Zum Inhalt wechseln

Fürsorge

Dienstherr übernimmt titulierte zivilrechtliche Ansprüche, GdP übernimmt die Geltendmachung

Mainz.

Die hartnäckige Arbeit der GdP bringt Erfolg. Das in Planung befindliche Gesetz stellt im bundesweiten Vergleich die beste Lösung für die Kolleginnen und Kollegen dar.

Im Oktober 2015 hatte die rheinland-pfälzische GdP einen von ihrem Gewerkschaftssekretär, Rechtsanwalt Markus Stöhr, voll ausformulierten Gesetzentwurf an Innenminister Roger Lewentz überreicht. Im Landesbeamtengesetz solle ein „§ 71a Erfüllungsübernahme bei Schadensersatzansprüchen“ eingefügt werden.

Die GdP-Initiative wurde im Innenministerium positiv bewertet und an das Finanzministerium weitergereicht. In der Folge kam es im Finanzministerium zu einem Treffen mit der GdP, im dem der Entwurf ausführlich erörtert wurde.

Die hartnäckigen Verhandlungen haben nun zu einem beachtlichen Erfolg geführt. Bereits kurz nach der positiven Erklärung von Ministerin Doris Ahnen und Minister Roger Lewentz trafen sich Vertreter des Finanzministeriums, des Innenministeriums und GdP-Landesvorsitzender Ernst Scharbach zu weiteren Gesprächen.

Die konkreten Ausformulierungen wurden ebenso besprochen wie die Festlegung einer möglichen Rückwirkung für Altfälle. Der Clou: Die GdP hatte vorgetragen, nicht nur die titulierten Schmerzensgeldansprüche, die auf Grund von „tätlichen Angriffen“ erreicht wurden, in die Regelung einzubeziehen, sondern auch bei Beleidigungen. Dies gilt so in keinem anderen Bundesland. Die Bagatellgrenze, ab der ein Anspruch übernommen wird, soll bei 250,- € liegen und nicht wie in Bayern bei 500,- €. Ansprüche wegen Beleidigungen und leichten Verletzungen würden bei einer hohen Bagatellgrenze in der Regel sonst nicht übernommen werden können.

Ein herzliches Dankeschön an alle, die an der Erarbeitung beteiligt waren und an die politisch Verantwortlichen für ihre Entscheidung!



Die GdP hat intensiv daran gearbeitet, für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen einfache und handhabbare Wege zu erarbeiten, die ihnen die Last der Geltendmachung weitgehend von der Schulter nehmen.

Alle Mitglieder können sich zur Geltendmachung ihrer Schmerzensgeldansprüche für im Dienst erlittene Verletzungen durch das polizeiliche Gegenüber an die GdP wenden. Auf Wunsch wird der Schädiger seitens der GdP direkt mit einer Schmerzensgeldforderung konfrontiert und namens des Mitglieds ggf. ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid bei Gericht beantragt oder ein Rechtsanwalt mit einer notfalls erforderlichen Klage beauftragt. Das Mitglied muss lediglich einen Rechtschutzantrag ausfüllen und die erforderlichen Angaben zur Anspruchsverfolgung liefern. Niemand muss sich mehr mit mehreren Ansprechpartnern herumschlagen, einen Rechtsanwalt auswählen oder versuchen, im Wege des Adhäsionsverfahren einen Titel zu erlangen, wenn er dies nicht möchte. Dies gilt unabhängig davon, ob man über eine private Rechtsschutzversicherung verfügt. Das ist wichtig, da bei mehrfacher Inanspruchnahme auch für „kleinere“ Rechtsstreitigkeiten eine Kündigung oder „Sanierung“ des Versicherungsvertrages droht.

Noch mehr Informationen über den Rechtsschutz der GdP und die Ansprechpartner findet ihr auf unsere Homepage:

http://www.gdp.de/gdp/gdprp.nsf/id/Rechtsschutz_de