Diabetes im Polizeivollzugsdienst
Handlungsempfehlungen für Vorgesetzte

Ausgangssituation

Diabetes mellitus in ihren verschiedenen Formen ist eine Volkskrankheit, die auch vor der Polizei
nicht Halt macht. Sie könnte jeden Menschen treffen, unabhängig von Alter, Geschlecht,
Funktion und Laufbahngruppe.
Im Einzelfall liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinderung vor.
Die Betroffenen selbst fühlen sich nicht in ihrer Dienstdurchführung eingeschränkt und wollen
zumeist weiterhin ihre bisherige Tätigkeit ausüben. Mit dem Diabetes können im Einzelfall berufliche
Einschränkungen verbunden sein.

Was fehlt dem Diabetiker? - Eigentlich fehlt ihm nur Insulin.

Diabetes ist heute besser erforscht! Die neueren medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse
haben im Handbuch der Arbeitsmedizin bereits Verankerung gefunden. Insbesondere
wurden die Empfehlungen zur Beurteilung beruflicher Möglichkeiten von Personen mit Diabetes
vom sozialen Ausschuss der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) und die Tabelle für
berufliche Bewertungskategorien im Handbuch zur Arbeitsmedizin (Letzel – Nowak) überarbeitet.
Diese sind die Arbeits- und Entscheidungsgrundlagen für die Polizeiärztlichen Dienste der
Länder. In der Fassung von 2009 ist der Einsatz eines Diabetikers im Polizeivollzugsdienst mit
Waffe und Dienstführerschein unter bestimmten Voraussetzungen nun nicht mehr bedenklich.

Darin besteht nicht nur die Chance sondern auch die Aufgabe, einen Teil der um ein Vielfaches
größeren Zahl bisher nicht bekannter Diabetiker aus der Anonymität zu holen und pauschal
diskriminierte Diabetiker in ihre ursprünglichen Verwendungen zurückzuführen.

Gut eingestellte Diabetiker stellen kein Risiko für sich, die Dienststelle und Dritte dar. Beispielsweise
gewährleistet heute die zur Verfügung stehende medizinische Technik ein Feststellen
des Blutzuckers innerhalb weniger Sekunden. Das bedeutet, dass die Betroffenen jederzeit
sehr flexibel auf etwaige Schwankungen des Blutzuckerspiegels reagieren können.

Was ist zu tun?

Vorgesetzte sind als erste in der Pflicht, angemessen zu reagieren. Hypothetische Extrembeispiele,
die sich auch bei einem gesunden Beamten in seinem Beamtenleben ereignen können,
dürfen nicht als Regelfälle herangezogen werden und Begründung für eine Einschränkung sein
(z.B. eine mehrstündige Verfolgungsfahrt mit Sondersignal).
Vor der Vorstellung beim PÄD sind im persönlichen Gespräch mit den Betroffenen
z.B. zu klären:

a)In welchem Stadium ist die Krankheit und welche Medikation sowie Therapie wurden
empfohlen?
b)Wie schätzt sie/er selbst die Leistungsfähigkeit und den Einsatz in der bisherigen Verwendung ein?
c)Welche anderen Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten sind geeignet?
d) Es ist eine klare Position und die Mitwirkungspflicht der Betroffenen zu definieren.
e)Das gemeinsam definierte Ziel und die vorübergehende Verwendung sind bereits am
Ende des Gespräches als vorläufige Entscheidung mitzuteilen.
f)Diabetiker sind auf ihre besondere Gesunderhaltungspflicht hinzuweisen.

Betroffene dürfen aufgrund des Krankheitsbildes nicht diskriminiert werden.

Betroffene können über die Teilnahme einer Person des Vertrauens, der Schwerbehinderten oder
Personalvertretung bei diesem Gespräch entscheiden.

Unter Berücksichtigung der konkreten Verwendung und der individuellen Eignung ist über
die/den Betroffenen eine Einschätzung abzugeben.

Diese hat unter anderem zu enthalten:


  • eine Aussage zur persönlichen Zuverlässigkeit
  • die präzise Beschreibung der bisher ausgeübten und/oder der künftigen Verwendung. Hierbei ist von der Vorlage abstrakter Dienstpostenbeschreibungen, wie sie z.B. für Ausschreibungen Verwendung finden, Abstand zu nehmen!
  • im Übrigen gelten hierzu die Ausführungen zur Untersuchung auf Polizeidienstfähigkeit aus der Ziffer 3.4.1 der PDV 300

Die Einschätzung ist der personalführenden Dienststelle mit der Bitte um weitere Veranlassung
zu übersenden. Die personalführende Dienststelle vereinbart den Termin beim PÄD.

Herbeiführung der Entscheidung

Der PÄD formuliert seine Empfehlung unter Einbeziehung des Hausarztes und des Diabetologen.
Diese erfolgt auf der Grundlage der durch die Behörde vorgelegten differenzierten Einschätzung.

Zur besseren Umsetzung der Empfehlungen soll durch den PÄD von absoluten Einschränkungen
so wenig wie möglich Gebrauch gemacht werden. Auf die Besonderheiten der Praxis können
Vorgesetzte z.B. besser eingehen, wenn statt der Formulierung „Der Beamte darf keinen
Außendienst leisten“ die Formulierung „Außendienst sollte nicht die Regel sein“ oder „Außendienst
sollte die Ausnahme sein“ verwendet wird.

Für die Zeit der Einstellung der Betroffenen auf die entsprechende Medikation und Therapie
gelten individuelle Festlegungen. Sie kann innerhalb einer Woche bereits abgeschlossen sein.
Im Rahmen der Fachtagung der GdP wurde durch Prof. Dr. Müller (Diabetologe, Universitätsklinikum
Jena) eine angemessene Übergangszeit für die abschließende Entscheidung zur weiteren
Verwendung empfohlen. Diese sollte jedoch sechs Monate nicht überschreiten.

Die abschließende Entscheidung über die Verwendung trifft der Dienstvorgesetzte.

Die „Mustervereinbarung zur Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit eines Diabetikers“ (siehe
Anlage) ist eine geeignete Grundlage für den weiteren Einsatz im Polizeivollzugsdienst. Im Einzelfall
kann darauf verzichtet werden. Die in die Vereinbarung aufgenommenen Verpflichtungen
orientieren sich an den fachärztlichen Empfehlungen der DDG.

Verstöße gegen die Vereinbarung stellen einen Vertrauensbruch dar. Ein eintretendes schädigendes
Ereignis, das sich in der Missachtung ärztlicher Auflagen begründet, geht zu Lasten der
Betroffenen. Im turnusmäßigen Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch muss die Thematik zwingend
Bestandteil sein.

Die Leiter der Behörden und Einrichtungen tragen dafür Verantwortung, dass das Krankheitsbild
Diabetes mellitus auch im Rahmen von Schulungen an alle Kolleginnen und Kollegen vermittelt
wird.
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