Satzung der GdP Thüringen


Satzung
der Gewerkschaft der Polizei Landesbezirk Thüringen
§ 1
Name, Sitz und
Organisationsbereich

(1) Der Landesbezirk Thüringen ist Teil der Gesamtorganisation der Gewerkschaft der Polizei (GdP) und führt den Namen „Gewerkschaft der Polizei, Landesbezirk Thüringen“.

(2) Sitz der GdP Landesbezirk Thüringen ist Erfurt.

(3) Die GdP Thüringen organisiert die Polizeibeschäftigten im Land Thüringen.

§ 2
Aufgaben und Ziele

(1) Die GdP Thüringen bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Sie lässt sich in ihren Zielsetzungen und ihrer Arbeit leiten von den demokratischen Prinzipien und von den Grundrechten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgelegt sind, für deren Verwirklichung sie aktiv eintritt. Die GdP Thüringen setzt sich für den Ausbau des sozialen Rechtsstaates und die weitere Demokratisierung von Staat und Gesellschaft ein. Undemokratische Bestrebungen jeder Art lehnt sie ab.

(2) Die GdP Thüringen ist unabhängig von Regierungen, Verwaltungen, politischen Parteien und Religionsgemeinschaften.

(3) Die GdP Thüringen vertritt die beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und kulturellen Interessen
der Beschäftigten und ehemals Beschäftigten (Versorgungsempfänger/innen und Rentner/-innen) der Polizei. Sie erstrebt insbesondere die Verbesserungen der allgemeinen Arbeits- und Lebensbedingungen sowie des Beamten- und Arbeitsrechts und die Gleichstellung von Mann und Frau.

(4) Die Ziele der GdP Thüringen sollen erreicht werden durch Einwirkung auf die Gesetzgebung, Abschluss von Tarifverträgen, Verhandlungen mit den Behörden und, soweit erforderlich, durch Anwendung gewerkschaftlicher Kampfmittel. Sie beteiligt sich an den Wahlen zu den Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 3
Rechtsschutz

Die GdP Thüringen gewährt ihren Mitgliedern Rechtsschutz nach der Rechtsschutzordnung der Gewerkschaft der Polizei. Der Landesdelegiertentag erlässt dazu Ausführungsbestimmungen.
§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der GdP Thüringen können die Beschäftigten der Polizei sowie Beschäftigte der GdP und ihrer Unternehmen und Beschäftigte der GdP Thüringen werden, so weit sie sich zu den Zielen und Aufgaben der GdP Thüringen bekennen. Die Mitgliedschaft im Landesbezirk schließt die Mitgliedschaft in der GdP ein.

(2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Landesbezirk beantragt werden; dieser kann sie aus einem wichtigen Grund verweigern. Dagegen kann beim Bundesvorstand Einspruch eingelegt werden.

(3) Die Aufnahme wird durch Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Landesbezirk vollzogen. Eine rückwirkende Mitgliedschaft ist nicht möglich.

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich im Interesse der GdP Thüringen zu betätigen, jederzeit für ihre Ziele einzutreten und den von den Organen der GdP Thüringen gefassten Beschlüssen nachzukommen.

(5) Jedes Mitglied hat die vom Bundeskongress bzw. Landesdelegiertentag festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten. Beitragsrückstand von drei Monaten hat das Ruhen der Mitgliedschaft zur Folge. Über Ausnahmen bei finanziellen Notlagen entscheidet der geschäftsführende Landesbezirksvorstand auf Antrag der Kreisgruppe.

(6) Solange die Mitgliedschaft ruht, kann das Mitglied keine Ansprüche gegenüber der GdP, ihren Einrichtungen oder dem Landesbezirk geltend machen und das Wahlrecht nicht ausüben.

(7) Wer länger als drei Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist, kann nach ergebnisloser Aufforderung zur Beitragszahlung nach einem weiteren Monat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Landesbezirk.

§ 5
Fördermitgliedschaft

(1) In der Gewerkschaft der Polizei ist eine Fördermitgliedschaft möglich.

