Satzung
der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen e. V.
§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
(1) Der Landesbezirk Sachsen e. V. (nachfolgenden GdP Sachsen genannt) ist Teil der Gesamtorganisation der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und führt den Namen "Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Sachsen e. V.".
(2) Der Sitz der GdP Sachsen ist in Kesselsdorf bei Dresden.
(3) Die GdP Sachsen organisiert die Beschäftigten der Polizei des Freistaates Sachsen. Der Organisationsbereich kann erweitert werden.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Die GdP Sachsen bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt sich in ihrer Zielsetzung und ihrer Arbeit leiten von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung sie aktiv eintritt. Die GdP Sachsen setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen sowie Extremismus jeder Art lehnt sie ab.
(2) Die GdP Sachsen bekennt sich zur parteipolitischen und religiösen Neutralität. Sie arbeitet unabhängig von Regierungen und Verwaltungen.
(3) Die GdP Sachsen vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der Polizeibeschäftigten und ehemals Beschäftigten. Sie erstrebt insbesondere die Verbesserungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Beamten- und Arbeitsrechts und die Gleichstellung von Mann und Frau.
(4) Die Ziele der GdP Sachsen sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel. Sie beteiligt sich an den Wahlen zu den Personalvertretungen und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(5) Die GdP Sachsen kann für ihre Mitglieder Sozialeinrichtungen unterhalten. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden.
§ 3 Rechtsschutz
Die GdP Sachsen gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei und den hierzu erlassenen Zusatzbestimmungen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der GdP Sachsen können Personen im Sinne des § 1 (3) sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Unternehmen werden, soweit sie sich zu den Zielen und Aufgaben der GdP Sachsen bekennen. Die Mitgliedschaft in der GdP Sachsen schließt die Mitgliedschaft in der GdP ein.
(2) Die Aufnahme muss schriftlich bei der GdP Sachsen beantragt werden. Der Landesvorstand kann sie aus einem wichtigen Grund verweigern. Dagegen kann beim Kontrollausschuss der GdP Sachsen schriftlich Einspruch eingelegt werden.
(3) Die Aufnahme wird durch schriftliche Bestätigung durch den Landesvorstand der GdP Sachsen und die Zahlung des Mitgliedsbeitrages vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse der GdP Sachsen zu betätigen, jederzeit für ihre Ziele einzutreten und den von den Organen der GdP Sachsen gefassten Beschlüssen nachzukommen.
(5) Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge pünktlich und in voller Höhe zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge.
(6) Während des Ruhens der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Leistungen der GdP und der Ausübung des Wahlrechts. Mit der vollständigen Nachzahlung des Beitragsrückstandes können jedoch auch dann Leistungen der GdP gewährt werden, wenn das leistungsbegründende Ereignis während der ruhenden Mitgliedschaft eintrat.
(7) Wer länger als drei Monate mit seinem Beitrag im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser schriftlicher Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Landesvorstand.
§ 5 Fördernde Mitgliedschaft
(1) In der GdP Sachsen besteht die Möglichkeit, förderndes Mitglied zu werden. Förderndes Mitglied können Personen werden, welche die Ziele und Aufgaben der GdP unterstützen.
(2) Die Aufnahme als förderndes Mitglied beschließt der Landesvorstand. Das fördernde Mitglied kann seine Beitragsgruppe selbst bestimmen. Jedoch ist ein Mindestbeitrag, den der Landesvorstand festlegt, zu zahlen.
(3) Fördernde Mitglieder können an Kreisgruppenversammlungen der GdP mit beratender Stimme teilnehmen. Ein Anspruch auf Leistungen der GdP besteht für fördernde Mitglieder nicht.
(4) Die Kündigung der fördernden Mitgliedschaft kann jederzeit von beiden Seiten zum Quartalsende erfolgen.
§ 6 Anrechnung von Mitgliedschaften
(1) Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft wird angerechnet.
