Richtlinie der Frauengruppe


Richtlinie der Frauengruppe Landesbezirk Sachsen

1. Zweck

Zur Förderung der Frauenarbeit besteht in der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen e.V., die Frauengruppe.

2. Aufgaben und Ziele

2.1.
Die Frauengruppe Sachsen vertritt im Rahmen der Satzung die Belange der Mitglieder gemäß Ziffer 3 dieser Richtlinie.

2.2.
Die Frauengruppe Sachsen berät den GLV in Fragen der gesellschaftlichen/ gewerkschaftlichen Gleichstellung von Frau und Mann
sowie in Gleichstellungsfragen des Beamten-,/Tarifrechtes, der Sozialpolitik und entwickelt Initiativen zur Anwendung und Weiterentwicklung
dieser Gebiete sowie zur Qualifizierung und Förderung von Frauen im Rahmen des Frauenförderplanes der Gewerkschaft der Polizei Sachsen,
darüber hinaus nimmt sie in Abstimmung mit dem GLV die Interessen der Frauen in der GdP in Gremien und Organisationen wahr.
Sie unterstützt den GLV ferner bei der Organisations- und Bildungsarbeit.

2.3.
Die Frauengruppe Sachsen fördert und pflegt Kontakte zu Frauengruppen anderer
GdP-Landesbezirke sowie zu anderen Frauenverbänden.

3. Mitgliedschaft

Weibliche Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei gehören der Frauengruppe Sachsen an.

4. Struktur der Frauengruppe Sachsen

Die Frauengruppe Sachsen gliedert sich

a) die Landesfrauenkonferenz
b) der Vorstand der Frauengruppe Sachsen

5. Landesfrauenkonferenz

5.1.
Zur Unterstützung und Förderung der Frauenarbeit findet alle vier Jahre eine
Landesfrauenkonferenz so rechtzeitig vor dem Landesdelegiertentag statt, dass Anträge zum Landesdelegiertentag termingerecht eingereicht werden können.

5.2.
Die Landesfrauenkonferenz setzt sich aus dem Vorstand der Landesfrauengruppe und
aus den benannten Mandatsdelegierten der Kreisgruppen, die die Voraussetzungen der Ziffer 3 dieser Richtlinie erfüllen müssen, zusammen.

Jede Kreisgruppe erhält 1 Grundmandat. Kreisgruppen über 500 Mitglieder erhalten
ein weiteres Mandat pro angefangene 500 Mitglieder.

5.3.
Der Landesfrauenkonferenz obliegt - unter Beachtung von Ziffer 6.2. dieser Richt-
linien - die Wahl des Vorstandes der Landesfrauengruppe. Für die Wahlen gelten die
Bestimmungen des § 18 der Satzung der GdP, Landesbezirk Sachsen.

5.4.
Antragsberechtigt sind der Vorstand der Landesfrauengruppe Sachsen sowie die Kreisgruppen der GdP Sachsen.

5.5.
Einberufung der Landesfrauenkonferenz erfolgt durch den Vorstand der Frauengruppe.

5.6.
Für die Durchführung der Landesfrauenkonferenz gelten im übrigen die Bestimmungen des Frauenförderplanes
und der Versammlungs- und Sitzungordnung der Gewerkschaft der Polizei.

6. Vorstand der Frauengruppe Sachsen

6.1.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden, den zwei Stellvertreterinnen,
der Schriftführerin, fünf Beisitzerinnen
Die Kreisgruppenvorstände benennen mindestens eine Ansprechpartnerin aus ihrer
Kreisgruppe für die Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Frauengruppe GdP Sachsen.

6.2.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes der Frauengruppe zwischen zwei Landesfrauen-
konferenzen aus ihrem Amt aus, so kann der Landesfrauenvorstand für dieses Amt ein
nachfolgendes Mitglied wählen.

7. Sitzungen

7.1.
Die Sitzungen des Vorstandes der Frauengruppe Sachsen sollen in der Regel einmal im Quartal stattfinden.

7.2.
Die Einladungen zu Sitzungen erfolgen über die Geschäftsstelle durch die Vorsitzende
der Frauengruppe Sachsen. Ihr obliegt auch die Sitzungsleitung.

7.3.
Dem Vorstand der Frauengruppe obliegt die jährliche Finanz- und Terminplanung.

8. Inkrafttreten

Die Richtlinie für die Arbeit der Frauengruppe Sachsen tritt mit Wirkung vom 24.09.2010 in Kraft.
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