Zusatzbestimmungen der Jungen Gruppe (GdP) Sachsen und ihre Gliederung

Nach § 9 der Richtlinie der Jungen Gruppe (GdP) können die Landesjugendgruppen Gliederungen bilden und nach § 10 Zusatzbestimmungen beschließen.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht in der Gewerkschaft der Polizei Sachsen eine Jugendorganisation. Sie trägt den Namen „JUNGE GRUPPE (GdP) Sachsen“
(2) Ihr Sitz ist in Kesselsdorf.

§ 2 Aufgaben und Ziele

(1) Als Jugendorganisation mit dem Ziel der Förderung der Jugendarbeit vertritt die JUNGE GRUPPE (GdP) Sachsen im Rahmen der Satzung der Gewerkschaft der Polizei Sachsen e.V. die besonderen Belange ihrer Mitglieder.
(2) Sie bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und leistet im Rahmen der Jugendarbeit ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft im demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Ihre Arbeit schließt parteipolitische und
konfessionelle Zielsetzung aus. Sie leistet Jugendhilfe zur Verwirklichung der individuellen und sozialen Entwicklung
(3) Durch Begegnung junger Menschen auf nationaler und internationaler Ebene erschließt die JUNGE GRUPPE (GdP) Sachsen den Blick ihrer Mitglieder für die Umwelt.
(4) Die Junge Gruppe ist die Schnittstelle zwischen der Gesamtorganisation und junger Polizeibeschäftigter und mit gegenseitiger Unterstützung führt sie junge Funktionsträger in die gewerkschaftliche Arbeit ein.
(5) Die Schwerpunkte der gewerkschaftlichen Jugendarbeit sind u.a. in den Einrichtungen und Instituten der Ausbildung und in den Bereichen der Polizei, wo viele junge Beschäftigte tätig sind.
(6) Neben den Aufgaben, die sich aus der Interessenvertretung der jungen Mitglieder der GdP ergeben, stellt sich die JUNGE GRUPPE (GdP) Sachsen insbesondere folgenden Aufgaben:
  • Konzeption, Durchführung von und Beteiligung an Veranstaltungen der allgemeinen und politischen gewerkschaftlichen Bildungsarbeit sowie der Jugendbildungsarbeit, die an der Situation und Erfahrung der jungen GdPMitgliederanknüpft und mit ihnen ihre politischen und gesellschaftlichen Interessen formuliert. Ziel ist es, ein kritisches, politisches und gewerkschaftliches Bewusstsein und Handlungskompetenz zu entwickeln und zu fördern. Dies soll sie befähigen, gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern entsprechend zu handeln.
  • Die JUNGE GRUPPE (GdP) Sachsen unterstützt die Personalräte und die Jugend- und Auszubildendenvertretungen auf den verschiedenen Ebenen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie beteiligt sich an den JAV-Wahlen. Insbesondere bei der Erarbeitung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Interessensvertretungen an den Ausbildungsstätten und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, sowie von Kandidatinnen und Kandidaten der JUNGEN GRUPPE (GdP) Sachsen zur Wahl der Personalräte.
(7) Die gewerkschaftliche Jugendarbeit findet in ständiger Zusammenarbeit mit den gewerkschaftlichen Organen innerhalb der GdP und innerhalb des DGB statt.
(8) Dabei sollen zeitgemäße und kreative Arbeitsformen angewandt werden. Somit können Entscheidungen der JUNGEN GRUPPE (GdP) Sachsen nach Absprache in den jeweiligen Organen in jeder Form getroffen werden.
(9) Die Organe der GdP haben die gewerkschaftliche Jugendarbeit mit allen Mitteln zu fördern und zu unterstützen. Sie haben die Junge Gruppe Sachsen durch umfassende Information und rechtzeitige Einbeziehung der Gremien durch einen Koordinator des Geschäftsführenden Landesvorstandes in die Meinungs- und Willensbildungsprozesse einzubeziehen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei Sachsen einschließlich bis zum vollendeten 30. Lebensjahr bilden die JUNGE GRUPPE (GdP) Sachsen.
(2) Berufsanfänger(innen) und Funktionsträger der JUNGEN GRUPPE (GdP) Sachsen unterliegen dieser Altersbeschränkung nicht.
(3) Funktionsträger der JUNGEN GRUPPE (GdP) Sachsen dürfen jedoch bei ihrer Wahl nicht älter als 35 Jahre sein.