(2) Das Fördermitglied muss sich ausdrücklich zu den Aufgaben und Zielen der GdP bekennen.

(3) Das Fördermitglied kann keine Ansprüche gegenüber der GdP – wie z.B. Rechtsschutz (§ 3) und Sterbegeldbeihilfe geltend machen.

§ 6

Ordnungsverfahren gegen Mitglieder der GdP Thüringen

(1) Ein Mitglied handelt gegen die Interessen der GdP oder der GdP Thüringen, wenn es
a) die Bestimmungen der Satzung der GdP oder der GdP Thüringen missachtet
b) oder das Ansehen der Gewerkschaft der Polizei schädigt.

      Gegen ein Mitglied, das den Interessen der GdP oder der GdP Thüringen zuwider gehandelt hat, ist auf Antrag ein Ordnungsverfahren durchzuführen.
(2) In dem Ordnungsverfahren kann auf
a) Zurückweisung des Antrages oder
b) Ermahnung oder
c) die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern oder
d) Ausschluss aus der GdP
erkannt werden.

(3) Antragsberechtigt sind Organe oder mindestens fünf Mitglieder der GdP Thüringen. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Aus dem Antrag müssen die gegen den Betroffenen/die Betroffene erhobenen Vorwürfe und Beweismittel im Einzelnen ersichtlich sein.

(4) Ist ein Antrag gem. Abs. 3 satzungsgemäß gestellt, ist die mündliche Verhandlung vor dem Landesbezirksvorstand einzuleiten, der über das Ordnungsverfahren mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn sich der/die Betroffene damit schriftlich einverstanden erklärt oder wenn er/sie trotz rechtzeitiger Ladung nicht erscheint. Zu der Verhandlung muss der/die Betroffene mit eingeschriebenem Brief zwei Wochen vorher geladen werden. Der Ladung ist der begründete Antrag auf Durchführung eines Ordnungsverfahrens beizufügen. Bei der mündlichen Verhandlung hat ein Vertreter des Mitgliedes und des Antragstellers Anwesenheit- und Rederecht.

(5) Die Entscheidung ist dem/der Betroffenen und dem/der Antragsteller/in innerhalb von drei Wochen nach der Entscheidung des Landesbezirksvorstandes schriftlich zuzustellen. Sie muss mit Gründen versehen sein und muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

(6) Gegen die Ermahnung, gegen die zeitweilige Aberkennung des Rechts zur Bekleidung von gewerkschaftlichen Ämtern bzw. den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an den Bundesvorstand zulässig. Für das Verfahren bei dem Bundesvorstand gelten die Vorschriften von Abs. 4 Satz 2 bis 5 und Abs. 5 entsprechend.

(7) Gegen die Entscheidung des Bundesvorstandes kann der/die Betroffene innerhalb von einem Monat nach Zustellung Klage im ordentlichen Rechtsweg einlegen.

(8) Nach Ablauf der Frist gem. Absatz 7 gilt die Entscheidung als rechtskräftig.

§ 7
Unvereinbare Mitgliedschaft

(1) Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der GdP und im Landesbezirk ist die Mitgliedschaft in einer undemokratischen Vereinigung oder Partei. Die Feststellung über die Unvereinbarkeit bzw. deren Aufhebung trifft der Bundeskongress. Zwischen den Kongressen trifft diese Entscheidung der Bundesvorstand.

(2) Einem Mitglied, das einer Vereinigung oder Partei im Sinne des Abs. 1 angehört, ist vom Landesbezirksvorstand durch eingeschriebenen Brief unter Hinweis auf die Unvereinbarkeit eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung über seinen Austritt aus der betreffenden Vereinigung oder Partei zu setzen. Liegt diese Erklärung bei Ablauf der Frist nicht vor, so hat der Landesbezirksvorstand ein Ordnungsverfahren durchzuführen. Im übrigen gelten § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 bis 8 entsprechend.

§ 8
Anrechnung von Mitgliedschaften

(1) Die Mitgliedschaft in einer DGB-Gewerkschaft wird angerechnet.

