Richtlinie Frauengruppe


Richtlinien der Frauengruppe
der GdP Landesbezirk Thüringen

§ 1
Zweck

Zur Förderung der Frauenarbeit besteht in der Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen die Landesfrauengruppe.

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) Die Organe der Frauengruppe vertreten im Rahmen der GdP-Satzung die Belange der Mitglieder gemäss § 3 dieser Richtlinien.

(2) Die Frauengruppe berät den Landesbezirksvorstand und den geschäftsführenden Landesbezirksvorstand in Fragen der gesellschaftlichen / gewerkschaftlichen Gleichstellung von Frau und Mann sowie in frauenspezifischen Fragen des Beamten-/Tarifrechts sowie der Sozial­politik und entwickelt Initiativen zur Anwendung und Weiterentwicklung dieser Bereiche sowie zur Qualifizierung und Förderung von Frauen im Rahmen des Frauenförderplanes der Gewerkschaft der Polizei. Sie unterstützt den geschäftsführenden Landesbezirksvorstand ferner bei der Organisaitons- und Bildungsarbeit.

(3) Eine Außenwirkung kann von der Vorsitzenden der Frauengruppe im Interesse der Frauen in Absprache mit dem geschäftsführenden Landesbezirksvorstand stattfinden.

(4) Die Frauengruppe fördert und pflegt Kontakte zu Frauengruppen des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften sowie zu anderen Frauenverbänden.



§ 3
Mitgliedschaft

Weibliche Mitglieder der Gewerkschaft der Polizei gehören der Frauengruppe an.

§ 4
Organe der Frauengruppe

Organe der Frauengruppe sind:

a) die Landesfrauenkonferenz
b) der Vorstand der Frauengruppe – Landesfrauenvorstand
c) der geschäftsführende Vorstand der Landesfrauengruppe

§ 5
Landesfrauenkonferenz

(1) Zur Unterstützung und Förderung der Frauenarbeit findet alle vier Jahre eine Landesfrauenkonferenz so rechtzeitig vor dem Landesdelegiertentag statt, dass Anträge zum Landesdelegiertentag termingerecht eingereicht werden können.

(2) Die Landesfrauenkonferenz setzt sich aus bis zu 30 Mandatsdelegierten, die die Voraussetzungen nach § 3 dieser Richtlinien erfüllen müssen, zusammen. Jede Kreisgruppe erhält zunächst zwei Grundmandate. Für die übrigen Mandate ist die Zahl der abgerechneten weiblichen Mitglieder maßgebend, der Abrechnungszeitraum wird vom geschäftsführenden Landesbezirksvorstand festgelegt.

(3) Der Landesfrauenkonferenz obliegt – unter Beachtung von § 6 (3) dieser Richtlinien – die Wahl des geschäftsführenden Frauenvorstandes. Für die Wahlen gilt die Versammlungs- und Sitzungsordnung der GdP.

(4) Antragsberechtigt sind die Vertreterinnen der Kreisgruppen, der Vorstand der Frauengruppe sowie der Landesbezirksvorstand.

(5) Die Einberufung der Landesfrauenkonferenz erfolgt durch den geschäftsführenden Frauenvorstand. Die Frauen sind mindestens einen Monat vor der Landesfrauenkonferenz unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen.

(6) Außerordentliche Landesfrauenkonferenzen sind auf Beschluss des Landesvorstandes einzuberufen.

§ 6
Vorstand der Frauengruppe
– Landesfrauenvorstand –

(1) Der Vorstand der Frauengruppe setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Frauenvorstand sowie aus einer gewählten Vertreterin jeder Kreisgruppe.

(2) Der geschäftsführende Landesfrauenvorstand setzt sich aus der Vorsitzenden der Frauengruppe, den zwei Stellvertreterinnen und der Schriftführerin zusammen.

(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Frauenvorstandes zwischen zwei Landesfrauenkonferenzen aus ihrem Amt aus, so kann der Vorstand der Frauengruppe für dieses Amt ein nachfolgendes Mitglied wählen.

(4) Die Vorsitzende ist Kraft Amtes Mitglied im geschäftsführenden Landesbezirksvorstand. Sie kann bei fachspezifischen Fragen ein bestimmtes Mitglied des geschäftsführenden Frauenvorstandes hinzuziehen.

(5) Die Vorsitzende ist Kraft Amtes Mitglied der Frauengruppe „Bund“. Sie kann durch eine ihrer Stellvertreterinnen oder durch ein vom geschäftsführenden Landesfrauenvorstand bestimmten Mitglied des Landesfrauenvorstandes vertreten werden.

§ 7
Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Vorstandes der Frauengruppe sollen in der Regel zweimal im Jahr stattfinden. Weitere Sitzungen können auf Antrag durchgeführt werden.

(2) Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden bei Bedarf zusätzlich statt.

(3) Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen über die Geschäftsstelle durch die Vorsitzende der Frauengruppe.

(4) Das für Frauenfragen zuständige Landesvorstandsmitglied kann an diesen Sitzungen teilnehmen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung sowie der Versammlungs- und Sitzungsordnung des Landesbezirkes Thüringen.

§ 8
Inkrafttreten / Änderungen

(1) Die Richtlinien für die Arbeit der Frauengruppe tritt mit Wirkung vom 21. März 2002 in Kraft.

(2) Änderungen der Richtlinien der Frauengruppe sind nur auf Beschluss des Landesvorstandes möglich.