Ein Beamter reichte eine Rechnung für eine zahnärztliche Behandlung seines Sohnes bei der zuständigen Beihilfestelle ein. Es war der 3,5- fache Gebührensatz in Ansatz gebracht worden. Die Beihilfestelle kürzte auf das 2,3- fache um 561,54 €. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er verwies auf die Erläuterung des behandelnden Zahnarztes. Die Stellungnahme hielt die Beihilfestelle für unzureichend, weil sich daraus keine individuelle - patientenbezogene - Rechtfertigung für die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes ergäbe.
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