Entwurf für die neue AZVOPol ist nicht zustimmungsfähig
Positiv sind aus Sicht der GdP hingegen drei Veränderungen gegenüber der bisherigen Arbeitszeitverordnung. Zum einen wird im Verordnungsentwurf der Zeitraum für die Berechnung der maximal zulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf vier Monate begrenzt. Weitergehende Regelungen sind nur durch eine Dienstvereinbarung zulässig (§ 3 des Entwurfs). Zweitens werden Bereitschaftszeiten in Zukunft als Arbeitszeit anerkannt. Zudem findet sich im Erlassentwurf auch die von der GdP geforderte dezentrale Verantwortlichkeit für die Schichtdienstmodelle wieder(§ 18). Trotzdem überwiegt die Kritik am Verordnungsentwurf.
In ihrer Stellungnahme listet die GdP insgesamt 20 Punkte auf, bei denen Nachbesserungsbedarf besteht. Dazu zählt insbesondere das Fehlen von Langzeitkonten, auf denen die anfallende Mehrarbeit verbucht werden kann. Seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Sommer dieses Jahres können zwar grundsätzlich auch bei der Polizei entsprechende Langzeitkonten eingerichtet werden, der Verordnungsentwurf sieht hierfür allerdings lediglich eine Experimentierklausel vor. Das ist angesichts des aktuellen Überstundenbergs von vier Millionen Stunden nicht nachvollziehbar.
Weitere zentrale Kritikpunkte sind die unzureichende Anerkennung der Nachtdienstzeiten und der Rufbereitschaft. Die GdP fordert, dass jede Schicht, die mindestens zwei Stunden Nachtdienstzeit umfasst, als Nachtschicht gilt. Die Nachtdienstzeiten müssen zudem mit dem Faktor 1,2 auf die geleistete Wochenarbeitszeit angerechnet werden. Dadurch könnte die extrem gesundheitsbelastende Zeit im Nachtdienst durch eine verkürzte Wochenarbeitszeit ausgeglichen werden.
GdP-Stellungnahme zum Download
In ihrer Stellungnahme listet die GdP insgesamt 20 Punkte auf, bei denen Nachbesserungsbedarf besteht. Dazu zählt insbesondere das Fehlen von Langzeitkonten, auf denen die anfallende Mehrarbeit verbucht werden kann. Seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes im Sommer dieses Jahres können zwar grundsätzlich auch bei der Polizei entsprechende Langzeitkonten eingerichtet werden, der Verordnungsentwurf sieht hierfür allerdings lediglich eine Experimentierklausel vor. Das ist angesichts des aktuellen Überstundenbergs von vier Millionen Stunden nicht nachvollziehbar.
Weitere zentrale Kritikpunkte sind die unzureichende Anerkennung der Nachtdienstzeiten und der Rufbereitschaft. Die GdP fordert, dass jede Schicht, die mindestens zwei Stunden Nachtdienstzeit umfasst, als Nachtschicht gilt. Die Nachtdienstzeiten müssen zudem mit dem Faktor 1,2 auf die geleistete Wochenarbeitszeit angerechnet werden. Dadurch könnte die extrem gesundheitsbelastende Zeit im Nachtdienst durch eine verkürzte Wochenarbeitszeit ausgeglichen werden.
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