Satzung der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und die
Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Mecklenburg-Vorpommern

Satzung der
Gewerkschaft der Polizei

Zusatzbestimmungen
Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern

§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
(1) Die Gewerkschaft führt den Namen “Gewerkschaft der Polizei” (GdP). Ihr Sitz ist Berlin. Vorläufiger Sitz bleibt Hilden.

(2) Die GdP ist Mitglied im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und in der European Confederation of Police(EUROCOP).

(3) Sie organisiert die Beschäftigten der Polizei sowie des Vollzugsbereichs der Zollverwaltung (Bundesfinanzpolizei) in der Bundesrepublik Deutschland. Der Organisationsbereich kann erweitert werden, die Entscheidung über die Erweiterung sowie über alle Fragen im Zusammenhang mit der Definition des Organisationsbereiches trifft der Bundeskongress. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehende landesbezirks- sowie bezirksspezifische Gegebenheiten bleiben unberührt.

(4) Das Organisationsgebiet der GdP gliedert sich entsprechend der Bundesländer in Landesbezirke. Den Status eines Landesbezirks besitzen daneben der Bezirk Bundeskriminalamt und der Bezirk Bundespolizei.
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
1) Der Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern ist Teil der Gesamtorganisation der Gewerkschaft der Polizei.

(2) Der Sitz ist Schwerin.



(3) Der Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern organisiert die Polizeibeschäftigten im Land Mecklenburg-Vorpommern. Der Organisationsbereich kann erweitert werden.

§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Die GdP bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt sich in ihren Zielsetzungen und ihrer Arbeit leiten von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung sie aktiv eintritt. Die GdP setzt sich für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt sie ab.

(2) Die GdP ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.

(3) Die GdP vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei. Sie erstrebt insbesondere die Verbesserungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Beamten und Arbeitsrechts.

(4) Die Ziele der GdP sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel. Sie beteiligt sich an den Wahlen zu den Betriebs- und Personalvertretungen und unterstützt die Betriebs- und Personalräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Die GdP kann für ihre Mitglieder Sozialeinrichtungen unterhalten. Rechtsansprüche können aus dieser Bestimmung nicht hergeleitet werden.

(6) Die GdP fühlt sich der Solidarität mit demokratischen Polizeigewerkschaften oder diesen entsprechenden Berufsorganisationen anderer Staaten verpflichtet und beteiligt sich aktiv an der Verbesserung ihrer Zusammenarbeit.

§ 3 Rechtsschutz
Die GdP gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz. Das Nähere regelt die Rechtsschutzordnung. Über das Verfahren zur Gewährung von Rechtsschutz entscheidet der Landesbezirk/Bezirk.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der GdP können die Beschäftigten und ehemals Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Wirtschaftsunternehmen werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben der GdP bekennen. § 1 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Aufnahme muss schriftlich bei einem Landesbezirk/Bezirk beantragt werden, dieser kann sie aus einem wichtigen Grund verweigern. Dagegen kann beim Bundesvorstand Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Aufnahme wird durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesbezirk/Bezirk vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse der GdP zu betätigen, jederzeit für ihre Ziele einzutreten und den von den Organen der GdP gefassten Beschlüssen nachzukommen.

(5) Jedes Mitglied hat die vom Bundeskongress festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.

(6) Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber der GdP oder ihren Einrichtungen geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.

(7) Wer länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Landesbezirk/Bezirk.

§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) In der Gewerkschaft der Polizei ist eine Fördermitgliedschaft möglich.

(2) Das Fördermitglied muss sich ausdrücklich zu den Aufgaben und Zielen der GdP bekennen.

(3) Das Fördermitglied kann keine Ansprüche gegenüber der GdP – wie z.B. Rechtsschutz (§ 3) und Sterbegeldbeihilfe geltend machen.

§ 6 Ordnungsverfahren gegen Mitglieder
(1) Ein Mitglied handelt gegen die Interessen der GdP, wenn es
a) die Bestimmungen der Satzung der Gewerkschaft missachtet oder
b) das Ansehen der Gewerkschaft schädigt.

Gegen ein Mitglied, das den Interessen der GdP zuwidergehandelt hat, ist auf Antrag ein Ordnungsverfahren durchzuführen.

(2) In dem Ordnungsverfahren kann auf
a) Zurückweisung des Antrages oder
b) Ermahnung oder
c) die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern oder
d) Ausschluss aus der GdP, erkannt werden.

(3) Antragsberechtigt sind Organe oder mindestens fünf Mitglieder des Landesbezirks/Bezirks, dem das Mitglied angehört, gegen das das Ordnungsverfahren durchzuführen ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Aus dem Antrag müssen die gegen den Betroffenen/die Betroffene erhobenen Vorwürfe und Beweismittel im einzelnen ersichtlich sein.

(4) Ist ein Antrag satzungsgemäß gestellt, ist die mündliche Verhandlung vor dem Landesbezirksvorstand/Bezirksvorstand einzuleiten, der über das Ordnungsverfahren mit Zweidrittel- Mehrheit entscheidet. Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn sich der/die Betroffene damit schriftlich einverstanden erklärt oder wenn er/sie trotz rechtzeitiger Ladung nicht erscheint. Zu der Verhandlung muss der/die Betroffene mit eingeschriebenem Brief zwei Wochen vorher geladen werden. Der Ladung ist der begründete Antrag auf Durchführung eines Ordnungsverfahrens beizufügen. Bei der mündlichen Verhandlung hat ein/e Vertreter/in des Mitgliedes und der/die Antragsteller/in Anwesenheits- und Rederecht.