(2) Mitgliedern, die aus einer anderen Gewerkschaft oder Berufsorganisation zur GdP übertreten, kann die bisherige Mitgliedschaft in der betreffenden Gewerkschaft oder Berufsorganisation angerechnet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Landesbezirksvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund wird als Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft anerkannt.

§ 9
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt,
b) Übertritt zu einer anderen DGB-Gewerkschaft,
c) Ausschluss,
d) Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation,
e) Entfernen aus dem Dienst,
f) Tod.

(2) Die Feststellung, welche Berufsorganisation als konkurrierend anzusehen ist, trifft der Bundesvorstand.

(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an die GdP, ihre Einrichtungen und an den Landesbezirk.

(4) Der Austritt kann nur schriftlich zum Quartalsende mit einer sechswöchigen Kündigungsfrist erklärt werden. Von dieser Verpflichtung entbindet auch nicht die Zugehörigkeit zu einer konkurrierenden Berufsorganisation.

(5) Ausgeschiedene Beschäftigte der Polizei, der Gewerkschaft der Polizei und deren Unternehmen und Beschäftigte der GdP Thüringen können Mitglied bleiben. Dies gilt nicht für unehrenhaft aus dem Beruf ausgeschiedene Mitglieder. Ausgeschiedene Mitglieder erhalten bei einer Arbeitsaufnahme außerhalb des öffentlichen Dienstes bei Arbeitskämpfen, an denen die GdP oder der Landesbezirk nicht beteiligt sind, weder Streik- noch andere Unterstützungen.

(6) Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner verstorbener Mitglieder können an Stelle des/der Verstorbenen Mitglied werden. Eine entsprechende Erklärung ist innerhalb von drei Monaten abzugeben.

§ 10
Organe des Landesbezirkes

Organe der GdP Thüringen sind

a) der Landesdelegiertentag
b) der Landesbezirksvorstand
c) der geschäftsführende Landesbezirksvorstand
d) Fachausschüsse und Kommissionen
e) Personengruppen
f) Landesbezirkskontrollausschuss
§ 11
Landesdelegiertentag

(1) Der Landesdelegiertentag ist das höchste Organ der GdP Thüringen.

(2) Alle vier Jahre findet ein ordentlicher Landesdelegiertentag statt. Jedes Mitglied des Landesbezirkes hat Anwesenheitsrecht.

§ 12
Zusammensetzung des Landesdelegiertentages

(1) Der Landesdelegiertentag setzt sich aus den in den Kreisgruppen gewählten 100 Delegierten zusammen. Die Verteilung der Mandate auf die Kreis­gruppen wird errechnet. Maßgebend für die Berechnung der Zahl der Mandate sind die durchschnittlichen Mitgliedszahlen des dem Landesdelegiertentag vorhergehenden Jahres. Jede Kreisgruppe erhält jedoch mindestens ein Mandat; dadurch können Überhangmandate möglich werden. Die Gesamtzahl der gemäß Sätze 1 bis 4 gewählten Delegierten sind die Stimmberechtigten.

(2) Die Wahl der Delegierten erfolgt nach demokratischen Grundsätzen mit einfacher Stimmenmehrheit. Auf eine angemessene Repräsentation der Jungen Gruppe, Seniorengruppe, Frauengruppe, von Beamten/innen, Angestellten und Arbeitern/-innen soll Rücksicht genommen werden.

(3) Die Einberufung des ordentlichen Landesdelegiertentages erfolgt durch den geschäftsführenden Landesbezirksvorstand. Die Delegierten sind mindestens vier Wochen vor dem Landesdelegiertentag unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und Übersendung der zu beratenden Anträge schriftlich einzuladen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet der Landesdelegiertentag bei Eintritt in die Tagesordnung.

(4) Neben dem Landesbezirksvorstand nehmen an dem Landesdelegiertentag, sofern sie nicht ordentliche Delegierte sind, mit beratender Stimme teil:
- der Landesbezirkskontrollausschuss
- die Vorsitzenden der Landesfachausschüsse, die nicht Mitglied im Landesbezirksvorstand oder Landesbezirkskontrollausschuss sind
- je zwei Vertreter/innen der Jungen Gruppe, Seniorengruppe, Frauengruppe und Tarifbeschäftigten
- die Landeskassenprüfer
- der/die Gewerkschaftssekretär/-e (Büroleiter, Geschäftsführer).

