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Altersdiskriminierende Besoldung: BVerwG bejaht möglichen Entschädigungsanspruch

Hannover:.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in Urteilen vom 30. Oktober 2014 entschieden, dass die alleinige Beachtung des Alters eines Beamten bei der Festlegung der Höhe seines Grundgehalts am Beginn seiner Laufbahn gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt und einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung begründen kann. Der EuGH hatte bereits im Juni 2014 die Altersdiskriminierung der Besoldung bejaht, aber die Klärung des Haftungsanspruchs den nationalen Gerichten überantwortet.

Bisher liegen die schriftlichen Urteilsgründe nicht vor, sondern lediglich eine Pressemitteilung des BVerwG*, so dass über die Berechnung des Anspruchs nicht rechtssicher Auskunft erteilt werden kann!

So ergibt sich aus der Pressemitteilung nicht, an welche Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch im Einzelfall geknüpft werden kann, wann die Ansprüche geltend gemacht werden mussten und woraus sich die Höhe der Entschädigung ergibt.

Der EuGH hatte im Juni 2014 festgestellt, dass das durch §§ 27 und 28 BBesG a. F. geschaffene Besoldungssystem zu einer Altersdiskriminierung i. S. des Europarechts führt, die nicht durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt ist. Dort wurde aber auch ausgeführt, dass das Unionsrecht nicht vorschreibt, dass den diskriminierten Beamten rückwirkend ein Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen ihrer tatsächlichen Besoldung und der Besoldung nach der höchsten Stufe ihrer Besoldungsgruppe zu zahlen ist, da es kein gültiges Bezugssystem gibt. Ob die Voraussetzungen für einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch der Bundesrepublik bestehen, musste das BVerwG als nationales Gericht prüfen.

Das BVerwG hat jetzt einigen Beamten eine Entschädigung in Höhe von 100,00 EUR/Monat zugesprochen, abhängig vom jeweils maßgeblichen Besoldungsrecht sowie vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Aus der Pressemitteilung kann nur gemutmaßt werden, dass die Ansprüche (wohl) der dreijährigen Verjährung unterfallen sollen und das Erfordernis der Geltendmachung im laufenden Haushaltsjahr nicht gelten soll.

Die GdP rät allen Kolleginnen und Kollegen, die 2011 noch nicht in der höchsten Dienstaltersstufe waren und noch keinen Antrag gestellt haben, dies dringend nachzuholen, um Ansprüche ab 08.09.2011 zu sichern. Das bislang verwendete Musterschreiben der GdP steht in einer angepassten Version nachfolgend zur Verfügung.

Das Finanzministerium lässt derzeit noch alle Verfahren ruhend stellen.

GdP – Kompetenz durch Vielfalt!

GdP Niedersachsen Info 28/2014


  • Muster-Antrag:
     
    x  
     
    Wir bieten hier ein Musterschreiben "Antrag auf Neuberechnung meiner Besoldung/Entschädigung wegen altersdiskriminierender Wirkung der landesrechtlichen Besoldungsvorschriften" zum Download in verschiedenen Dateiformaten an:
     
    • PDF
      Adobe Portable Document Format:

    Musterschreiben Besoldung 03.11.2014 Fassung vom 23.02.2014.pdfMusterschreiben Besoldung 03.11.2014 Fassung vom 23.02.2014.pdf
     
  • Diese GdP-Info als PDF:
    20141104_GdP-Info-28-2014_BVerwG_Entschaed_wg_altersdiskrimin_Besold.pdf

Weitere Informationen:
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