(5) Die Entscheidung ist dem/der Betroffenen und dem/der Antragsteller/in innerhalb von drei Wochen nach der Entscheidung des Landesbezirksvorstandes/Bezirksvorstandes schriftlich zuzustellen. Sie muss mit Gründen versehen sein und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(6) Gegen die Ermahnung, gegen die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern bzw. den Ausschluss kann der/die Betroffene innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Entscheidung Berufung beim Bundesvorstand einlegen. Nach Ablauf der Frist gem. Satz 1 gilt der Ausschluss als rechtskräftig. Für das Verfahren bei dem Bundesvorstand gelten die Vorschriften von Abs. 4 Sätze 2 bis 5 und Abs. 5 entsprechend.

(7) Gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes kann der/die Betroffene innerhalb von einem Monat nach Zustellung Klage im ordentlichen Rechtsweg einlegen.

(8) Nach Ablauf der Frist gem. Absatz 7 gilt die Entscheidung als rechtskräftig.

§ 7 Unvereinbare Mitgliedschaften
(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Bundeskongress. Zwischen den Kongressen trifft diese Entscheidung der Bundesvorstand.

(2) Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs.1 angehört, ist vom Landesbezirksvorstand/ Bezirksvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen/ihren Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der Landesbezirksvorstand/ Bezirksvorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen. Im übrigen gelten § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 bis 8 entsprechend.

§ 8 Anrechnung von Mitgliedschaften
(1) Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft wird angerechnet.

(2) Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund wird als Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anerkannt.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der GdP endet durch
a) Austritt,
b) Übertritt zu einer anderen DGB Gewerkschaft,
c) Ausschluss,
d) Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation,
e) Entfernen aus dem Dienst,
f) Tod.

(2) Die Feststellung, welche Berufsorganisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Bundesvorstand.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die GdP und ihre Einrichtungen.

(4) Der Austritt kann nur schriftlich zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Von dieser Verpflichtung entbindet auch nicht die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation.

(5) Ausgeschiedene Beschäftigte der Polizei, der Gewerkschaft der Polizei und deren Wirtschaftsunternehmen können Mitglied der GdP bleiben. Dies gilt nicht für unehrenhaft aus dem Beruf ausgeschiedene Mitglieder. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP nicht beteiligt ist, weder Streik- noch andere Unterstützungen.

(6) Ehegatten verstorbener Mitglieder können an Stelle des/der Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.

§ 10 Organe der GdP
Organe der GdP sind
a) der Bundeskongress,
b) der Gewerkschaftsbeirat,
c) der Bundesvorstand,
d) der Geschäftsführende Bundesvorstand,
e) der Bundeskontrollausschuss.
§ 10 Organe des Landesbezirks
Organe der GdP Mecklenburg-Vorpommern sind
a) der Landesdelegiertentag,
b) der Landesbeirat,
c) der Landesvorstand,
d) der Geschäftsführende Landesvorstand,
e) der Landeskontrollausschuss.

§ 11 Bundeskongress
(1) Der Bundeskongress ist das höchste Organ der Gewerkschaft der Polizei.

(2) Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Bundeskongress statt. Jedes Gewerkschaftsmitglied hat Anwesenheitsrecht.
§ 11 Landesdelegiertentag
(1) Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ der GdP Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Gewerkschaftsmitglied hat Anwesenheitsrecht.

§ 12 Zusammensetzung des Bundeskongresses
(1) Der Bundeskongress setzt sich aus den in den Landesbezirken/Bezirken gewählten 251 Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate auf die Landesbezirke/Bezirke wird nach d’Hondt errechnet. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Kongressjahr vorhergehenden Jahres. Jeder Landesbezirk/Bezirk erhält jedoch mindestens vier Mandate; dadurch können Überhangmandate möglich werden. Die Gesamtzahl der gemäß Sätze 1 bis 4 gewählten Delegierten sind die Stimmberechtigten.

(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene Repräsentation der JUNGEN GRUPPE, der Seniorengruppe, der Frauengruppe (gem. Frauenförderplan), von Beamten, Beamtinnen, Angestellten, Arbeitern und Arbeiterinnen soll Rücksicht genommen werden.

(3) Die Einberufung des ordentlichen Bundeskongresses erfolgt durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Bundeskongress unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Kongressanträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Bundeskongress bei Eintritt in die Tagesordnung.

(4) Neben dem Bundesvorstand nehmen an dem Bundeskongress, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:
- der Bundeskontrollausschuss,
- der/die Sprecher/innen der Arbeitskreise der Großen Tarifkommission, die nicht Mitglied des Bundesvorstandes sind,
- die Vorsitzenden der Bundesfachausschüsse,
- die Mitglieder des Gewerkschaftsbeirates nach § 20 Abs. 2 b) und d),
- die Bundeskassenprüfer/innen,
- die Vertreter der Personengruppen (Bund) in der Antragsberatungskommission,
- die verantwortlichen Redakteure/innen der Landesjournale der DEUTSCHEN POLIZEI,
- die Gewerkschaftssekretäre/innen.

(5) Der Bundeskongress wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Verhandlungsleiter/in und mindestens 2 Beisitzern/Beisitzerinnen. Dem Geschäftsführenden Bundesvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Über den Ablauf des Bundeskongresses ist ein Protokoll zu fertigen. Über Art und Umfang einer späteren Veröffentlichung des Bundeskongressprotokolls entscheidet der Bundesvorstand. Einsprüche gegen das Protokoll des Bundeskongresses von Teilnehmer/innen und Organisationen der GdP müssen spätestens 4 Wochen nach Versendung bzw. Veröffentlichung beim Geschäftsführenden Bundesvorstand eingelegt werden. Wird dem Einspruch vom Bundesvorstand nicht stattgegeben, entscheidet über ihn endgültig der Bundeskontrollausschuss.
§ 12 Zusammensetzung des Landesdelegiertentages
(1) Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewählten Delegierten zusammen. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Landesdelegiertentag vorhergehenden Jahres. Der Delegiertenschlüssel ist durch den Landesvorstand festzulegen.






(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene Repräsentation der JUNGEN GRUPPE, der Seniorengruppe, der Frauengruppe, von Beamten/innen und Beschäftigten soll Rücksicht genommen werden.


