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07. Februar 2012

Jahresurlaub bis zum Dezember des Folgejahres

Änderung im Arbeitszeitrecht

So wurden zum Beispiel die Verordnungen über den Mutterschutz, die Elternzeit, des Erholungs- und des Sonderurlaubes zusammengelegt.

Von besonderer Bedeutung ist, dass nicht in Anspruch genommener Urlaub aus dem Vorjahr ab jetzt anstatt bis Ende September bis zum Jahresende des laufenden Jahres genommen werden kann.

 Und dieses gilt auch für den Tarifbereich (Flugblatt des Landesbezirksvorstandes)!

Verordnungsblatt : siehe Link


 

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