(5) Der Landesdelegiertentag wählt eine Verhandlungsleitung. Sie besteht aus dem/der Verhandlungsleiter/in und mindestens zwei Beisitzern bzw. Beisitzerinnen. Dem Landesbezirksvorstand steht zur Bildung der Verhandlungsleitung ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Über den Ablauf des Landesdelegiertentages ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 13
Aufgaben des Landesdelegiertentages

(1) Zu den Aufgaben des Landesdelegiertentages gehören:
a) Wahl des Geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes;
b) Festlegung der gewerkschaftspolitischen Grundsätze und des Grundsatzprogramms;
c) Entgegennahme der Geschäftsberichte des Landesbezirksvorstandes sowie des Landesbezirkskontrollausschusses und Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das im Jahr des Landesdelegiertentages laufende Haushaltsjahr;
d) Entlastung des Landesbezirksvorstandes;
e) Beratung und Beschlussfassung zur Satzung, zum Organisationsplan und zu den Ausführungsbestimmungen zur Rechtsschutzordnung;
f) Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen;
g) Beratung und Beschlussfassung über die von der Bundesregelung abweichende Beitragssätze;
h) Festsetzung der Beitragsanteile für die Kreisgruppen;
i) Festlegung der Spitzenkandidaten des Landesbezirkes Thüringen für ihre Liste zu den Wahlen des Hauptpersonalrates;
j) Wahl der Fachausschüsse und Kommissionen;
k) Wahl der Vorstände der Personengruppen.

§ 14
Außerordentlicher Landesdelegiertentag

(1) Ein außerordentlicher Landesdelegiertentag ist unverzüglich einzuberufen:
a) auf Beschluss des Landesbezirksvorstandes und Landesbezirkskontrollausschusses mit mehr als der Hälfte seiner satzungsgemäß stimmberechtigten Mitgliedern, oder
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Kreisgruppen oder
c) wenn mehr als 50 % der auf dem ordentlichen Landesdelegiertentag gewählten Mitglieder des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes bzw. Landesbezirksvorstandes ausgeschieden sind.

(2) Zu einem außerordentlichen Landesdelegiertentag werden die zum vor­ausgegangenen ordentlichen Landesdelegiertentag gewählten Delegierten entsandt.

(3) Ist ein/e Delegierte/r verhindert, ist ein/e gewählte/r Ersatzdelegierte/r der betroffenen Kreisgruppe zu entsenden. Gründe für die Verhinderung sowie die Nachfolge bzw. Stellvertretung sind dem Landesbezirksvorstand unverzüglich mitzuteilen.

(4) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung darf nur der Antragsgrund sein. Im übrigen gilt § 12 entsprechend.

§ 15
Anträge für den Landesdelegiertentag

(1) Der Inhalt von Anträgen soll sich an der grundsätzlichen Aufgabenstellung des Landesbezirkes orientieren.

(2) Antragsberechtigt sind:
a) der Landesbezirksvorstand;
b) der geschäftsführende Landesbezirksvorstand;
c) der Landesbezirkskontrollausschuss;
d) die Kreisgruppen;
e) der Vorstand der Jungen Gruppe;
f) der Vorstand der Seniorengruppe;
g) der Vorstand der Frauengruppe und
h) die Landesbezirksfachausschüsse / Kommissionen.

(3) Anträge sind spätestens drei Monate vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich mit Begründung beim geschäftsführenden Landesbezirksvorstand einzureichen. Verspätet eingegangene Anträge werden an den Antragsteller zurückgesandt.

(4) Eine Vorberatung der Anträge erfolgt durch die Antragsberatungskommission, die vom Landesbezirksvorstand auf Vorschlag der Kreisgruppen aus dem Kreis der Delegierten und der in § 12 Abs. 4 genannten Mitglieder bestellt wird.