(3) Die Einberufung des ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den Geschäftsführenden Landesvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.

(4) Neben dem Landesvorstand nehmen an dem Landesdelegiertentag, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:
- der Landeskontrollausschuss,
- die Landeskassenprüfer,
- der/die Geschäftsführer/in,
- der/die Landesredakteur/in der DEUTSCHEN POLIZEI.










(5) Der Landesdelegiertentag wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Verhandlungsleiter/in und mindestens zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Dem Landesvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.


(6) Über den Ablauf des Landesdelegiertentages ist ein Protokoll zu fertigen. Über Art und Umfang einer späteren Veröffentlichung des Protokolls entscheidet der Landesvorstand. Einsprüche gegen das Protokoll des Landesdelegiertentages von Teilnehmer/innen und Organen der GdP müssen spätestens 4 Wochen nach Versendung bzw. Veröffentlichung beim Geschäftsführenden Landesvorstand eingelegt werden. Wird dem Einspruch vom Landesvorstand nicht stattgegeben, entscheidet über ihn endgültig der Landeskontrollausschuss.

§ 13 Aufgaben des Bundeskongresses
(1) Zu den Aufgaben des Bundeskongresses gehören:
a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms,
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Bundesvorstandes, des Bundeskontrollausschusses sowie der Prüfberichte der Bundeskassenprüfer,
c) Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das auf den Bundeskongress folgende Haushaltsjahr,
d) Entlastung des Bundesvorstandes,
e) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung, zur Versammlungs- und Sitzungs- sowie zur Rechtsschutzordnung,
f) Beratung und Beschlussfassung über weitere Anträge und Entschließungen,
g) Beratung und Beschlussfassung über die Beitragssätze,
h) Feststellung der Unvereinbarkeit von Mitgliedschaften (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Satzung).

(2) Der Bundeskongress wählt die Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes (§ 24) und die Bundeskassenprüfer/innen (§ 26).
§ 13 Aufgaben des Landesdelegiertentages
(1) Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:
a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms,
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Landesvorstandes sowie des Landeskontrollausschusses und Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das im Jahre des Landesdelegiertentages laufende Haushaltsjahr,
c) Entlastung des Landesvorstandes,
d) Beratung und Beschlussfassung zu den Zusatz- bzw. Ausführungsbestimmungen zur Satzung, zur Versammlungs-, Sitzungs- und Rechtsschutzordnung,
e) Beratung und Beschlussfassung über weitere Anträge und Entschließungen,
f) Beratung und Beschlussfassung über die von der Bundesregelung abweichenden Beitragssätze,
g) Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreisgruppen,
h) Beratung und Beschlussfassung über Veränderungen gemäß § 1 Absatz 2 und 3.

(2) Der Landesdelegiertentag wählt die Mitglieder des Geschäftsführenden Landesvorstandes (§ 22) und die Kassenprüfer/innen der GdP Mecklenburg-Vorpommern (§ 26).

§ 14 Außerordentlicher Bundeskongress
(1) Ein außerordentlicher Bundeskongress ist unverzüglich einzuberufen
a) auf Beschluss des Gewerkschaftsbeirates mit Zweidrittel-Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, oder
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Landesbezirke/Bezirke.

(2) Zu einem außerordentlichen Bundeskongress werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Bundeskongress gewählten Delegierten entsandt.

(3) Ist ein/e Delegierte/r verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r des betroffenen Landesbezirks/Bezirks zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Bundesvorstand unverzüglich mitzuteilen.

(4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.
§ 14 Außerordentlicher Landesdelegiertentag
(1) Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen
a) auf Beschluss des Landesbeirates mit 2/3 Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, oder
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Kreisgruppen.

(2) Zu einem außerordentlichen Landesdelegiertentag werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Landesdelegiertentag gewählten Delegierten entsandt.

(3) Ist ein/e Delegierter/e verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r der betroffenen Kreisgruppe zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.


(4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.

§ 15 Anträge für den Bundeskongress
(1) Der Inhalt von Kongressanträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung der Gewerkschaft der Polizei orientieren.

(2) Antragsberechtigt sind:
a) der Bundesvorstand,
b) der Geschäftsführende Bundesvorstand,
c) der Bundeskontrollausschuss,
d) die Landesbezirke/Bezirke,
e) der Bundesjugendvorstand,
f) der Vorstand der Seniorengruppe (Bund),
g) der Vorstand der Frauengruppe (Bund),
h) die Große Tarifkommission,
i) die Bundesfachausschüsse.

(3) Kongressanträge sind spätestens fünf Monate vor Beginn des Kongresses schriftlich mit Begründung beim Geschäftsführenden Bundesvorstand einzureichen. Er ordnet die Anträge den einzelnen Sachbereichen zu. Anträge aus
dem Bereich Haushalt/Finanzen bedürfen der Stellungnahme des Bundesfachausschusses Haushalt und Finanzen. Verspätet eingegangene Anträge werden an den Antragsteller/die Antragstellerin zurückgesandt.

(4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommissionen. Für die Benennung der Mitglieder dieser Antragsberatungskommission steht den Landesbezirken/Bezirken sowie den Personengruppen (Bund) das Vorschlagsrecht für jeweils eine/n Vertreter/in zu. Die vorgeschlagenen Vertreter/innen der Landesbezirke/Bezirke müssen Delegierte des Bundeskongresses sein. Den Vorsitz in der Antragsberatungskommission führt ein Mitglied des Geschäftsführenden Bundesvorstandes. An der Sitzung der Antragsberatungskommission können die weiteren Mitglieder des Geschäftsführenden Bundesvorstandes sowie die Bundessekretäre/innen mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Über Anträge, die durch einen früheren Bundeskongress angenommen, als Arbeitsmaterial überwiesen oder abgelehnt worden sind, darf nur bei veränderter Sach- oder Rechtslage erneut beraten oder abgestimmt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Antragsberatungskommission. Die Antragsteller/innen sind über die Ablehnung von Anträgen mit schriftlicher Begründung zu unterrichten. Sie können bis zwei Wochen vor Kongressbeginn Beschwerde beim Bundeskontrollausschuss einlegen. Gibt dieser der Beschwerde statt, sind diese Anträge auf dem Bundeskongress zu beraten.
§ 15 Anträge für den Landesdelegiertentag
(1) Der Inhalt von Anträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung der GdP orientieren.


