchzuführen. Nach § 22 Abs. 2 LDG MV wird dem Beamten/der Beamtin für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung eine Frist von einem Monat, und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt.

Die Anhörung ist innerhalb von 3 Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Die vorhandene Zeit sollte für das Absprechen des weiteren Vorgehens zwischen dem Bevollmächtigten und dem Beamten/der Beamtin genutzt werden.

Wird eine Vernehmung (erste Anhörung) durchgeführt, so hat der Beamte/die Beamtin die Pflicht, Aussagen zu seiner/ihrer Person zu machen. Zur Sache selber muss er/sie nicht aussagen.
Es ist oft ratsam, mit dem Bevollmächtigten die Form der schriftlichen Aussage zu wählen, bzw. auf Fragen des Ermittlungsführers schriftlich zu antworten. Ist der Betroffene zur Aussage bereit, muss er die Wahrheit sagen. Unrichtige Angaben können weitere disziplinarische Schritte nach sich ziehen.

In einem Disziplinarverfahren hat der Beamte/die Beamtin keine Verpflichtung zu den Vernehmungsterminen zu erscheinen. Allerdings wird das Verfahren dann ohne den Beamten/die Beamtin fortgeführt.
Im Gegensatz dazu haben Zeugen die Pflicht zum Erscheinen und auch die Pflicht zur Aussage in der Sache. Einzige Ausnahme ist, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen. Über die weitere Vorgehensweise muss individuell entschieden werden.

Gute Tipps und die richtige Beratung erhalten GdP-Mitglieder bei den geschulten Bevollmächtigten der Gewerkschaft der Polizei. Dazu gehört natürlich im Einzelfall auch die Einschaltung eines Anwaltes, insbesondere in Fällen, in denen sachgleiche Strafverfahren anhängig sind.

Der gute Rat zum Schluss!
Grundsätzlich sollte sich der Beamte in unklaren Situationen immer vor übereilten dienstlichen Äußerungen oder Stellungnahmen hüten! Und das gilt nicht nur bei disziplinarrechtlichen Pflichtverletzungen, sondern auch bei Schadens- und Verlustmeldungen.

Er ist lediglich verpflichtet, die „Kerndaten“ eines Ereignisses zu Protokoll zu geben. Also nur beantworten: Wer hat wann wo was gemacht, aber nicht wie womit warum, denn schon das „wie“ kann ein subjektives Werturteil beinhalten und das „womit“ eine ungewollte Bedeutung erhalten. Geht der Beamte zu einer Wertung oder Ursachenbeschreibung über, hat er ebenfalls die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Äußerung. Für das laufende Verfahren und folgende andere Verfahren gilt auch dieser Wahrheitsgrundsatz weiter. So kann faktisch in das Strafverfahren für Polizeibeamte die Wahrheitspflicht „eingeführt“ werden, obwohl ansonsten Betroffenen das Recht zur Lüge zugebilligt wird, denn dienstliche Äußerungen oder Aussagen in Disziplinarverfahren können in das Strafverfahren eingebracht werden.


Martin Scherbarth
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