Zusatzbestimmungen des Landesbezirks Sachsen–Anhalt zur Rechtsschutzordnung

Gemäß § 3 Satz 2 der Satzung der GdP, Landesbezirk Sachsen –Anhalt, beschließt der Landesdelegiertentag nachstehende Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei.

Zu § 1

(1) Die Rechtsschutzkommission besteht aus drei ständigen und drei Ersatzmitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Die Mitglieder der Kommission werden durch den Landesbezirksbeirat auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

(2) Gegen die Entscheidung der Rechtsschutzkommission kann Beschwerde beim Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand eingelegt werden; gegen dessen Entscheidung ist ein Beschwerderecht an den Landesbezirksvorstand gegeben; dieser entscheidet endgültig. (Das Recht der Beschwerde gem. § 22 (4), Buchst. b der Satzung der GdP LSA bleibt davon unberührt).

(3) Der Geschäftsführende Landesbezirksvorstand kann jeden Rechtsschutzfall zur selbständigen Entscheidung an sich heranziehen. Die Rechtsschutzkommission ist vorher zu hören.

(4) In Fällen, in denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, kann der Gewerkschaftssekretär im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Landesbezirkes die erforderlichen Maßnahmen treffen. Der Vorgang ist anschließend der Rechtsschutzkommission vorzulegen.

(5) Für den Entzug von Rechtsschutz gelten die vorstehenden Bestimmungen, ausgenommen Abs. 4.

(6) Rechtsschutz wird gewährt für Anwalts- und Gerichtskosten. Über die Höhe wird von Fall zu Fall entschieden. Nebenkosten werden nur erstattet, wenn sie vorher als erstattungsfähig anerkannt worden sind. Das gilt auch für die Kosten einer Nebenklage des Rechtsschutzsuchenden im Strafverfahren.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Verfahren etc. sind nicht rechtsschutzfähig.
Über Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen entscheidet die Rechtsschutzkommission.

Zu § 2

(1) Die Bezirksgruppen geben zu jedem Rechtsschutzantrag eine Stellungnahme ab. In dieser ist auf jeden für die Mitgliedschaft des Antragstellers erheblichen Umstand (z.B. beabsichtigter Austritt, unvereinbare Mitgliedschaft in anderen Organisationen, beabsichtigtes Ordnungsverfahren etc.) hinzuweisen.

2) Scheidet ein Mitglied aus der GdP aus, dann ist der gewährte Rechtsschutz zu widerrufen. Erfolgt der Austritt innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Verfahrens, für welches Rechtsschutz gewährt worden ist, so kann der Landesbezirk von dem ehemaligen Mitglied die für diese aufgewandten Rechtsschutzkosten zurückverlangen. Dies gilt nicht bei Übertritt in eine andere DGB-Gewerkschaft.

Zu § 3

Für die Entscheidung, ob sich ein Verfahren aus dem Dienst-, Anstellungs-, Arbeitsverhältnis oder aus gewerkschaftlicher Betätigung des Mitgliedes ergeben hat, ist nur der sachliche – nicht dagegen ein rein zeitlicher oder örtlicher – Zusammenhang ausschlag-gebend.

Zu § 4

Sind keine Hinterbliebenen vorhanden, die satzungsgemäß die Mitgliedschaft fortsetzen können, so kann auch anderen Personen Rechtsschutz gewährt werden.

Zu § 5

(1) Rechtsschutzanträge sind schriftlich auf dem vorgesehenen Formblatt über die Bezirksgruppe beim Landesbezirk zu stellen.
Das Formblatt ist vollständig auszufüllen. Ihm ist eine ausführliche Sachverhaltsschilderung des Mitgliedes beizufügen.

(2) Die Bezirksgruppe prüft den Antrag. Soweit die Voraussetzungen für eine Rechtsschutzgewährung offensichtlich nicht vorliegen, hat die Bezirksgruppe das Mitglied darauf hinzuweisen.
Eine Ablehnungsbefugnis steht der Bezirksgruppe nicht zu. Weiter überprüft die Bezirksgruppe den Rechtsschutzantrag daraufhin, ob Fristen zu beachten sind oder Termine anstehen.
Die Bezirksgruppe gibt mit ihrer ausführlichen Stellungnahme, die alle positiven und negativen Gesichtspunkte umfassen muss, den Antrag unverzüglich und unmittelbar an den Landesbezirk weiter.

(3) Rechtschutzanträge sollen so frühzeitig als möglich dem Landesbezirk zugeleitet werden.
Sind in dem Rechtsschutzfall Rechtsmittelfristen und Termine zu beachten, kann der Landesbezirk aber eine Entscheidung nicht rechtzeitig treffen, so hat das Mitglied selbst die Rechtsmittelfristen und Termine wahrzunehmen.

(4) Zur Beurteilung der Rechtslage und des Sachverhaltes sind dem Rechtsschutzantrag die notwendigen Unterlagen beizufügen, z.B. Bescheide und Verfügungen von Behörden, ärztliche Atteste, Bescheinigungen, Anklageschriften, Beschlüsse bereits vorhandene Urteile, Aktenauszüge, Anschuldigungsschriften, Belege, Sachverständigengutachten usw. Auch während des Verfahrens sind weitere Schreiben, Unterlagen usw. an den Landesbezirk zu übersenden, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.

Zu § 10

(1) Klageänderungen, Klageerweiterungen und Klageerhöhungen sind mit dem Landesbezirk abzustimmen.

(2) Kostenrechnungen der Forderungen auf Vorauszahlungen sind nicht vom Mitglied oder der Bezirksgruppe zu erledigen, sondern unverzüglich dem Landesbezirk zuzuleiten.

(3) Das Mitglied darf ohne Zustimmung des Landesbezirks keine Vergleiche schließen oder Klagen zurücknehmen.

(4) Sofern es diesen Verpflichtungen zuwiderhandelt, kann der Rechtsschutz ganz oder teilweise entzogen werden. Bereits vom Landesbezirk gezahlte Beträge sind auf Verlangen zurückzuzahlen.

Zu § 11

(1) § 11 der Rechtsschutzordnung umfasst alle in Anspruch genommenen oder zu nehmenden Bevollmächtigten, Gutachter, Sachverständigen, Ärzte und alle sonstigen Personen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kommt nur insoweit in Betracht, als Auskünfte benötigt werden, die für die Entscheidung über Rechtsschutz von Bedeutung sind.

(2) Weigert sich das Mitglied, die in Abs. 1 genannten von der Schweigepflicht gegenüber der Gewerkschaft der Polizei zu entbinden, so wird kein Rechtsschutz gewährt.

(3) Widerruft das Mitglied während des Verfahrens seine Einverständniserklärung, so entfällt der Rechtsschutz. Bereits vom Landesbezirk bezahlte Rechtsschutzkosten sind auf Verlangen zu erstatten.

Zu § 13

Rechtsschutz kann auch entzogen werden, wenn auf Grund von Sachverständigen- Gutachten oder Beweismittel, die noch nicht in das laufende Verfahren eingeführt wurden, die Weiterverfolgung der geltend gemachten Ansprüche offensichtlich aussichtslos ist.

Zu § 16

Die vorstehenden Zusatzbestimmungen zur Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei wurden auf dem Landesdelegiertentag am 2. Dezember 2000 in Wernigerode beschlossen und treten gem. § 17 der Rechtsschutzordnung am 2. Dezember 2000 in Kraft.

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