(2) Antragsberechtigt sind
a) der Landesvorstand
b) der Geschäftsführende Landesvorstand,
c) der Landeskontrollausschuss,
d) die Kreisgruppen,
e) der Landesjugendvorstand,
f) der Vorstand der Landesseniorengruppe,
g) der Vorstand der Landesfrauengruppe,
h) die Landesfachausschüsse,
i) der Landesfachbereichsvorstand Tarif.

(3) Anträge sind spätestens fünf Monate vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich mit Begründung beim Geschäftsführenden Landesvorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge werden an den Antragsteller zurückgesandt.





(4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission, die vom Landesvorstand auf Vorschlag der Kreisgruppen aus dem Kreis der Delegierten und der in § 12 Abs. 4 genannten Mitglieder bestellt wird. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landesvorstandes. Die Antragsberatungskommission wählt eine/n Berichterstatterin/er. An den Sitzungen der Antragsberatungskommission können vom Geschäftsführenden Landesvorstand Beauftragte beratend teilnehmen.






(5) Über Anträge, die durch einen früheren Landesdelegiertentag angenommen, als Arbeitsmaterial überwiesen oder abgelehnt worden sind, darf nur bei veränderter Sach- oder Rechtslage erneut beraten oder abgestimmt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Antragsberatungskommission. Die Antragsteller/innen sind über die Ablehnung von Anträgen zu unterrichten. Sie können bis zwei Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages Beschwerde beim Landeskontrollausschuss einlegen. Gibt dieser der Beschwerde statt, sind diese Anträge auf dem Landesdelegiertentag zu beraten.

§ 16 Dringlichkeitsanträge für den Bundeskongress
(1) Anträge, die während des Kongresses als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen mit 10 v.H. aller Stimmberechtigten oder von einem Landesbezirk/Bezirk oder von satzungsgemäßen Organen der GdP eingebracht werden.

(3) Der Bundeskongress behandelt einen solchen Antrag nur, wenn er ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt hat. Sodann befasst sich die zuständige Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Bundeskongress seine Empfehlung.

(4) Angelegenheiten, wie sie in § 13 Abs. 1 Buchst. e), und g) genannt sind, dürfen nicht im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen behandelt werden.
§ 16 Dringlichkeitsanträge für den Landesdelegiertentag
(1) Anträge, die während des Landesdelegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v.H. aller Stimmberechtigten oder von satzungsgemäßen Organen der GdP Mecklenburg-Vorpommern eingereicht werden.

(3) Der Landesdelegiertentag behandelt einen solchen Antrag nur, wenn ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt wurde. Sodann befasst sich die zuständige Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Landesdelegiertentag eine Empfehlung.

(4) Satzungs- und Beitragsangelegenheiten sowie solche im Sinne des § 13 Absatz 1 Buchstabe h) dürfen im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen nicht behandelt werden.

§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Sitzungen satzungsgemäßer Organe der GdP sind nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten nach vorangegangener ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist von dem/der Verhandlungsleiter/in bei Eröffnung der Sitzung und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festzustellen.

(3) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzung Teilnehmer/innen entfernt haben und dadurch die erforderliche Anzahl von Stimmberechtigten nach Abs. 1 unterschritten und dies von dem/der Verhandlungsleiter/in, gegebenenfalls auf Antrag, festgestellt wird. In diesem Falle ist die Sitzung zu unterbrechen bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen, wird die Sitzung geschlossen.

(4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind Mitgliederversammlungen beschlussfähig, wenn zu ihnen ordnungsgemäß eingeladen worden ist.
§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Die Beschlussfähigkeit des Landesdelegiertentages ergibt sich aus § 4 der Versammlungs- und Sitzungsordnung der Gewerkschaft der Polizei sowie aus § 17 der Satzung.

§ 18 Abstimmungen
(1) Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein- Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen sind dabei unerheblich. Stimmengleichheit bewirkt Ablehnung.

(2) Der Zweidrittel-Mehrheit aller Stimmberechtigten bedarf es in folgenden Fällen:
- Ordnungsverfahren (§ 6 Abs. 4)
- Unvereinbare Mitgliedschaften (§ 7 Abs. 1 Satz 3)
- Änderungen und Ergänzungen der
- Satzung, der Versammlungs- und - Sitzungsordnung sowie der Rechtsschutzordnung (§ 13 Abs. 1e)
- Beitragsänderungen (§ 13 Abs. 1 g))
- Entscheidungen des Gewerkschaftsbeirates oder des Bundesvorstandes in sonst dem Bundeskongress vorbehaltenen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 3c), d), e) und f))
- Auflösung und Verschmelzung (§ 29).

(3) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Bestehen über das Ergebnis Zweifel, ist die Gegenprobe durchzuführen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen von der Verhandlungsleitung ausgezählt.

(4) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der Stimmberechtigten namentliche oder geheime Abstimmung. Werden beide Abstimmungsverfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen darüber, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.

(5) Namentliche oder geheime Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge und die Zuerkennung der Dringlichkeit werden nicht durchgeführt.

(6) Der/die Verhandlungsleiter/ in schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.

(7) Nach der Abstimmung kann jede/r zur Abstimmung Berechtigte ihre/seine Entscheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben, dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.
§ 18 Abstimmungen
(1) Für Abstimmungen auf dem Landesdelegiertentag finden die Bestimmungen des § 18 Absatz 1 sowie der Absätze 3 bis 7 der Satzung der GdP Anwendung.