§ 4 Organe der JUNGE GRUPPE(GdP) Sachsen

(1) Landesjugendkonferenz
  • Landesjugendvorstand
  • Geschäftsführender Landesjugendvorstand

§ 5 Landesjugendkonferenz

(1) Die Landesjugendkonferenz ist das oberste Organ der JUNGEN GRUPPE (GdP) Sachsen. Sie findet in dem gleichen Abstand wie die Landesdelegiertentage der GdP statt, jedoch so rechtzeitig, dass Anträge zum Landesdelegiertentag termingerecht eingereicht werden können.
(2) Die Landesjugendkonferenz setzt sich aus den in den Jugendgruppen (§ 9) gewählten Delegierten zusammen. Die Wahl erfolgt nach demokratischen Grundsätzen und mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Einberufung der Landesjugendkonferenz erfolgt durch den Geschäftsführenden Landesjugendvorstand. Die Delegierten sind mindestens einen Monat vor der Landesjugendkonferenz unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.
(3) Eine außerordentliche Landesjugendkonferenz ist einzuberufen
1. auf Beschluss des Landesjugendvorstandes mit Zweidrittelmehrheit,
2. auf Antrag von mindestens 15 Prozent der Mitglieder gemäß § 3
(4) Bei außerordentlichen Landesjugendkonferenzen nehmen die Delegierten der vorausgegangenen ordentlichen Landesjugendkonferenz teil.
(5) Der Landesjugendkonferenz obliegt die Wahl des Geschäftsführenden Landesjugendvorstandes. Für die Wahl gilt die Versammlungs- und Sitzungsordnung GdP-Bund entsprechend.
(6) Für die Durchführung der Landesjugendkonferenz gelten die Bestimmungen der Satzung und Verordnung zum Landesdelegiertentag.

§ 6 Landesjugendvorstand

(1) Der Landesjugendvorstand vertritt zwischen den Landesjugendkonferenzen die JUNGE GRUPPE (GdP) Sachsen.
(2) Er setzt sich grundsätzlich aus dem Geschäftsführenden Landesjugendvorstand sowie den Vertretern der Örtlichen Jugendgruppen (§ 9) zusammen.
(3) Jedes Landesjugendvorstandsmitglied ist verpflichtet, sich im Interesse des Landesjugendvorstandes zu betätigen, jederzeit für dessen Ziele einzutreten, den vom Landesjugendvorstand gefassten Beschlüssen nachzukommen und diese nach außen zu vertreten.
(4) Er kommt grundsätzlich vier mal im Jahr zusammen.
(5) Bei Bedarf können Kolleginnen und Kollegen in offener Arbeitsform beratend hinzugezogen werden.
(6) Der Landesjugendvorstand bestimmt im Rahmen der GdP-Satzung und der von der Landesjugendkonferenz gefassten Beschlüsse die Arbeit der JUNGEN GRUPPE (GdP) Sachsen. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse der Landesjugendkonferenz verantwortlich. Er vertritt die JUNGE GRUPPE (GdP) Sachsen in den Sitzungen und Ausschüssen der DGB-Jugend.

§ 7 Geschäftsführender Landesjugendvorstand

(1) Der Geschäftsführende Landesjugendvorstand besteht aus dem Landesjugendvorsitzenden, den drei stellvertretenden Landesjugendvorsitzenden, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter sowie dem Kassierer und seinem Stellvertreter.
(2) Der Geschäftsführende Landesjugendvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm von der Landesjugendkonferenz oder vom Landesjugendvorstand übertragenen Aufgaben wahr.
(3) Er kommt mindestens einmal im Quartal zusammen.
(4) Bei Bedarf können Kolleginnen und Kollegen in offener Arbeitsform beratend hinzugezogen werden.

§ 8 Vertreter und Nachfolgeregelung

(1) Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Landesjugendvorstandes zwischen zwei Landesjugendkonferenzen aus seinem Amt aus, so kann der Landesjugendvorstand im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 6 (1) für diese Funktion ein nachfolgendes Mitglied wählen.

§ 9 Örtliche Jugendgruppen

(1) Um die Aufgaben und Ziele der JUNGEN GRUPPE (GdP) Sachsen umzusetzen, können bei den jeweiligen Kreisgruppen, die mindestens 10 Mitglieder gemäß § 3 haben, örtliche Jugendgruppen gebildet werden.
(2) Die örtlichen Jugendgruppen werden durch die jeweilige Kreisgruppe betreut und arbeiten eng mit dem Landesjugendvorstand zusammen.
(3) Die örtliche Jugendgruppen wählen ihre Delegierten zur Landesjugendkonferenz entsprechend durch den Landesjugendvorstand bestimmten Delegiertenschlüssel.
(4) Die örtlichen Jugendgruppen nehmen an den Veranstaltungen der JUNGEN GRUPPE (GdP) Sachsen teil.

§ 10 In-Kraft-Treten

Die Richtlinien der JUNGEN GRUPPE (GdP) Sachsen treten mit Wirkung 28.10.2006 in Kraft.
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