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Schmerzensgeld vom Land

Was ist zu beachten?

Nachfrist endet am 30. November 2015

Kiel.

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2015 wurde fraktionsübergreifend die Möglichkeit geschaffen, Schmerzensgeldtitel, die sich nicht vollstrecken lassen, ersatzweise vom Land zu erhalten. Damit wurde eine GdP- Forderung erfüllt. Nunmehr liegen die Ausführungsbestimmungen des Innenministeriums vor. Wir geben kurzgefasste erläuternde Hinweise.

  • Es muss eine Dienstausübung zugrunde gelegen haben, bei der es zu einer Auseinandersetzung mit rechtswidrigem Angriff gekommen ist.
  • Der Schmerzensgeldanspruch muss rechtmäßig festgestellt sein, in der Regel durch eine Gerichtsentscheidung oder durch einen gerichtlichen Vergleich.
  • Der Schmerzensgeldanspruch muss unwiderruflich und angemessen sein.
  • Mindestens müssen 250 € Schmerzensgeldanspruch bestehen.
  • Es ist der Nachweis über zwei erfolglose Vollstreckungsversuche dargelegt zu erbringen.
  • Anträge müssen innerhalb einer zweijährigen Ausschlussfrist nach Rechtskraft beim Landespolizeiamt vorliegen.
ACHTUNG:
Schadenersatzansprüche, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, können mit einer Nachfrist von sechs Monaten noch bis zum 30. November 2015 gestellt werden. Vorsicht: Rückwirkend gelten nur Schmerzensgeldansprüche,
deren Rechtskraft 2013 entstanden ist.
Anträge sind auf dem Dienstweg an das Landespolizeiamt (IV LPA 31/IV LPA 313) zu richten. Wichtig: Diese Regelungen gelten für alle Polizeibeschäftigten, das heißt Beamte und Tarifbeschäftigte gleichermaßen.


Der Landesvorstand

Zum Info-Blatt als pdf-Datei


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