Ulrike Simons (Vorsitzende)
Andreas Weggässer (stellvertretender Vorsitzender)
Peter Maßen (Schriftführer)
Winfried Südkamp
Wolfgang Kroner
Das fünfköpfige Gremium, deren Mitglieder erstmalig in der Jahreshauptversammlung der GdP Kreisgruppe Köln am 23. Juni 2009 gewählt wurden, soll die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die satzungsgemäße Arbeit des Kreisgruppenvorstands überwachen. Darüber hinaus ist es für Beschwerden aus der Mitgliedschaft über den Kreisgruppenvorstand und die regelmäßige Kassenprüfung zuständig.
Erreichbarkeit:
Neben der persönlichen Erreichbarkeit der Mitglieder kann der Ausschuss per E-Mail unter kontrollausschuss@gdp-koeln.de angeschrieben werden.
Aufgabenzuweisung:
Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus dem § 10 der Kreisgruppensatzung.
Kreisgruppensatzung §10:
(1) Der Kreisgruppenkontrollausschuss besteht aus insgesamt fünfMitgliedern, die keinem Organ nach § 2 Abs. 1 b) und c) angehören dürfen.
(2) Er wählt aus seiner Mitte eine oder einen Vorsitzenden, eine Vertreterinoder einen Vertreter sowie eine Protokollführerin oder einenProtokollführer.
(3) Der Kreisgruppenkontrollausschuss ist zuständig füra) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsseder Mitgliederversammlung und der satzungsgemäßen Arbeit derOrgane nach § 2 Abs. 1 b) und c),b) Beschwerden aus der Mitgliedschaft über die Organe nach § 2 Abs. 1b) und c),c) die Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlichzweckmäßige Verwendung des Kreisgruppenvermögens, insbesonderedie Kontrolle über die satzungsgemäße Behandlung von Einnahmenund Ausgaben (Kassenprüfung). Die Kassenprüfung ist durchregelmäßige und unvermutete Kassenprüfung wahrzunehmen undmuss mindestens jährlich so zeitgerecht vor der Mitgliederversammlungerfolgen, dass ihr gegenüber in einem Kassenprüfungsbericht als Teildes Rechenschaftsberichtes des Kreisgruppenkontrollausschussesberichtet werden kann.
(4) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Kreisgruppenkontrollausschussdie notwendigen Unterlagen auf Anforderung durch denGeschäftsführenden Kreisgruppenvorstand zugänglich zu machen.
(5) Eingehenden Beschwerden nach Abs. 3 b) ist nachzugehen, wobei dembetroffenen Organ Gelegenheit zu geben ist, auf die Beschwerdegründeschriftlich zu antworten. Der Kreisgruppenkontrollausschuss fasst seineErhebungen zusammen, bewertet sie im Rahmen seiner Aufgaben nachAbs. 3 a) und c) und teilt der Beschwerdeführerin oder demBeschwerdeführer das Ergebnis mit. Der Kreisgruppenvorstand ist darüberin Kenntnis zu setzen. Stellt der Kreisgruppenkontrollausschuss einstimmigfest, dass ein Verstoß im Sinne des § 5 Abs. 1 der Satzung des GdPLandesbezirksNordhrein-Westfalen vorliegen könnte, kann er ohnebesondere Beschlussfassung durch den Kreisgruppenvorstand nach § 5Abs. 3 der Satzung des GdP-Landesbezirks Nordhrein-Westfalen tätigwerden.
(6) Die oder der Vorsitzende des Kreisgruppenkontrollausschusses, imVerhinderungsfall eine Vertreterin oder ein Vertreter ist berechtigt, an denSitzungen der Organe nach § 2 Abs. 1 b) und c) mit beratender Stimmeteilzunehmen.
(7) Die Sitzungen des Kreisgruppenkontrollausschusses finden nach Bedarfstatt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch die oder denVorsitzenden einberufen. Auf Antrag des Kreisgruppenkontrollausschusseshat ein Mitglied des Geschäftsführenden Kreisgruppenvorstandes an einerSitzung teilzunehmen.