Zahlung von Arbeitsausfall in Pflegesituationen jetzt auch für Angehörige von Beamten/-innen
Sind Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige das Recht in Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. Maßgeblich ist der Bemessungssatz der pflegebedürftigen Person.
Sind Heilfürsorgeberechtigte pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige das Recht in Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage.
Der Erlass vom 18. März 2015 regelt diesen Anspruch im Vorgriff auf eine Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes mit Wirkung zum 01. Januar 2015.
(Die Bezugsregelungen sind u.a. § 7 Abs. 3 PflegeZG, § 2 Abs. 1 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI, § 44a Abs. 4 SGB XI)
Sind Heilfürsorgeberechtigte pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige das Recht in Anspruch, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage.
Der Erlass vom 18. März 2015 regelt diesen Anspruch im Vorgriff auf eine Änderung des Niedersächsischen Beamtengesetzes mit Wirkung zum 01. Januar 2015.
(Die Bezugsregelungen sind u.a. § 7 Abs. 3 PflegeZG, § 2 Abs. 1 PflegeZG, § 44a Abs. 3 SGB XI, § 44a Abs. 4 SGB XI)