(5) Beschlüsse des vorangegangenen Landesdelegiertentages, deren Umsetzung nach Feststellung durch den Landesbezirkskontrollausschuss bis Antragsfrist gemäß Abs. 3 nicht erledigt sind, bedürfen zur weiteren Bearbeitung der Bestätigung durch den Landesdelegiertentag.

§ 16
Dringlichkeitsanträge für den Landesdelegiertentag

(1) Anträge, die während des Landesdelegiertentages als Dringlichkeitsanträge behandelt werden sollen, dürfen sich nur mit Angelegenheiten beschäftigen, die ihren Niederschlag nicht in fristgerechten Anträgen finden konnten. Die Dringlichkeit muss begründet werden.

(2) Dringlichkeitsanträge müssen von 10 v.H. aller Stimmberechtigten oder von den gem. § 15 Abs. 2 Antragsberechtigten eingereicht werden.

(3) Der Landesdelegiertentag behandelt einen solchen Antrag nur, wenn ihm zuvor die Dringlichkeit zuerkannt wurde (§ 12 VSO). Sodann befasst sich die Antragsberatungskommission mit dem Inhalt und gibt dem Landesdelegiertentag eine Empfehlung.

(4) Satzung- und Beitragsangelegenheiten dürfen im Rahmen von Dringlichkeitsanträgen nicht behandelt werden.

§ 17
Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig sind satzungsgemäße Organe der GdP Thüringen nur dann, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäß Stimmberechtigten nach vorangegangener ordnungsgemäßer Einladung anwesend sind.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist von dem/der Verhandlungsleiter/in bei jeder Eröffnung der Sitzung und bei Aufruf des Tagesordnungspunktes Wahlen festzustellen.

(3) Beschlussunfähigkeit liegt vor, wenn sich nach Eröffnung der Sitzung Teilnehmer/-innen entfernt haben und dadurch die erforderliche Anzahl von Stimmberechtigten nach Abs. 1 unterschritten und dies von dem/der Verhandlungsleiter/in, gegebenenfalls auf Antrag, festgestellt ist. In diesem Falle ist die Sitzung zu unterbrechen bis die Beschlussfähigkeit wieder hergestellt ist. Ist dies in einer angemessenen Zeit nicht zu erreichen, wird die Sitzung geschlossen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind Mitgliederversammlungen beschlussfähig, wenn zu ihnen fristgemäß öffentlich oder schriftlich eingeladen worden ist.

§ 18
Abstimmungen

(1) Alle Entscheidungen werden, so weit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Diese ist erreicht, wenn von dem beschlussfähigen Organ mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen sind dabei unerheblich, Stimmengleichheit bewirkt Ablehnung.

(2) Der Zweidrittelmehrheit aller Stimm­berechtigten (§ 12 Abs. 1) bedarf es in den folgenden Fällen:
- Ordnungsverfahren (§ 6 Abs. 4);
- Satzungsänderungen und – Satzungsergänzungen (§ 13 Abs. 1 Buchstabe e);
- Beitragsänderungen (§ 13 Abs. 1 Buchstabe g);
- Auflösung (§ 27).

(3) Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Bestehen über das Ergebnis Zweifel, ist die Gegenprobe durchzuführen. Liefert auch die Gegenprobe kein sicheres Ergebnis, werden die Stimmen von der Verhandlungsleitung ausgezählt.

(4) Auf Antrag erfolgt mit Zustimmung eines Viertels der Stimmberechtigten namentliche oder geheime Abstimmung. Werden beide Abstimmungsverfahren beantragt, entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja-Stimmen, welche Abstimmungsart zum Tragen kommt.

(5) Namentliche oder geheime Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge und die Zuerkennung der Dringlichkeit werden nicht durchgeführt.

(6) Der/die Verhandlungsleiter/in schließt die Abstimmung und gibt das Ergebnis bekannt.

(7) Nach der Abstimmung kann jeder zur Abstimmung Berechtigte seine Entscheidung bei der Stimmabgabe schriftlich zu Protokoll geben; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen.

