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Urlaub bei Wechsel von Voll- auf Teilzeitbeschäftigung - Niedersachsen setzt Rechtsprechung um

Hannover:.

Wechselt ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in eine Teilzeitbeschäftigung, darf ihm der während der Vollzeitbeschäftigung erworbene Urlaubsanspruch nicht gemindert werden. Diese Rechtsprechung setzt das Land Niedersachsen jetzt um.

Bislang war eine solche Kürzung der Urlaubsansprüche entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zulässig. Allerdings hat der EuGH festgestellt, dass bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes der bis dahin nicht verbrauchte Jahresurlaub nicht dem neuen Beschäftigungsumfang angepasst werden darf. Eine Vorlage des Arbeitsgerichts Nienburg beim EuGH wurde von diesem auch für die deutsche Rechtslage bestätigt und in der Umsetzung durch das Landesarbeitsgericht in seiner Abweichung zur bisherigen Rechtsprechung des BAG bestätigt.
Die Regelung, der zufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam, soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage mindert.

Bis zum Abschluss des niedersächsischen arbeitsgerichtlichen Verfahrens zur sog. „Tirol-Entscheidung“ des EuGH ist bezüglich aller Anträge auf die Einrede der Verjährung verzichtet und zunächst nur eine Eingangsbestätigung versandt worden. Das Verfahren ist zwischenzeitlich mit der oben genannten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beendet.

Jetzt werden in alle Fällen, in denen der Urlaub vor Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung bei veränderter Arbeitszeitverteilung nicht genommen werden konnte, die aus der Vollzeittätigkeit resultierenden (Ersatz-)Urlaubsansprüche gewährt.

Vorsorglich sollten alle Betroffenen ihre bislang verwehrten Urlaubsansprüche noch einmal geltend machen.

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