(2) Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Landesvorstand.
§ 7 Unvereinbare Mitgliedschaften
(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Landesdelegiertentag. Zwischen den Delegiertentagen trifft diese Entscheidung der Landesvorstand.
(2) Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom Landesvorstand der GdP Sachsen durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der Landesvorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 bis 7 entsprechend.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Übertritt zu einer anderen DGB-Gewerkschaft,
c) Ausschluss aus der GdP,
d) Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation,
e) Arbeitsaufnahme außerhalb des Organisationsbereiches der GdP Sachsen
f) Tod.
(2) Die Feststellung, welche Berufsorganisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Landesvorstand.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 1, Buchstabe a), c) und d) erlischt jeder Anspruch an die GdP.
(4) Der Austritt kann nur schriftlich zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden.
(5) Ehe- und eingetragene Lebenspartner verstorbener Mitglieder können an Stelle des Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.
§ 9 Ordnungsverfahren gegen Mitglieder der GdP Sachsen
(1) Ein Mitglied handelt gegen die Interessen der GdP, wenn es
a) die Bestimmungen der Satzung der GdP missachtet oder
b) das Ansehen der Gewerkschaft der Polizei schädigt.
Gegen ein Mitglied, das den Interessen der GdP zuwider gehandelt hat, ist auf Antrag ein Ordnungsverfahren durchzuführen.
(2) In dem Ordnungsverfahren kann auf
a) Zurückweisung des Antrages oder
b) Ermahnung oder
c) die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Begleitung von gewerkschaftlichen Ämtern oder
d) Ausschluss aus der GdP erkannt werden.
(3) Antragsberechtigt sind Organe oder mindestens fünf Mitglieder der GdP Sachsen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Aus dem Antrag müssen die gegen die/den Betroffene/n erhobenen Vorwürfe und Beweismittel im Einzelnen ersichtlich sein.
(4) Ist ein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt, prüfen drei Mitglieder des Landesvorstandes die Vorwürfe und Beweismittel. Der Landesvorstand entscheidet nach Entgegennahme des Prüfberichtes in der darauf folgenden Sitzung abschließend über die Durchführung eines Ordnungsverfahrens. Der Ladung ist der begründete Antrag auf Durchführung eines Ordnungsverfahrens beizufügen. Zu der Verhandlung muss der Betroffene mit einem eingeschriebenen Brief zwei Wochen vorher geladen werden. Der Ladung ist der begründete Antrag auf Durchführung eines Ordnungsverfahrens beizufügen. Bei der mündlichen Verhandlung hat ein Vertreter des Mitgliedes und des Antragstellers Anwesenheits- und Rederecht. Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn sich der Betroffene damit schriftlich einverstanden erklärt oder wenn er trotz rechtzeitiger Ladung nicht erscheint. Der Landesvorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Maßnahmen gemäß Abs. 2.
(5) Die Entscheidung ist dem Betroffenen und dem Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Wochen nach der Entscheidung des Landesvorstandes schriftlich zuzustellen. Sie muss mit Gründen versehen sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
(6) Gegen das Ergebnis des Ordnungsverfahrens ist innerhalb eines Monats, nach Zustellung der Entscheidung, die Berufung an den Kontrollausschuss zulässig. Für das Verfahren bei dem Kontrollausschuss gelten die Vorschriften von Abs. 4 und Abs. 5 entsprechend.
(7) Gegen diese Entscheidung des Landesvorstandes kann der Betroffene innerhalb von vier Wochen Klage im ordentlichen Rechtsweg einlegen.
(8) Wird ein Ordnungsverfahren gegen einen Funktionsträger eingeleitet, ruht die Funktion bis zum Abschluss des Verfahrens.
§ 10 Organe der GdP Sachsen
Organe der GdP Sachsen sind:
a)der Landesdelegiertentag,
b)der Landesvorstand,
c)der Geschäftsführende Landesvorstand,
d)der Kontrollausschuss.
