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Aktuelles im Rechtsschutzverfahren „Stufenzuordnung“

Widerspruchsbescheide zur Stufenzuordnung werden versandt

Kesselsdorf:.

Aktuell gehen zahlreiche Anfragen bei uns ein, in denen Kolleginnen und Kollegen über den Erhalt von Widerspruchsbescheiden zur Stufenzuordnung berichten. Nun möchten sie wissen, wie sie sich verhalten sollen. Dazu möchten wir als GdP Sachsen wie folgt informieren.

Wie Sie bereits wissen hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 30.10.2014 entschieden, dass die Regelungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes über die Stufenzuordnung rechtmäßig seien. Dies gilt sowohl für die Altfälle, die Übergangsfälle als auch die Fälle, die nach neuem Recht zu behandeln sind. Die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Stufenzuordnung ist daher durch das Landesamt für Steuern und Finanzen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vorzunehmen. Die versendeten Widerspruchsbescheide wenden die Bestimmungen des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf den Einzelfall an. Geprüft werden kann nur, ob die Rechtsanwendung zutreffend ist.

Für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten, die bereits am 31.08.2006 im Dienst des Freistaates Sachsen standen, hat der Gesetzgeber eine Besitzstandsregelung getroffen.
Die Stufenzuordnung nach altem Recht sollte mit der Stufenzuordnung nach neuem Recht identisch sein. Bitte prüfen Sie, ob die Angaben in der Bezügemitteilung September 2006 mit den Angaben im Bescheid über die Stufenzuordnung 2014 übereinstimmen. Ist dies der Fall, nach den bisher vorliegenden Fällen ist dies der Regelfall, wird die Entscheidung des Landesamtes für Steuern und Finanzen nicht zu beanstanden sein. Dann muss nichts veranlasst werden. Ergeben sich Abweichungen, bedarf es einer individuellen Beratung. Diese ist über den GdP-Rechtschutz möglich.

Bitte beachten Sie, dass gegen den Bescheid über die Stufenzuordnung in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Klage erhoben werden kann. Es ist daher wichtig, die Angaben im Bescheid unmittelbar mit den älteren Daten abzugleichen. Fehlen Unterlagen, können Sie in diesem Zusammenhang Kontakt zum Landesamt für Steuern und Finanzen aufnehmen.

GdP – Wir tun was!
Bild: Thorben Wengert_pixelio.de
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