GdP setzt Ruhendstellung der Anträge auf Anerkennung der Rüstzeiten durch
Im neuen Erlass vom 08.12.2014 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass es auch ohne die Durchführung eines behördlichen Musterverfahrens zweckmäßig ist, die Entscheidung über Anträge auf die Anerkennung von Rüstzeiten mit Blick auf den Ausgang der Verfahren vor dem OVG NRW zunächst auszusetzen.“ Mit der Aussetzung der Anträge ist zwar nicht die Zusage verbunden, dass die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in den Verfahren aus Düsseldorf, Wesel, Dortmund und Gelsenkirchen für alle Behörden verbindlich sein werden. Da aber Fälle aus ganz unterschiedlichen Behörden verhandelt werden, geht die GdP davon aus, dass die Entscheidungen dennoch richtungsweisend sein werden.
Bis dahin ist Zeit für Verhandlungen, die die GdP mit Nachdruck führen wird. Die Erlasslage zum Thema Rüstzeiten muss an die Realität in den Behörden angepasst werden, damit Schichtwechsel nicht sowohl für unsere Kolleginnen und Kollegen, als auch für die Bürgerinnen und Bürger zum Sicherheitsrisiko werden.
Bis dahin ist Zeit für Verhandlungen, die die GdP mit Nachdruck führen wird. Die Erlasslage zum Thema Rüstzeiten muss an die Realität in den Behörden angepasst werden, damit Schichtwechsel nicht sowohl für unsere Kolleginnen und Kollegen, als auch für die Bürgerinnen und Bürger zum Sicherheitsrisiko werden.