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Schichtdienst nach Münsteraner Urteil anders planen

Schichtdienst nach Münsteraner Urteil anders planen - Foto: GdP

In einem gestern ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Münster die in zwei Münsteraner Wachen angewandten Schichtdienstmodelle für rechtswidrig erklärt. Das auch unter dem Namen „Urform Gesundheitsplan“ bekannte Modell sieht vor, dass es in der ersten von vier Wochen an sieben Tagen keine Freischicht gibt. In dieser Woche fallen planmäßig 57 Stunden an. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel daran gelassen, dass es diese Praxis klar als Verstoß gegen Art. 5 der EU-Arbeitszeitrichtlinie sieht, da die wöchentliche Mindestruhezeit von 24 plus 11 Stunden unterschritten werde. In das Urteil selbst haben die Anforderungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie aber keinen Eingang gefunden, da sich das Gericht darauf beschränkt hat, festzustellen, dass aktuell keine gültige Arbeitszeitverordnung für die Polizei vorliegt und das angegriffene Schichtdienstmodell allein schon deshalb rechtswidrig ist.

Weil das Polizeipräsidium Münster bereits angekündigt hat, gegen das Urteil in Berufung zu gehen, ist es bis zu einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW nicht rechtskräftig. Das gibt aus Sicht der GdP die Möglichkeit, die ohnehin begonnene Überarbeitung der AZVOPol ohne zusätzlichen Termindruck abzuschließen.

Wie die Schichtdienstmodelle bei der Polizei in Zukunft so gestaltet werden können, dass sie nicht nur den Anforderungen der EU-Arbeitszeitrichtlinie entsprechen, sondern auch weniger gesundheitsbelastend sind, hat die GdP in einem bereits im Sommer vergangenen Jahres vorgelegten Positionspapier „Schichtdienst fair gestalten“ dargestellt. Vordringlich ist aus Sicht der GdP an erster Stelle eine Reduzierung der Wochenstunden, die im Schichtdienst vorgeplant werden. Das geht zum Beispiel über eine Faktorisierung der Nachtstunden.
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