Reisekostenordnung
der
Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Thüringen
§ 1
Allgemeines
(1) Diese Reisekostenordnung gilt für Reisen, die auf Anordnung oder mit Ermächtigung des Landesvorstandes bzw. des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes durchgeführt werden. Diese Reisen sind Dienstreisen im Sinne dieser Reisekostenordnung.
(2) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstreisende au- ßerhalb seiner Dienststelle / Wohnung vorübergehend tätig wird.
(3) Dienstreisen hauptamtlicher Mitarbeiter sind grundsätzlich durch Mitglieder des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes zu genehmigen.
§ 2
Art der Reisekostenvergütung
(1) Die Reisekostenvergütung umfasst:
1. Fahrtkostenerstattung
2. Pkw-Entschädigung
3. Mitnahmeentschädigung
4. Tagegeld
5. Übernachtungsgeld
6. Nebenkosten
7. Verdienstausfall
§ 3
Abrechnung der Reisekosten
(1) Reisekosten sind mit dem Vordruck „Reisekosten-Abrechnung“ (Anlage 1) abzurechnen.
§ 4
Fahrtkostenabrechnung
(1) Verauslagte Fahrtkosten werden bei einer Entfernung bis zu 300 km ab Dienststelle / Wohnung für die 2.Klasse, über 300 km für die 1. Klasse der jeweils geltenden Tarife der Deutschen Bahn AG vergütet.
(2) Ermäßigungen (Rückfahrkarten, Gruppenfahrten) sind in Anspruch zunehmen. Zuschlagskarten für EC, IC und ICE sind der Reisekostenabrechnung beizufügen.
(3) Flugkosten werden nur für die Touristen- oder Economyklasse erstattet.
(4) Zubringerkosten werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erstattet. Es sind dies in erster Linie die notwendigen Zubringerkosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel (Straßenbahn/Autobus) für Fahrten von und zum Bahnhof/Flughafen/Hotel. Eine Kostenerstattung für Taxifahrten ist nur dann möglich, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach den Umständen nicht zumutbar war.
(1) Bei Benutzung des privaten Pkw wird für die gefahrenen Kilometer, jedoch für die kürzeste Verbindung, eine Pkw-Entschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der in der Lohnsteuerrichtlinie des Einkommensteuergesetzes festgesetzten Kilometerpauschale gezahlt, derzeit 0,30 EURO je km. Bei der Nutzung anderer Verkehrsmittel (Motorrad/ Motorroller = 0,13 EURO; Moped/Mofa = 0,08 EURO; Fahrrad = 0,05 EURO) wird der entsprechende Kilometersatz gezahlt.
(2) Bei Sitzungen, Tagungen oder Schulungsveranstaltungen kann den Teilnehmern bei Benutzung des privaten Pkw eine Entschädigung analog § 5 (1) gezahlt werden.
(3) Bei Delegiertenkongressen und Sonderveranstaltungen kann der geschäftsführende Landesbezirksvorstand abweichende Regelungen treffen. Dabei dürfen die oben genannten Höchstsätze nicht überschritten werden.
§ 6
Parkgebühren / Mitnahmeentschädigung
(1) Nachgewiesene Parkgebühren werden erstattet, sofern keine Regelung nach § 5 (3) erfolgt.
(2) Nimmt ein Dienstreisender Personen in seinem Pkw mit, die nach dieser Reisekostenordnung Anspruch auf Fahrtkostenerstattung oder Pkw-Entschädigung haben, erhält er eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 0,02 EURO je Person und Kilometer.
§ 7
Tagegeld
(1) Es werden Tagegelder in Höhe der steuerfreien Pauschalbeträge nach der Lohnsteuerrichtlinie des Einkommenssteuergesetzes (§ 4 Abs. 5) in der jeweils gültigen Fassung gezahlt.
(2) Derzeit werden folgende Tagegelder gezahlt:
1. Dienstreisen innerhalb von Thüringen
Für Dienstreisen innerhalb von Thüringen werden laut Beschluss (13/06/94) des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes vom 08.Juni 1996 keine Tagegelder gezahlt.
2. Dienstreisen im Inland
bei Abwesenheit je Kalendertag
von 24 Std. 24,00 EURO
von 14 bis 24 Std. 12,00 EURO
von 8 bis 14 Std. 6,00 EURO
3. Auslandsdienstreisen
Hier gelten die Auslandstagegeldsätze der Auslandsreisekostenverordnung (ARV), in der jeweils aktuellen Fassung.
(3) Besteht kein Anspruch auf Tagegeld, erfolgt bei Gewährung von Frühstück/ Mittagessen/ Abendessen die Versteuerung gemäß jeweils geltender Sachbezugsverordnung.
§ 8
Tagegeldkürzung
(1) Erhält der Empfänger einer Trennungsentschädigung auch Tagegeld nach dieser Reisekostenordnung, so ist das volle Tagegeld um die Trennungsentschädigung pro Tag zu kürzen. In jedem Fall ist dem Dienstreisenden mindestens 25% des vollen Tagegeldsatzes zu belassen.
(2) Die jeweiligen Tagegelder sind zu kürzen, wenn bei einer Dienstreise Verpflegung ganz oder teilweise durch die GdP oder den DGB unentgeltlich gewährt wird. Bei Gewährung eines Mittag- oder Abendessens sind jeweils 30% des höchsten Tagegeldes abzuziehen.
§ 9
Übernachtungsgeld
(1) Bei In- und Auslandsreisen werden die nachgewiesenen Kosten eines Mittelklassehotelzimmers mit Dusche und WC erstattet.
(2) Die auf der Hotelrechnung ausgewiesenen Kosten des Frühstücks gehören zu den Aufwendungen für Verpflegung und sind nicht erstattungsfähig. Ist in der Hotelrechnung der Frühstückspreis nicht gesondert ausgewiesen, so sind 4,60 EURO abzusetzen.
§ 10
Reisekosten bei Schulungen/ staatsbürgerlicher Bildung
(1) Bei Schulungs- und staatsbürgerlichen Bildungsveranstaltungen, die von der GdP, dem DGB oder sonstigen Bildungsstätten durchgeführt werden, kann der Anspruch auf Tage- und Übernachtungsgeld für Veranstaltungsteilnehmer durch freie Unterkunft und Verpflegung abgelöst werden.
§ 11
Erstattung von Reisekosten durch Dritte
(1) Erreicht die von Dritten gewährte Reisekostenerstattung nicht die nach dieser Reisekostenordnung zu gewährende Entschädigungshöhe, kann der Differenzbetrag abgerechnet werden.
§ 12
Verdienstausfall
(1) Verdienstausfall kann nur dann gewährt werden, wenn dieser im Vorfeld zu einer Veranstaltung rechtzeitig beim Landesvorstand beantragt wurde. Die Entscheidung, ob Verdienstausfall gewährt werden kann, obliegt dem geschäftsführenden Landesbezirksvorstand.
§ 13
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Reisekostenordnung tritt gemäß Beschluss des Landesbezirksvorstandes vom 17.12.2001 mit Wirkung vom 01. Januar 2002 in Kraft.