(2) Der Zwei-Drittel-Mehrheit aller Stimmberechtigten bedarf es in folgenden Fällen:
- Ordnungsverfahren
- Unvereinbare Mitgliedschaften
- Änderungen oder Ergänzungen der Zusatzbestimmungen des Landesbezirks zur Satzung, zur Versammlungs- und Sitzungsordnung oder zur Rechtsschutzordnung der GdP,
- Entscheidungen des Landesbeirates in Angelegenheiten, die sonst dem Landesdelegiertentag vorbehalten sind
- Auflösung oder Verschmelzung.

§ 19 Wahlen auf dem Bundeskongress
(1) Bei Wahlen zu Organen der GdP gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 18.

(2) Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Falle einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.

(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Bundeskongress kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten/innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind, andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Satz 5 ist bei einem elektronischen Stimmabgabeverfahren gem. Abs. 7 analog anzuwenden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. § 19 Abs.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Bei den Bundeskongressen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einem Landesbezirk/Bezirk oder vom Bundesvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten.

(6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein/e Stimmberechtigte/r der offenen Wahl widerspricht. Bei geheimer Wahl ist auch ein elektronisches Stimmabgabeverfahren gem. Abs. 7 möglich.

(7) Werden Wahlen mittels eines elektronischen Stimmabgabeverfahrens durchgeführt, gibt die Verhandlungsleitung für jeden Wahlgang zunächst die Freischaltung oder Anmeldung bekannt. Danach müssen für jede Stimmabgabe Beginn und Ende der Freischaltung bekannt gegeben werden.
§ 19 Wahlen auf dem Landesdelegiertentag
(1) Bei Wahlen zu Organen der GdP Mecklenburg-Vorpommern gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 18.

(2) Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.

(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Landesdelegiertentag kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten/innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind; andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.



(5) Bei Landesdelegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht vom Landesvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten.


(6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein/e Stimmberechtigter/e der offenen Wahl widerspricht.

§ 20 Gewerkschaftsbeirat
(1) Der Gewerkschaftsbeirat ist das höchste Organ der Gewerkschaft der Polizei zwischen den Bundeskongressen.

(2) Der Gewerkschaftsbeirat besteht aus:
a) dem Bundesvorstand,
b) den den Landesbezirken/Bezirken pro angefangene 5.000 Mitglieder zustehenden und von ihnen benannten Mitgliedern, im Falle der Verhinderung ihren Vertreter/innen, wobei Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zustehenden Mandate die dem Beitragseinzug zugrunde liegenden Zahlen des jeweiligen vierten Quartals des vorausgegangenen Jahres sind,
c) den Vorsitzenden des Bundesfachausschusses Bereitschaftspolizei,
Bundesfachausschusses Schutzpolizei,
Bundesfachausschusses Kriminalpolizei,
Bundesfachausschusses Wasserschutzpolizei,
Bundesfachausschusses Polizeiverwaltung,
Bundesfachausschusses Beamten- und Besoldungsrecht,
Bundesfachausschusses Haushalt- und Finanzen,
d) zwei Tarifbeschäftigten, die von der Großen Tarifkommission in den Gewerkschaftsbeirat gewählt werden. Bei Verhinderung von Mitgliedern nach den Buchst. b) bis d) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung.

(3) Den Vorsitz im Gewerkschaftsbeirat führt der/die Bundesvorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Vertreter/innen. Er/sie hat den Gewerkschaftsbeirat in den Angelegenheiten des § 20 Abs. 4 oder auf Antrag von zwei Dritteln der Landesbezirke/Bezirke einzuberufen.

(4) Der Gewerkschaftsbeirat entscheidet – vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Bundeskongresses - in den Angelegenheiten des § 13 Abs. 1a), g) sowie des § 13 Abs. 2 und des § 1 Abs. 3 Satz 2. Die Entscheidungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Stimmberechtigten (§ 18 Abs. 2, 5. Spiegelstrich).
§ 20 Landesbeirat
(1) Der Landesbeirat ist das höchste Organ der GdP Mecklenburg-Vorpommern zwischen den Landesdelegiertentagen.

(2) Der Landesbeirat besteht aus:
a) dem Landesvorstand,
b) den den Kreisgruppen pro angefangenen 300 Mitgliedern zustehenden und von ihnen benannten Mitgliedern

Bei Verhinderung von Mitgliedern nach b) entscheidet die entsendende Stelle über die Vertretung.
















(3) Den Vorsitz im Landesbeirat führt der/die Landesvorsitzende oder eine/r seiner/ihrer Vertreter/innen. Er/Sie hat den Landesbeirat in den Angelegenheiten des § 20 Abs. 4 der Satzung sowie auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von 2/3 der Kreisgruppen einzuberufen.

(4) Der Landesbeirat entscheidet - vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages - in allen Angelegenheiten des § 13 mit Ausnahme von Satzungs- und Beitragsangelegenheiten. Er ist darüber hinaus ermächtigt – vorbehaltlich der späteren Entscheidung des Landesdelegiertentages – die Erweiterung des Organisationsbereichs gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 der Satzung vorzunehmen. Er entscheidet ferner in Angelegenheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 3. Die Entscheidungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten (§ 18 Abs.2).

§ 21 Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Bundesvorstand,
b) dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in
- der Landesbezirke/Bezirke
- der JUNGEN GRUPPE (GdP)
- des Vorstandes der Seniorengruppe (Bund)
- des Vorstandes der Frauengruppe (Bund)
c) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der Protokollführer/in der Großen Tarifkommission.

(2) Der Bundesvorstand bestimmt im Rahmen der vom Bundeskongress gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und des Gewerkschaftsbeirates verantwortlich.

