(Muster)Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit eines Diabetikers

Im Interesse einer Beibehaltung der Verwendung des Beamten trifft der Dienststellenleiter mit dem Betroffenen eine Vereinbarung, aus der insbesondere die Pflichten des Betroffenen hervorgehen. Sie beruht auf einem vertrauensvollen Umgang des Diabetikers mit den für ihn geltenden ärztlichen Empfehlungen und soll die Sorge des Vorgesetzten über seine Verantwortung harmonisieren. Insbesondere sind mit dieser Verpflichtungserklärung die eigene Sicherheit des Betroffenen
und der Ausschluss einer Gefahr für andere zu gewährleisten.

Der Diabetiker verpflichtet sich:

  • eine lückenlose Dokumentation seiner Blutzuckerwerte zu führen
  • an den verordneten Therapien und Schulungsmaßnahmen teilzunehmen
  • Er erklärt seine regelmäßige Vorstellung beim Diabetologen und zeichnet selbst dafür verantwortlich, dass Unterlagen zu seiner Langzeitüberprüfung einmal jährlich vorliegen. Eine Vorlage des Diabetiker-Passes und des Blutzuckertagebuches dokumentiert die Auflagen hinreichend. Die personalführende Dienststelle stellt sicher, dass dem polizeiärztlichen Dienst diese Unterlagen zur Bewertung zugehen.
  • die notwendige Medikation zu beachten
  • Er muss jederzeit in ausreichenden Mengen geeignete zuckerhaltige Nahrungsmittel z.B. Traubenzucker, Cola o.ä und ein funktionsfähiges Blutzuckermessgerät mitführen. Gleiches gilt für die verordnete Medikation und sofern verordnet die Glukosespritze.
  • Sollte es im Ausnahmefall dennoch zu einer Unterzuckerung (Hypoglykämie) oder deren Anzeichen kommen, so ist die dienstliche Tätigkeit unverzüglich zu unterbrechen und entsprechende Maßnahmen sind einzuleiten.
  • Ist der Diabetiker als Fahrzeugführer der Funkstreifenwagenbesatzung eingeteilt, so hat er vor Fahrtantritt seinen Blutzuckerwert festzustellen und erforderliche Regulierungen vorzunehmen.
  • Vor einer längeren Fahrt, die sich z.B. mit der Realisierung von Verbringungen erforderlich machen könnte, hat der Beamte seinen Blutzuckerwert aus juristischen Gründen zu dokumentieren. Weiterhin sind dann entsprechende Unterbrechungen für zusätzliche Blutzuckerkontrollen durchzuführen und erneut nachzuweisen.
  • Insoweit der Beamte einen Streifenpartner hat, dem die Erkrankung bislang noch nicht bekannt ist, hat der Betroffene für dessen Unterrichtung Sorge zu tragen.
Die Aufzählung der Auflagen ist weder abschließend noch dogmatisch und sind den ärztlichen Empfehlungen des Einzelfalles anzupassen. Seitens der Dienststelle gilt es, nicht den einzelnen Verstoß festzustellen oder aufzuzeigen, sondern mit der Beachtung der Vereinbarung auszuschließen, dass der Diabetiker grob fahrlässig die
zur Gewährleistung seiner Einsatzfähigkeit erforderlichen Pflichten außer Acht lässt.


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Ort, Datum Dienststellenleiter/ -inBeamter/-in

(Muster)Vereinbarung zur Aufrechterhaltung
der Dienstfähigkeit eines Diabetikers
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