Im Rahmen des 1. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 wurde die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen im Todesfall weitestgehend gestrichen. Es wurde nur die Beihilfeverordnung geändert, nicht aber der § 66 des LBG, in welchem in Absatz 2 noch der Begriff der Todesfälle steht. Von daher bestehen rechtliche Zweifel, ob die Änderung der Beihilfevorschrift im Einklang mit dem Landesbeamtengesetz steht.