(3) Der Bundesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er vertritt die GdP gegenüber den Organen und Behörden des Bundes,
b) er kann dem Geschäftsführenden Bundesvorstand Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit,
c) er beschließt die Haushaltspläne, soweit keine Zuständigkeit des Bundeskongresses gegeben ist § 13 Abs. 1 c),
d) er befasst sich mit den Prüfberichten der Bundeskassenprüfer (§ 26 Abs. 1)),
e) er trifft Entscheidungen nach § 14 Abs. 1 a),
f) er trifft die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 3,
g) er stellt die vom Geschäftsführenden Bundesvorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Bundeskongresses (§ 13 Abs. 1 c)) fest,
h) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Bundesvorstand insoweit gegen die Stimme des/der für Finanzen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden,
i) er beschließt eine Streikordnung.
j) er beschließt über den Antrag auf Mitgliedschaft im Falle des § 4 Abs. 2 Satz 2,
k) er entscheidet über Berufungen gegen Ordnungsmaßnahmen im Falle des § 6 Abs. 6,
l) er trifft die Feststellungen über konkurrierende Berufsorganisationen (§ 9 Abs. 2).

(4) Der Bundesvorstand beschließt für die Arbeit der JUNGEN GRUPPE (GdP), der Seniorengruppe (Bund), der Frauengruppe (Bund) und der Vertrauensleute Richtlinien.

(5) Der Bundesvorstand wählt die Delegierten zum Bundeskongress des DGB und benennt die Vertreter/innen für den Bundesausschuss des DGB sowie für den Kongress von EUROCOP

(6) Der Bundesvorstand ist dem Bundeskongress für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Bundeskongress den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Bundesvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses schriftlich vorliegen.

(7) Der Bundesvorstand wird mindestens viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes von dem/der Bundesvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.

(8) In den Fällen der Abs. 3) – f), 4 und 5 erfolgt die Beschlussfassung in der Form, dass die Vorsitzenden bzw. Stellvertreter/innen der Landesbezirke und Bezirke so viele Stimmen haben, wie den Landesbezirken/Bezirken gem. § 20 Abs. 2 b) der Satzung an Mitgliedern im Gewerkschaftsbeirat zustehen. Die Stimmen können nur en bloc abgegeben werden, eine Aufsplittung ist nicht zulässig. Die Entscheidungen bedürfen einer Zweidrittel- Mehrheit der Stimmen (analog § 18 Abs. 2). Eine geheime Abstimmung (analog § 18 Abs. 4) findet nicht statt (§ 15 Abs. 2 und 4 VSO sind entsprechend anzuwenden).
§ 21 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Landesvorstand,
b) den Vorsitzenden der Kreisgruppen oder deren Stellvertreter,
c) dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter/in
- der Seniorengruppe der GdP Mecklenburg-Vorpommern
- der JUNGEN GRUPPE der GdP Mecklenburg-Vorpommern
- der Landesfrauengruppe der GdP Mecklenburg-Vorpommern
- der Landesfachbereichsvorstand Tarif
- des Landesfachausschusses Kriminalpolizei
- des Landesfachausschusses Schutzpolizei
- des Landesfachausschusses Wasserschutzpolizei

(2) Der Landesvorstand bestimmt im Rahmen der vom Landesdelegiertentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und des Landesbeirates verantwortlich.

(3) Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er vertritt den Landesbezirk gegenüber den Organen und Behörden,
b) er kann dem Geschäftsführenden Landesvorstand Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit,
c) er stellt die Haushaltspläne auf,
d) er stellt die vom Geschäftsführenden Landesvorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Landesdelegiertentages (§ 13 Abs. 1b) fest und befasst sich mit den Prüfberichten der Landeskassenprüfer,
e) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Landesvorstand insoweit gegen die Stimme des für Finanzen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden.













(4) Der Landesvorstand ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Landesdelegiertentag den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Landesvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.

(5) Der Landesvorstand beschließt für die Arbeit der JUNGEN GRUPPE, der Landesseniorengruppe, der Landesfrauengruppe und der Vertrauensleute Richtlinien.

(6) Der Landesvorstand wird in der Regel viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes vom Landesvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.

§ 22 Große Tarifkommission
(1) Für die tarifpolitische Arbeit besteht die Große Tarifkommission.

(2) Die Große Tarifkommission besteht aus dem Geschäftsführenden Bundesvorstand (GBV), je zwei Tarifbeschäftigten eines jeden Landesbezirks/Bezirks. Vorsitzende/r der Großen Tarifkommission ist der/die Bundesvorsitzende. Daneben wählt die Große Tarifkommission aus dem Kreis der Tarifbeschäftigten eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und ein/e Protokollführer/in.

(3) Die Sitzungen der Großen Tarifkommission finden nach Bedarf statt. Sie werden durch die/den Bundesvorsitzende/n einberufen.

(4) Zur Erledigung der anfallenden Arbeiten kann die Große Tarifkommission Arbeitskreise bilden. Die Einberufung der Arbeitskreise erfolgt durch das für tarifpolitische Arbeit zuständige GBV Mitglied.

(5) Auf Landesbezirks-/Bezirksebene können Tarifkommissionen gebildet werden. Die Zusammensetzung legt der Landesbezirk/Bezirk fest.

(6) Bei Tarifverhandlungen auf Landesbezirks-/Bezirksebene werden die Tarifkoordination und die Clearingstelle eingebunden. Es gelten die Richtlinien über die Tarifkoordination bzw. der Unterstützung bei Streik sowie die Streikordnung.
§ 22 Tarifkommission Mecklenburg-Vorpommern
Die Tarifkommission des Landesbezirks Mecklenburg-Vorpommern besteht aus dem Geschäftsführenden Landesvorstand und dem Fachausschuss Tarif. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende(n), eine(n) Stellvertreter(In) und eine(n) Protokollführer(In).

