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Urlaub bei Reduzierung des Beschäftigungsumfangs

Mainz.

Der EuGH entschied 2013 (AZ: C 415/12), dass es gegen europarechtliche Bestimmungen verstößt, wenn die Zahl der Urlaubstage, die ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht in Anspruch nehmen konnte, wegen des Übergangs dieses Arbeitnehmers zu einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeitreduzierung gekürzt wird.

Auf die Entscheidung berief sich eine Kollegin, die ihre Arbeitszeit nach der Elternzeit reduzierte und die Gewährung von Resturlaub aus der Zeit der Vollzeitbeschäftigung beantragte. Der Dienstherr nahm daraufhin eine Reduzierung des Urlaubes entsprechend der zwischenzeitlich vereinbarten Arbeitszeitreduzierung vor.
    Mit Unterstützung der DGB Rechtsschutz GmbH konnte die Beamtin Ihre Ansprüche schließlich durchsetzen. Die Kürzung des Urlaubsanspruches konnte verhindert werden.

    Dazu bedurfte es zunächst einer Untätigkeitsklage, da die Behörde keine Entscheidung traf. Ergänzend bedurfte es eines Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht, um den Verfall der Urlaubsansprüche zu verhindern. Der Dienstherr blieb zunächst weiter untätig, um den Antrag schließlich mit Hinweis auf ein Rundschreiben des Ministeriums abzulehnen, wodurch die Kollegin erneut in ein Klageverfahren gedrängt wurde. Am 21.3.16 kam es dann endlich zu Anwendungsempfehlungen des Ministeriums „im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis“

    Diese veranlassten das beklagte Land dazu, den Rechtsanspruch der Beamtin nach einer mehrjährigen Verfahrensdauer anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahr 2013 wurde ihr damit der in Stunden berechnete Urlaubsanspruch aus 2012, den sie in Vollzeit erworben hatte auch in voller Stundenzahl und nicht reduziert entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung bewilligt.

    Wichtig ist hierbei aber, dass von Seiten des Landes die Auffassung vertreten wird, dass der in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch nach Beendigung der Elternzeit regelmäßig erst zu nehmen sein soll, bevor die formale Reduzierung der Arbeitszeit vereinbart wird und dass dieser Urlaubsanspruch immer auch den gesetzlichen Verfallfristen unterliegt.“

    Der Rechtsstreit wurde von Rechtssekretärin Susanne Theobald, der Leiterin der Arbeitseinheit des DGB-RS Saarbrücken/ Koblenz/ Trier für unser Mitglied geführt. In Saarbrücken und Koblenz besteht ein Beamtenrechtskompetenzcenter.

    Unsere Mitglieder können damit bei entsprechender Rechtsschutzgewährung die Kompetenz und Erfahrung, der auf Beamtenrecht spezialisierten Juristen Susanne Theobald (Büro Saarbrücken) und Christoph Zschommler (Büro Koblenz) in Anspruch nehmen.

    Weitere Beamtenrechtskompetenzcenter bestehen in Wiesbaden und Ludwigshafen.

    Rechtsassessorin Anne Wiench, Referentin der GdP-Rheinland Pfalz zur Änderung der Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz:

    „Mit der Landesverordnung zur Änderung dienstlicher Vorschriften vom 08.03.2016 wurde die Urlaubsverordnung RLP (UrlVO) entsprechend der Rechtsprechung des EuGH zum Urlaubsanspruch bei einer Reduzierung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit Wirkung zum 31.04.2016 geändert. Danach bleiben nun Urlaubsansprüche aus Vorjahren und anteilige Urlaubsansprüche des laufenden Urlaubsjahres, die vor einer Verminderung des Beschäftigungsumfangs entstanden sind mit ihrem bisherigen Freistellungswert erhalten. Dabei wird jeder Urlaubstag mit dem vor der Arbeitsreduzierung auf ihn entfallenden Stundenwert bewertet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es der Beamtin/ dem Beamten vor der Arbeitszeitreduzierung nicht möglich war den bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Urlaub zu nehmen (z.B. dienstliche Gründe/ Erkrankung). Der Urlaub muss bereits beantragt und genehmigt worden sein.

    Bei der späteren Abwicklung des Urlaubs werden für jeden Urlaubstag die jeweiligen Stunden aus dem Urlaubskonto berücksichtigt.

    Beispiel 1:
    Eine vollzeitbeschäftigte Beamtin (5 Tage à 8 h) bekommt 10 Tage Urlaub bewilligt, erkrankt bevor sie den Urlaub in Anspruch nehmen kann und wechselt in Teilzeit (5 Tage à 4 h). Sie hat einen Urlaubsanspruch aus der Zeit vor der Teilzeitbeschäftigung von 80 h und kann somit 20 Tage à 4 h Urlaub beanspruchen.

    Beispiel 2:
    Beispiel 1 mit dem Unterschied, dass die reduzierte Arbeitszeit an 2,5 Wochenarbeitstagen zu erbringen ist (2 Tage à 8 h,1 Tag à 4 h). Der Urlaubsanspruch beträgt auch hier 80 h und ist mit der jeweiligen Sollarbeitszeit (8 bzw. 4 h) zu verrechnen.


    Verena Horn (Vorsitzende der GdP-Frauengruppe): „Toll, dass es den Rechtsschutz der GdP gibt“