§ 11 Landesdelegiertentag
(1) Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ der GdP Sachsen.
(2) Mindestens alle vier Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Mitglied der GdP Sachsen hat Anwesenheitsrecht.
§ 12 Zusammensetzung des Landesdelegiertentages
(1) Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewählten Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate auf die Kreisgruppen erfolgt nach einem Delegiertenschlüssel, den der Landesvorstand beschließt. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Landesdelegiertentag vorhergehenden Jahres. Jede Kreisgruppe erhält jedoch mindestens ein Mandat. Die gewählten Delegierten sind die Stimmberechtigten.
(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene Repräsentation der Jungen Gruppe, der Seniorengruppe, von Frauen, von Beamten, Angestellten und Arbeitern soll Rücksicht genommen werden.
(3) Die Einberufung des ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den Landesvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.
(4) Neben dem Landesvorstand nehmen an dem Landesdelegiertentag, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:
- der Kontrollausschuss,
- die Vorsitzenden der Personengruppen oder deren Stellvertreter
- die Fachverantwortlichen nach § 23 (1 ) oder deren Stellvertreter,
- die Landeskassenprüfer,
- Mitglieder der Antragsberatungskommission,
- der Büroleiter
(5) Der Landesdelegiertentag wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Dem Landesvorstand steht zur Wahl der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.
(6) Über den Ablauf und den Inhalt (gefasste Beschlüsse im Wortlaut) des Landesdelegiertentages ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll ist vom Landesvorsitzenden und der Verhandlungsleitung zu unterzeichnen und allen Delegierten binnen drei Monaten zuzusenden.
§ 13 Aufgaben des Landesdelegiertentages
(1) Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:
a) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogrammes,
b) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Landesvorstandes sowie des Kontrollausschusses und Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das dem Landesdelegiertentag folgende Haushaltsjahr,
c) Entlastung des Landesvorstandes,
d) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung, zum Organisationsplan, zur Finanzordnung, zu Richtlinien für Personengruppen und zu den Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung,
e) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen,
f) Beratung und Beschlussfassung über die von der Bundesregelung abweichenden Beitragssätze,
g) Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreisgruppen.
(2) Der Landesdelegiertentag wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes, die Kassenprüfer und den Kontrollausschuss.
§ 14 Außerordentlicher Landesdelegiertentag
(1) Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies vom Landesvorstand oder von zwei Dritteln der Kreisgruppen beantragt und begründet wird. Er muss frühestens vier, spätestens sechs Wochen nach der Einberufung durchgeführt werden.
(2) Zu einem außerordentlichen Landesdelegiertentag werden die zum vorausgegangenen ordentlichen Landesdelegiertentag gewählten Delegierten entsandt. Jedes Mitglied der GdP Sachsen hat Anwesenheitsrecht.
(3) Ist ein Delegierter verhindert, ist ein gewählter Ersatzdelegierter der betroffenen Kreisgruppe zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.
(4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein.
§ 15 Anträge für den Landesdelegiertentag
(1) Der Inhalt von Anträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung des Landesbezirkes orientieren.
(2) Antragsberechtigt sind
a) der Landesvorstand,
b) der Geschäftsführende Landesvorstand,
c) der Kontrollausschuss,
d) die Kreisgruppen,
e) die Personengruppen
(3) Anträge sind spätestens drei Monate vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich mit Begründung beim Geschäftsführenden Landesvorstand einzureichen und von diesem mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag bekannt zu geben. Verspätet eingegangene Anträge werden an den Antragsteller zurückgesandt.
(4) Eine Vorbereitung der Antragsbearbeitung erfolgt durch die Antragsberatungskommission (ABK), die vom Landesvorstand bestellt wird. Die Kreisgruppen haben bei der Besetzung der ABK ein Vorschlagsrecht. Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landesvorstandes. Die ABK wählt einen Berichterstatter. An den Sitzungen der ABK können vom Geschäftsführenden Landesvorstand Beauftragte beratend teilnehmen.