§ 23 Bundesfachausschüsse/Kommissionen
(1) Der Bundesvorstand bestellt zu seiner Unterstützung folgende Fachausschüsse:
- Bundesfachausschuss Bereitschaftspolizei,
- Bundesfachausschuss Schutzpolizei,
- Bundesfachausschuss Kriminalpolizei,
- Bundesfachausschuss Wasserschutzpolizei,
- Bundesfachausschuss Polizeiverwaltung,
- Bundesfachausschuss Beamten- und Besoldungsrecht,
- Bundesfachausschuss Haushalt- und Finanzen.

(2) Die Bundesfachausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in (Arbeitsausschuss). An den Sitzungen der Bundesfachausschüsse soll ein/e Vertreter/in des Geschäftsführenden Bundesvorstandes teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem/der jeweiligen Ausschussvorsitzenden durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand einberufen.

(3) Den Landesbezirken/Bezirken steht für die Bestellung der Bundesfachausschüsse ein personelles Vorschlagsrecht zu.

(4) Der Geschäftsführende Bundesvorstand kann daneben für besondere Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen.
§ 23 Landesfachausschüsse/Kommissionen
(1) Der Landesvorstand bestellt zu seiner Unterstützung folgende Landesfachausschüsse:
- Schutzpolizei
- Wasserschutzpolizei,
- Kriminalpolizei

a) Der Landesvorstand bestellt zu seiner Unterstützung den Landesfachbereichsvorstand Tarif


(2) Die Landesfachausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in (Arbeitsausschuss). An den Sitzungen der Landesfachausschüsse soll ein/e Vertreter/in des Geschäftsführenden Landesvorstandes teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem/der jeweiligen Ausschussvorsitzenden durch den Geschäftsführenden Landesvorstand einberufen.


(3) Den Kreisgruppen steht für die Besetzung der Fachausschüsse ein Vorschlagsrecht zu. Die Aufgaben des Landesfachausschusses Bereitschaftspolizei im Bundesfachausschuss Bereitschaftspolizei nimmt die Kreisgruppe Bereitschaftspolizei wahr.

(4) Der Geschäftsführende Landesvorstand kann daneben bei Bedarf für besondere Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen.

§ 24 Geschäftsführender Bundesvorstand
(1) Der Geschäftsführende Bundesvorstand (GBV) besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden, davon ein/e Tarifbeschäftigte/r,
c) dem für Finanzen verantwortlichen Mitglied (Bundeskassierer/in),
d) dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied (Bundesschriftführer/in),
e) zwei weiteren Mitgliedern, davon ein stellvertretend für Finanzen zuständiges Mitglied.
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsbereiche werden durch die Geschäftsordnung des GBV geregelt.

Die Mitglieder nach den Buchst. a), c) und d) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der Geschäftsführende Bundesvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Bundeskongress, vom Gewerkschaftsbeirat oder vom Bundesvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Bundesvorstand einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn und Verlustrechnung) vorzulegen.

(3) Er hat dem Bundesvorstand auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 24 Geschäftsführender Landesvorstand
(1) Der Geschäftsführende Landesvorstand (GLV) besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer/eine Tarifbeschäftigter/te sein sollte,
c) dem/der Landeskassierer/in,
cc) und einem/r Stellvertreter/in,
d) dem/der Landesschriftführer/in,
dd) und einem/r Stellvertreter/in.
e) weiteren Beisitzern
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsbereiche werden durch die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Landesvorstandes geregelt.

Die Mitglieder nach den Buchst. a, c, und d bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.


(2) Der Geschäftsführende Landesvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag, Landesbeirat oder vom Landesvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Landesvorstand einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen.


(3) Er hat dem Landesvorstand auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.

§ 25 Bundeskontrollausschuss
(1) Der Bundeskontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied jedes Landesbezirkes/Bezirkes. Die Landesbezirke/Bezirke nominieren auf dem Bundeskongress ein Mitglied sowie für den Verhinderungsfall eine/n ständige/n Vertreter/in. Ein Wechsel zwischen den Kongressen ist nur in Ausnahmefällen möglich.

(2) Mitglieder des Bundeskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ der GdP (§ 10 Buchst. b) bis d)) auf Bundesebene angehören.

(3) Der Bundeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in.

(4) Der Bundeskontrollausschuss ist zuständig für
a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Bundeskongresses und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe, (§ 10 Buchst. b) bis d)),
b) Beschwerden über die GdP-Organe, (§ 10 Buchst. b) bis d)). Er nimmt die Kassenprüfberichte (§ 26 Abs. 1) entgegen.

(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Bundeskontrollausschuss die notwendigen Unterlagen auf Anforderung durch den Geschäftsführenden Bundesvorstand zugänglich zu machen.

(6) Der/die Vorsitzende des Bundeskontrollausschusses oder sein/ihre Stellvertreter/in oder bei deren Verhinderung ein zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP teilzunehmen.

(7) Eingehende Beschwerden (Abs. 4 Buchst. b) Satz 1) werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Bundeskontrollausschusses vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Bundeskontrollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigten. Vorher ist der beteiligte Landesbezirk/Bezirk zu hören.

(8) Der Bundeskontrollausschuss ist dem Bundeskongress für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Bericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses schriftlich vorliegen.

(9) Die Sitzungen des Bundeskontrollausschusses finden nach Bedarf statt – mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch seine/n Vorsitzende/n einberufen. Auf Antrag nimmt ein Mitglied des GBV an einer Sitzung teil.
§ 25 Landeskontrollausschuss
(1) Der Landeskontrollausschuss besteht aus je einem Mitglied jeder Kreisgruppe. Die Kreisgruppen nominieren auf dem Landesdelegiertentag ein Mitglied sowie für den Verhinderungsfall eine/n ständigen Vertreter/in. Ein Wechsel zwischen den Delegiertentagen ist nur in Ausnahmefällen möglich.



(2) Mitglieder des Landeskontrollausschuss dürfen keinem anderen Organ des Landesbezirks angehören.


(3) Der Landeskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in.


