Urlaub bei Wechsel von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung - Niedersachsen setzt Rechtsprechung um
Die Regelung, der zufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.
Bis zum Abschluss des niedersächsischen arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur sog. „Tirol-Entscheidung“ des EuGH ist bezüglich aller Anträge auf die Einrede der Verjährung verzichtet und zunächst nur eine Eingangsbestätigung versandt worden. Das Verfahren ist zwischenzeitlich mit der oben genannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beendet.
Jetzt werden in alle Fällen, in denen der Urlaub vor Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung bei veränderter Arbeitszeitverteilung nicht genommen werden konnte, die aus der Vollzeittätigkeit resultierenden (Ersatz-)Urlaubsansprüche gewährt.
Vorsorglich sollten alle Betroffenen ihre bislang verwehrten Urlaubsansprüche noch einmal geltend machen.