§ 16 Dringlichkeitsanträge für den Landesdelegiertentag
(1) Anträge, die während des Landesdelegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.
(2) Dringlichkeitsanträge können von jedem Stimmberechtigten oder von Organen der GdP Sachsen eingereicht werden. Die Dringlichkeit wird durch Mehrheits-Beschluss der anwesenden Stimmberechtigten zuerkannt.
(3) Nach Zuerkennung der Dringlichkeit befasst sich die ABK mit dem Inhalt und gibt dem Landesdelegiertentag eine Empfehlung zur Behandlung.
(4) Satzungs- und Beitragsangelegenheiten dürfen im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen nicht behandelt werden.
§ 17 Beschlussfähigkeit
(1) Beschlussfähig sind Organe der GdP Sachsen nur dann, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß Stimmberechtigten nach vorangegangener ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vom Verhandlungsleiter bei Eröffnung der Sitzung und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes „Wahlen“ festzustellen.
(2) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzungen Teilnehmer entfernt haben und dadurch die erforderliche Anzahl von Stimmberechtigten nach Abs. 1 unterschritten und dies vom Verhandlungsleiter, gegebenenfalls auf Antrag, festgestellt wird. In diesem Falle ist die Sitzung zu unterbrechen, bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen, wird die Sitzung geschlossen.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind Mitgliederversammlungen beschlussfähig, wenn zu ihnen fristgemäß, öffentlich oder schriftlich eingeladen worden ist.
§ 18 Abstimmungen
(1) Alle Entscheidungen werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein- Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen sind dabei unerheblich.
(2) Der Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten bedarf es in den folgenden Fällen
- Satzungsänderungen und -ergänzungen,
- von der Bundesregelung abweichende Beitragssätze
- Entscheidungen des Landesvorstandes in sonst dem Landesdelegiertentag vorbehaltenen Angelegenheiten,
- Auflösung.
(3) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bestehen über das Ergebnis Zweifel, ist die Gegenprobe durchzuführen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen von der Verhandlungsleitung ausgezählt.
(4) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der Stimmberechtigten namentliche oder geheime Abstimmung. Werden beide Abstimmungsverfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.
(5) Namentliche oder geheime Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge und die Zuerkennung der Dringlichkeit werden nicht durchgeführt.
(6) Der Verhandlungsleiter schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.
(7) Nach der Abstimmung kann jeder zur Abstimmung Berechtigte seine Entscheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben, dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.
§ 19 Wahlen auf dem Landesdelegiertentag
(1) Bei Wahlen zu Organen der GdP Sachsen sowie der Delegierten zum Bundeskongress gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 18.
(2) Wird nur ein Kandidat vorgeschlagen, ist er gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten erhält. Erreicht er diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten auf sich vereinigt. Erreicht er dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.
(4) Bei der Besetzung gleichartiger Funktionen und Mandate sind grundsätzlich gemeinsame Wahlen durchzuführen. Auf Antrag kann durch den Landesdelegiertentag auch eine Einzelwahl beschlossen werden. Eine Kandidatur ist dann in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Bei gemeinsamer Wahl wird die Stimmenanzahl der einzelnen Kandidaten in eine Reihenfolge gebracht. Die zu besetzenden Funktionen werden nach dieser Reihenfolge vergeben.
(5) Bei Landesdelegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einer Kreisgruppe oder vom Landesvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten.
(6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein Stimmberechtigter der offenen Wahl widerspricht.
