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Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag orientiert sich bei den aktiv Beschäftigten an der jeweiligen Besoldungs- oder Entgeltgruppe. Die Beiträge für Rentner und Pensionäre betragen 70 % und für Witwen 40 % des jeweils aktiven Beitrags. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags liegt unterhalb von einem Prozent des Nettoeinkommens.

Der Beitrag wird zeitnah zu den Tariferhöhungen im öffentlichen Dienst vom Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand an die Entwicklung der Einkommen der Beschäftigten angepasst.

Eine Anpassung erfolgt auch, wenn sich persönliche oder dienstliche Voraussetzungen des Mitglieds verändern (Teilzeit–Beitrag wird prozentual entsprechend der anteiligen Arbeitszeit berechnet, Sonderurlaub ohne Bezüge, Beförderung, Höhergruppierung etc.). Eine Besonderheit stellt zusätzlich die Elternzeit dar. Man hat die Wahl zwischen Beitragsfreiheit (dann erfolgen in dem Zeitraum keine Leistungen der GdP), oder
Einstufung in die niedrigste Beitragsgruppe (Beitragsgruppe 30).

Eine rückwirkende Erstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Teilen der Beiträge ist nur für maximal zwei Jahre möglich (Beschluss G 1 Landesdelegiertentag 2014 in Dortmund).

Das Mitglied hat entsprechende Veränderungen der persönlichen oder dienstlichen Verhältnisse unverzüglich mitzuteilen.

Der Mitgliedsbeitrag wird vierteljährlich über das SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht.

Du hast uns Deine Elternzeit / Teilzeit noch nicht gemeldet?

Dann schnell unter mitgliederverwaltung@gdp-nrw.de nachholen.
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