(4) Der Landeskontrollausschuss ist zuständig für
a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe (§10 Buchst. b bis d),
b) Beschwerden über die Organe der GdP Mecklenburg-Vorpommern (§ 10 Buchst. b bis d),


(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind die notwendigen Unterlagen auf Anforderung dem Landeskontrollausschuss durch den Geschäftsführenden Landesvorstand zugänglich zu machen.


(6) Der/die Vorsitzende des Landeskontrollausschuss, im Verhinderungsfall ihre/sein Vertreter/in oder ein sonst zu bestimmendes Mitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP Mecklenburg-Vorpommern teilzunehmen.

(7) Eingehende Beschwerden (Abs. 4 Buchst. b) werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Landeskontrollausschuss vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Landeskontrollausschuss] in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigen. Zuvor muss die zuständige Kreisgruppe gehört werden. [


(8) Der Landeskontrollausschuss ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Rechenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.

(9) Die Sitzungen des Landeskontrollausschuss finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, statt. Sie werden durch seine/n Vorsitzende/n einberufen. Auf Antrag nimmt ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesvorstandes an einer Sitzung teil.

§ 26 Bundeskassenprüfer
(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Gewerkschaftsvermögens wählt der Bundeskongress drei Bundeskassenprüfer/innen. Die Bundeskassenprüfer/innen haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfberichte sind dem Bundesvorstand zuzuleiten. Dem Bundeskongress gegenüber sind die Bundeskassenprüfer berichtspflichtig. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundeskongresses schriftlich vorliegen.

(2) Die Wahl der Bundeskassenprüfer/innen durch den Bundeskongress erfolgt für vier Jahre.

(3) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Bundeskassenprüfer dürfen keinem anderen Organ der GdP (§ 10 b) – d)) auf Bundesebene angehören.
§ 26 Landeskassenprüfer/-innen
(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vermögens der GdP Mecklenburg-Vorpommern wählt der Landesdelegiertentag drei Kassenprüfer, die keinem Organ des Landesbezirks angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Landesvorstand zuzuleiten.





(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch den Landesdelegiertentag für vier Jahre.

(3) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 27 Gliederung der GdP
(1) Die Landesbezirke/Bezirke können Untergliederungen bilden.

(2) Auf der örtlichen Ebene arbeiten Vertrauensleute als wichtiges Bindeglied zwischen den Mitgliedern und den gewerkschaftlichen Organen. Die Vertrauensleute genießen bei ihrer gewerkschaftlichen Betätigung dengewerkschaftlichen Schutz der GdP. Die Rechte und Pflichten der gewerkschaftlichen Vertrauensleute werden in Vertrauensleute-Richtlinien festgelegt.

(3) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht in der GdP die JUNGE GRUPPE (GdP).

(4) Zur Förderung der Seniorenarbeit besteht in der GdP die Seniorengruppe (Bund).

(5) Zur Förderung der Frauenarbeit besteht in der GdP die Frauengruppe (Bund).
§ 27 Gliederung des Landesbezirks
(1) Die Mitglieder der GdP Mecklenburg-Vorpommern werden organisatorisch in Kreisgruppen zusammengefasst. Die Kreisgruppen orientieren sich grundsätzlich an den jeweiligen Grenzen und Zuständigkeitsbereichen der Dienststellen der Landespolizei. Ein Zusammenschluss mehrerer Dienststellen oder Teilen von Dienststellen zu einer Kreisgruppe ist möglich. Einzelheiten kann der Landesvorstand in einem Organisationsplan regeln. Auf örtlicher Ebene arbeiten Vertrauensleute als wichtiges Bindeglied zwischen den Mitgliedern und den Kreisgruppen sowie den gewerkschaftlichen Organen. Die Vertrauensleute genießen bei ihrer gewerkschaftlichen Betätigung den gewerkschaftlichen Schutz der GdP. Die Rechte und Pflichten der gewerkschaftlichen Vertrauensleute werden in Vertrauensleute-Richtlinien festgelegt.

(2) Zur Förderung der gruppenspezifischen Arbeit besteht im Landesbezirk die JUNGE GRUPPE, die Seniorengruppe und die Frauengruppe.

§ 28 Versammlungs- und Sitzungsordnung
Die Versammlungs- und Sitzungsordnung (§ 13 Abs. 1 Buchst. e)) regelt die Verfahren zur Durchführung von Sitzungen und Wahlen der satzungsgemäßen Organe und Gliederungen sowie aller sonstigen Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen der Gewerkschaft der Polizei, soweit sie nicht bereits in dieser Satzung geregelt sind.
§ 28 Versammlungs- und Sitzungsordnung
Die Versammlungs- und Sitzungsordnung regelt die Verfahren zur Durchführung von Sitzungen und Wahlen der satzungsgemäßen Organe und Gliederungen sowie aller sonstigen Versammlungen, Kundgebungen und Veranstaltungen der GdP, soweit sie nicht bereits in dieser Satzung geregelt sind.

§ 29 Auflösung der GdP
Die Auflösung der GdP oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Bundeskongress. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
§ 29 Auflösung und Verschmelzung des Landesbezirks
Die Auflösung der GdP Mecklenburg-Vorpommern oder seine Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Landesdelegiertentag mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.

§ 30 Geltungsbereich
Für die Landesbezirke/Bezirke gilt grundsätzlich diese Satzung. Sie können Zusatzbestimmungen beschließen. Wird festgestellt, dass eine Regelung in einer Zusatzbestimmung eines Landesbezirks/ Bezirks dieser Satzung in ihrer jeweiligen Fassung widerspricht, gehen Bestimmungen dieser Satzung den entgegenstehenden Regelungen vor.

§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beendigung des 23. Ordentlichen Bundeskongresses am 16.11.2006 in Kraft, mit Ausnahme der §§ 19 und 24, die mit Beschlussfassung auf dem 23. Ordentlichen Bundeskongress in Kraft treten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Zusatzbestimmungen treten mit Beendigung des 5. Ordentlichen Delegiertentages am 17.April 2009 in Kraft.