§ 20 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus
a) dem Geschäftsführenden Landesvorstand,
b) Vertretern der Kreisgruppen nach Absatz 2
c) Die Fachverantwortlichen nach § 23, Absatz 1 oder deren Stellvertreter.
d) den Vorsitzenden der Personengruppen nach § 24, Absatz 2, 3, und 4 oder deren Stellvertreter
(2) Vertreter der Kreisgruppen im Landesvorstand sind deren Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein durch die Kreisgruppe gewählter ständiger Vertreter des Vorsitzenden. Kreisgruppen, die im Jahr vor dem Landesdelegiertentag durchschnittlich mehr als 750 Mitglieder organisierten, wählen ein weiteres Mitglied in den Landesvorstand.
(3) Mitglieder des Landesvorstandes nach Absatz 1, c) und d) nehmen an den Sitzungen des Landesvorstandes mit beratender Stimme teil.
(4) Der Landesvorstand bestimmt im Rahmen der vom Landesdelegiertentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages verantwortlich.
(5) Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vertretung des Landesbezirks gegenüber den Organen und Behörden
- Beauftragung und Beschlusskontrolle des geschäftsführenden Landesvorstand
- Änderung der Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung
- Umsetzung des Organisationsplanes und der Finanzordnung
- Vornahme von Ergänzungs- und Ersatzwahlen
- Festlegungen zum Organisationsbereich der GdP Sachsen
(4) Der Landesvorstand ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Landesdelegiertentag einen Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Landesvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.
(5) Der Landesvorstand beschließt die Kandidatenliste für die Wahl zum Polizei-Hauptpersonalrat.
(6) Der Landesvorstand wird viermal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesvorstandes vom Landesvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.
§ 21 Geschäftsführender Landesvorstand
(1) Der Geschäftsführende Landesvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden, davon mindestens ein Tarifbeschäftigter,
c) dem Landeskassierer,
d) seinem Stellvertreter,
e) dem Landesschriftführer und
f) seinem Stellvertreter.
Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsbereiche werden durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt. Die Mitglieder nach den Buchstaben a, c, und e bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden ist auf zwei reguläre Wahlperioden begrenzt. Durch Beschluss des Landesdelegiertentages kann diese Frist um eine weitere reguläre Wahlperiode verlängert werden.
(3) Der Geschäftsführende Landesvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag oder vom Landesvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Landesvorstand einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss vorzulegen.
(4) Er hat dem Landesdelegiertentag und dem Landesvorstand über seine Tätigkeit zu berichten.
§ 22 Kontrollausschuss
(1) Der Kontrollausschuss soll aus sieben Mitgliedern (mindestens jedoch fünf Mitgliedern) bestehen.
(2) Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen keinen anderen Organ des Landesbezirkes gemäß § 10 b und c angehören.
(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Vertreter und einen Protokollführer,
(4) Der Kontrollausschuss ist zuständig für
(a) die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe,
(b) Beschwerden über die Organe der GdP Sachsen, die Überwachung der satzungsgemäß richtigen und wirtschaftlich zweckmäßigen Verwendung des Gewerkschaftsvermögens im Interesse der GdP Sachsen.
(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Kontrollausschuss die notwendigen Unterlagen durch den Geschäftsführenden Landesvorstand zugänglich zu machen.
(6) Der Vorsitzende des Kontrollausschusses, im Verhinderungsfall sein Vertreter oder ein sonst zu bestimmendes Mitglied ist berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP Sachsen teilzunehmen.
(7) Eingehende Beschwerden sind von mindestens drei Mitgliedern des Kontrollausschusses zu prüfen. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht unbegründet ist, muss sich der Kontrollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigen. Das Ergebnis ist dem Beschwerdeführer und dem Landesvorstand schriftlich mitzuteilen.
(8) Der Kontrollausschuss ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seinen Vorsitzenden den Rechenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.
(9) Die Sitzungen des Kontrollausschusses finden nach Bedarf statt - mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch seinen Vorsitzenden einberufen.
(10) Der Landesvorstand und der Kontrollausschuss sollten einmal im Kalenderjahr zu einer gemeinsamen Sitzung zusammentreffen.
