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Richtlinie der JUNGEN GRUPPE (GdP) Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern


§ 1 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Name, Sitz und Zweck der JUNGEN GRUPPE -
(1) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht in der Gewerkschaft der Polizei im Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern eine Jugendorganisation. Sie trägt den Namen JUNGE GRUPPE (GdP) Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Ihr Sitz ist in Schwerin.

§ 2 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Aufgaben und Ziele -
(1) Als Jugendorganisation mit dem Ziel der Förderung der Jugendarbeit vertritt die JUNGE GRUPPE im Rahmen der GdP-Satzung und der Zusatzbestimmungen des Landesbezirkes M-V die besonderen Belange ihrer Mitglieder.
(2) Sie bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und leistet im Rahmen der Jugendarbeit ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft im demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Ihre Arbeit schließt parteipolitische und konfessionelle Zielsetzungen aus. Sie leistet jugendpflegerische, staatsbürgerlich bildende und berufsfördernde Arbeit.
(3) Durch Begegnung junger Menschen auf nationaler und internationaler Ebene erschließt die JUNGE GRUPPE den Blick ihrer Mitglieder für die Umwelt.
(4) Ziel der JUNGEN GRUPPE ist es weiterhin die Unterstützung der Gesamtorganisation bei der Einführung junger Funktionsträger in die Gewerkschaftsarbeit.

§ 3 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Mitgliedschaft -
(1) Die Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei einschließlich bis zum vollendeten 30. Lebensjahr bilden die JUNGE GRUPPE.
(2) Berufsanfänger(innen) und Funktionsträger unterliegen dieser Altersbeschränkung nicht. Funktionsträger dürfen bei ihrer Wahl jedoch nicht älter als 35 Jahre sein.

§ 4 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Organe der JUNGEN GRUPPE -
(1) Organe der JUMGEN GRUPPE sind:
1. die Landesjugendkonferenz,
2. der Landesjugendvorstand,
3. der Geschäftsführende Landesjugendvorstand.

§ 5 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Landesjugendkonferenz -
(1) Die Landesjugendkonferenz ist das oberste Organ der JUNGEN GRUPPE. Sie findet im gleichen zeitlichen Abstand wie die Landesdelegiertentage statt, jedoch so rechtzeitig, daß Anträge zum Landesdelegiertentag termingerecht eingereicht werden können.
(2) Die Landesjugendkonferenz setzt sich aus den in den JUNGEN GRUPPEN der Kreisgruppen gewählten Delegierten zusammen. Sind in den Kreisgruppen keine JUNGEN GRUPPEN vorhanden, sind die Delegierten vom Kreisgruppenvorstand zu benennen. Die Wahl der Delegierten der JUNGEN GRUPPEN in den Kreisgruppen erfolgt nach demokratischen Grundsätzen und mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Verteilung der Mandate erfolgt nach einem Delegiertenschlüssel, den der Landesjugendvorstand nach dem Verhältnis der JUNGE GRUPPE-Mitglieder (§ 3 (1)) festlegt.
(3) Die Landesjugendkonferenz wird durch den Geschäftsführenden Landesjugendvorstand einberufen. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor der Landesjugendkonferenz unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Für die Durchführung der Landesjugendkonferenz gelten in analoger Anwendung die Bestimmungen der Satzung der GdP Landesbezirk M-V sowie die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.

§ 6 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Landesjugendvorstand -
(1) Der Landesjugendvorstand vertritt zwischen den Landesjugendkonferenzen die JUNGE GRUPPE.
(2) Er setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Landesjugendvorstand, den Leitern der Fachbereiche, den Ansprechpartnern in den Kreisgruppen sowie den JUNGE GRUPPE Vorsitzenden in den Kreisgruppen.
(3) Der Landesjugendvorstand bestimmt im Rahmen der Satzung und der von der Landesjugendkonferenz gefaßten Beschlüsse die Arbeit der JUNGEN GRUPPE. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Landesjugendkonferenz verantwortlich.

§ 7 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Geschäftsführender Landesjugendvorstand -
(1) Der Geschäftsführende Landesjugendvorstand besteht aus dem Landesjugendvorsitzenden, drei Stellvertretern, einem Schriftführer, einem stellvertretenden Schriftführer, einem Kassierer und dem Koordinator der Ansprechpartner.
(2) Der Geschäftsführende Landesjugendvorstand führt die Geschäfte und nimmt die von der Landesjugendkonferenz oder vom Landesjugendvorstand übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Der Geschäftsführende Landesjugendvorstand wird von der Landesjugendkonferenz gewählt.

§ 8 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Vertreter und Nachfolgeregelung -
(1) Bei Sitzungen des Landesjugendvorstandes kann anstelle eines verhinderten Fach-bereichsleiters ein Vertreter stimmberechtigt teilnehmen. Über die Entsendung entscheidet der jeweilige Fachbereich.
(2) Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesjugendvorstandes zwischen zwei Landesjugendkonferenzen aus seinem Amt aus, so kann der Landesjugendvorstand im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 6 (1) für diese Funktion ein nachfolgendes Mitglied wählen.

§ 9 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Gliederung -
(1) Bei den Untergliederungen der GdP Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern sollen JUNGE GRUPPEN gebildet werden.

§ 10 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Grundsatzregelungen -
(1) Soweit in diesen Richtlinien nicht besonders geregelt, gelten die Bestimmungen der Satzung der Gewerkschaft der Polizei in analoger Anwendung sowie die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.

§ 11 Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
- Inkrafttreten -
(1) Die Richtlinie der JUNGEN GRUPPE (GdP) Landesbezirk Mecklenburg-Vorpommern, wurden am 27. 09. 2000 vom Landesdelegiertentag beschlossen. Sie tritt mit gleichem Datum in Kraft. Die §§ 6 und 7 der Richtlinie treten mit Beginn der 1. Ordentlichen Landesjugendkonferenz in Kraft.

Änderungen

1.) Am 23.10.2003 auf der 2. Landesjugendkonferenz wurde folgende Änderung beschlossen:
Änderung § 7 (1) Richtlinie JUNGE GRUPPE M-V
Alt: „Der Geschäftsführende Landesjugendvorstand besteht aus dem Landesjugendvorsitzenden, vier Stellvertretern, einem Schriftführer, einem Kassierer und dem Koordinator der Ansprechpartner.“
Neu: Der Geschäftsführende Landesjugendvorstand besteht aus dem Landesjugendvorsitzenden, drei Stellvertretern, einem Schriftführer, einem stellvertretenden Schriftführer, einem Kassierer und dem Koordinator der Ansprechpartner.“

2.) Am 15.11.2007 auf der 3. Landesjugendkonferenz wurde folgende Änderung beschlossen:
Änderung § 1 (2) Richtline JUNGE GRUPPE M-V
Alt: "Ihr Sitz ist Eckdrift 83, 19061 Schwerin."
Neu: "Ihr Sitz ist in Schwerin."

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