Richtlinien für die Jugendarbeit in der GdP Rheinland-Pfalz


§ 1 Zweck

Zur Förderung der Jugendarbeit im GdP-Landesbezirk Rheinland-Pfalz besteht die JUNGE GRUPPE (GdP).



§ 2 Aufgaben und Ziele

Die JUNGE GRUPPE vertritt im Rahmen der GdP-Satzung und der Bundesrichtlinien für die JUNGE GRUPPE in der GdP die in § 3 genannten Gewerkschaftsmitglieder. Sie leistet jugendpflegerische, staatsbürgerlich bildende und berufsfördernde Arbeit. Durch Begegnungen junger Menschen auf nationaler und internationaler Ebene erschließt die JUNGE GRUPPE das Verständnis ihrer Mitglieder für die Umwelt und die ganze Gesellschaft.

Die JUNGE GRUPPE berät den GdP-Landesvorstand und entwickelt Initiativen bei den besonderen Fragen der jungen Polizeibeschäftigten. Sie unterstützt den GdP-Landesvorstand bei der Organisationsarbeit und dem Bemühen, den jungen Polizeibeschäftigten die Ziele der GdP darzustellen.

Die JUNGE GRUPPE fördert und pflegt den Kontakt zur DGB-Jugend, den Jugendorganisationen der DGB-Gewerkschaften und zu sonstigen Jugendorganisationen und -initiativen.

Die JUNGE GRUPPE betreut durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte des Landesjugendvorstandes ihre eigene Internet-Präsens.



§ 3 Mitgliedschaft und Organisation

Mitglieder des GdP-Landesbezirkes Rheinland-Pfalz, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gehören der JUNGEN GRUPPE an.

Der Landesjugendvorstand trifft die wesentlichen Entscheidungen. Ferner betreut er alle Mitglieder der JUNGEN GRUPPE im Landesbezirk Rheinland-Pfalz.

Im Weiteren untergliedert sich die JUNGE GRUPPE in folgende regionale Vorstände:

JUNGE GRUPPE Koblenz,
JUNGE GRUPPE Mainz,
JUNGE GRUPPE Westpfalz,
JUNGE GRUPPE Rheinpfalz und
JUNGE GRUPPE Trier.

Die regionalen Jugendvorstände bilden das Bindeglied zwischen dem Landesjugendvorstand und den Mitgliedern der JUNGEN GRUPPE, sofern auf örtlicher Ebene Vorstände gewählt werden.
Die regionalen Jugendvorstände werden organisatorisch an die Bezirksgruppen angegliedert. Weitere Regelungen, die in diesen Richtlinien nicht enthalten sind, regeln die jeweiligen Wahl- und Sitzungsordnungen oder die Richtlinien für die Jugendarbeit vor Ort.



§ 4 Landesjugendkonferenz

Alle vier Jahre vor dem Landesdelegiertentag findet die Landesjugendkonferenz statt. Sie wird durch den Landesjugendvorstand in Absprache mit dem geschäftsführenden Landesvorstand der GdP einberufen.

Der Landesjugendkonferenz obliegt die

- Bewertung der Jugendarbeit im Landesbezirk,
- Entlastung und Neuwahl des Landesjugendvorstandes,
- Wahl der Delegierten zum Landesdelegiertentag der GdP,
- Wahl der Delegierten zur Bundesjugendkonferenz der GdP,
- Änderung der Richtlinien für die Jugendarbeit in der GdP Rheinland Pfalz
- Beschlussfassung in den junge Polizeibeschäftigte berührenden Fragen.

Die Landesjugendkonferenz setzt sich aus den Delegierten der Kreis- und Bezirksgruppen respektive aus den regionalen Jugendvorständen zusammen. Den Delegiertenschlüssel beschließt der Landesjugendvorstand. Weiter nehmen an der Landesjugendkonferenz die Mitglieder des Landesjugendvorstandes teil. Alle Mitglieder der JUNGEN GRUPPE haben als Zuhörerinnen und Zuhörer zur Landesjugendkonferenz Zutritt. Stimmberechtigt bei der Landesjugendkonferenz sind nur die Delegierten. Über die Landesjugendkonferenz ist ein Protokoll zu fertigen. Für die Durchführung der Landesjugendkonferenz gelten die Bestimmungen der Satzung und der Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP. Eine außerordentliche Landesjugendkonferenz ist auf Antrag von mindestens der Hälfte der Kreis- und Bezirksgruppen oder aufgrund eines Beschlusses des Landesjugendvorstandes einzuberufen. Im Übrigen gelten die o.a. Bestimmungen. Antragsberechtigt für die Landesjungendkonferenz sind die Bezirks- und Kreisgruppenvorstände, der Landesjugendvorstand und die regionalen JUNGE GRUPPE Vorstände.



§ 5 Der Landesjugendvorstand

Der Landesjugendvorstand besteht aus der/dem Landesjugendvorsitzenden und den vier stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und seinem/ihrem Vertreter/in, sowie vier Beisitzern/Innen. Die Vorsitzenden der regionalen JUNGEN GRUPPEN können zu den Sitzungen des Landesjugendvorstandes eingeladen werden. Ebenso können Beisitzer/Innen zusätzlich in den Landesjugendvorstand kooptiert werden.



§ 6 Aufgaben des Landesjugendvorstandes

Der Landesjugendvorstand vertritt die Interessen der JUNGEN GRUPPE nach innen und außen. Er erledigt alle gewerkschaftlichen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landesjugendkonferenz fallen.



§ 7 Die örtlichen JUNGEN GRUPPEN

Die örtlichen JUNGEN GRUPPEN betreuen ihre Mitglieder vor Ort, Entscheidungs- und Beschlussorgane sind die Landesjugendkonferenz und der Landesjugendvorstand. In den örtlichen JUNGEN GRUPPEN wird ein eigener Vorstand gewählt (s. § 3). Die Verfahrensweisen regeln die Bezirksgruppen vor Ort.



§ 8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden von der Landesjugendkonferenz am 17.10.2009 in Kirkel beschlossen und treten am gleichen Tag in Kraft.
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