§ 23 Arbeitsgruppen, Fachausschüsse und Tarifkommission
(1) Zur Unterstützung des Landesvorstandes wird zu den Themen
- Beamten- und Besoldungsrecht,
- Bereitschaftspolizei,
- Aus- und Fortbildung,
- Kriminalpolizei,
- Polizeiverwaltung,
- Schutzpolizei
je ein Fachverantwortlicher und sein Stellvertreter durch den Landesvorstand bestellt. Der Fachverantwortliche ist zugleich Vorsitzender des entsprechenden Fachausschusses und vertritt den Landesbezirk in den entsprechenden Bundesfachausschüssen.
(2) Die Fachverantwortlichen erhalten durch den Landesvorstand bzw. den geschäftsführenden Landesvorstand Arbeitsaufträge. Zur Lösung dieser Aufgaben lädt der Fachverantwortliche auf Vorschlag der Kreisgruppen kompetente Mitglieder zu Sitzungen ein. An den Sitzungen haben Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes Teilnahmerecht. An der Lösung der Aufträge sollen nicht mehr als sechs Mitglieder mitarbeiten.
(3) Der Geschäftsführende Landesvorstand kann daneben für besondere Aufgaben weitere Arbeitsgruppen einsetzen.
(4) Für die tarifpolitische Arbeit besteht die Tarifkommission. Sie setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Landesvorstandes und bis zu einem Vertreter jeder Kreisgruppe. Die Kreisgruppenvertreter sollen Tarifbeschäftigte sein. Vorsitzender ist der Landesvorsitzende. Bei Bedarf können Arbeitskreise gebildet werden. Sitzungen der Tarifkommission werden durch den Vorsitzenden, Zusammenkünfte der Arbeitskreise durch das für Tarifpolitik verantwortliche Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes einberufen.
§ 24 Gliederung des Landesbezirkes Sachsen
(1) Die Mitglieder der GdP Sachsen werden organisatorisch in Kreisgruppen zusammengefasst. Näheres regelt ein Organisationsplan.
(2) Zur stärkeren Berücksichtigung der Belange der Frauen besteht bei der GdP Sachsen die Frauengruppe.
(3) Zur stärkeren Berücksichtigung der Belange der jungen Mitglieder besteht bei der GdP Sachsen die JUNGE GRUPPE Sachsen.
(4) Zur stärkeren Berücksichtigung der Belange der Senioren besteht bei der GdP Sachsen die Seniorengruppe.
(5) Die Organisation der Personengruppen wird in Richtlinien geregelt.
§ 25 Landeskassenprüfer
(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige und wirtschaftlich zweckmäßige Verwendung des Vermögens der GdP Sachsen wählt der Landesdelegiertentag drei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch unregelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Die Kassenprüfungsberichte sind dem Landesvorstand zuzuleiten.
(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch den Landesdelegiertentag für vier Jahre.
§ 26 Versammlungs- und Sitzungsordnung
Die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP gilt für den Landesbezirk Sachsen entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.
§ 27 Urabstimmung
(1) Zu wichtigen gewerkschaftspolitischen Fragen kann der Landesvorstand die Durchführung einer Urabstimmung beschließen. Eine Urabstimmung ist auch durchzuführen, wenn dies durch die Hälfte der Kreisgruppen gefordert wird.
(2) Bei der Abstimmung kann nur mit Ja oder Nein votiert werden. Es entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen.
§ 28 Auflösung des Landesbezirkes
Die Auflösung der GdP Sachsen oder seine Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Landesdelegiertentag mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.
§ 29 Inkrafttreten/Übergangsbestimmungen
Diese Satzung tritt am 27.10.2006 in Kraft.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Mitgliedschaften bleiben von Satzungsänderungen unberührt. Beschlüsse vorangegangener Landesdelegiertentage zu Satzungsfragen verlieren ihre Gültigkeit. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kreisgruppenvorsitzendenversammlung gehen auf den Landesvorstand über.
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