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Zahlung von Arbeitsausfall in Pflegesituationen jetzt auch für Angehörige von Beamten/-innen

Hannover:.

Auch Angehörigen von akut pflegebedürftigen Beamtinnen und Beamten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wird jetzt durch den Dienstherrn ein finanzieller Verlust durch Arbeitsausfall erstattet, der sich aus einer Pflegesituation ergibt. Dies gilt sowohl für heilfürsorgeberechtigte als auch für beihilfeberechtigte Beschäftigte.

Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige das Recht in Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. Maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person.

Sind Heilfürsorgeberechtigte pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige das Recht in Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage.

Der Erlass vom 18. März 2015 regelt diesen Anspruch im Vorgriff auf eine Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes mit Wirkung zum 01. Januar 2015.

(Die Bezugsregelungen sind u.a. § 7 Abs. 3 PflegeZG, § 2 Abs. 1 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI, § 44a Abs. 4 SGB XI)
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