§ 19
Wahlen auf dem Landesdelegiertentag

(1) Bei Wahlen zu satzungsgemäßen Organen der GdP Thüringen gelten die folgenden Absätze. Alle anderen Personalentscheidungen sind Abstimmungen im Sinne des § 18.

(2) Wird nur ein/e Kandidat/in vorgeschlagen, ist er/sie gewählt, wenn er/sie mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) erhält. Erreicht er/sie diese Zahl nicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, für den neue Vorschläge gemacht werden können. Wird kein neuer Vorschlag gemacht, so genügt im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(3) Sind mehrere Wahlvorschläge vorhanden, ist der/die Kandidat/in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. Erreicht er/sie dieses Ziel nicht, findet ein weiterer Wahlvorgang statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Im Fall einer Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen. Endet auch diese Stichwahl mit gleicher Stimmenzahl, entscheidet das Los.

(4) Bei der Besetzung mehrerer Funktionen sind grundsätzlich Einzelwahlen durchzuführen. Eine Kandidatur ist in mehreren Wahlgängen möglich. Die Reihenfolge der Wahlgänge wird von der Verhandlungsleitung festgelegt. Der Landesdelegiertentag kann auf Antrag gemeinsame Wahl beschließen. Werden in einem Wahlgang mehrere Funktionen gewählt, dürfen auf dem Stimmzettel so viele Kandidaten/­innen aufgeschrieben werden, wie Funktionen zu besetzen sind, andernfalls ist der Stimmzettel ungültig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Stimmberechtigten (§ 12 Abs. 1) auf sich vereinigt. § 19 Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Bei Landesdelegiertentagen bedürfen Wahlvorschläge, die nicht von einer Kreisgruppe oder vom Landebezirksvorstand eingereicht werden, der Unterschrift von mindestens
10 v.H. der Stimmberechtigten.

(6) Jede Wahl ist geheim durchzuführen, sofern mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt oder ein/e Stimmberechtigte/r der offenen Wahl widerspricht.

§ 20
Landesbezirksvorstand

(1) Der Landesbezirksvorstand besteht aus:
a) dem Geschäftsführenden Landesbezirksvorstand;
b) den Vorsitzenden der Kreisgruppen oder deren Stellvertreter
bb) bei funktioneller Besetzung eines Mitgliedes im Landesbezirksvorstand gemäß Buchstaben a), c) und d) durch eine/n Kreisgruppenvorsitzende/n wird zu den Sitzungen gem. Abs. 5 deren/ dessen Stellvertreter/in eingeladen;
c) dem/der Vorsitzenden oder Stellvertreter
der Fachausschüsse
der Jungen Gruppe der GdP Thüringen
der Seniorengruppe der GdP Thüringen
der Frauengruppe der GdP Thüringen
der Rechtsschutzkommission
d) zwei Mitgliedern der Tarifkommission (je ein/e Arbeiter/in und ein/e Angestellter/e).

(2) Der Landesbezirksvorstand bestimmt im Rahmen der vom Landesdelegiertentag gefassten Beschlüsse die Richtlinien der Gewerkschaftspolitik. Er ist für die Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages verantwortlich.

(3) Der Landesbezirksvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) er vertritt den Landesbezirk gegenüber den Organen und Behörden;
b) er kann dem geschäftsführenden Landesbezirksvorstand Aufträge übertragen und überwacht dessen Tätigkeit;
c) er stellt die Haushaltspläne auf;
d) er stellt die vom geschäftsführenden Landesbezirksvorstand aufzustellenden Jahresabschlüsse vorbehaltlich der Genehmigung des Landesdelegiertentages
(§ 13 Abs. 1 c) fest;
e) er beschließt über die Grundsätze der Vermögensanlage durch einfache Mehrheit; beschließt der Landesbezirksvorstand insoweit gegen die Stimme des für Finanzen Zuständigen, bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden;
f) Nachwahl von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes zwischen den Landesdelegiertentagen. Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder auf einmal aus dem geschäftsführenden Landesbezirksvorstand aus, ist für die Nachwahl ein außerordentlicher Landesdelegiertentag einzuberufen;
g) Nachwahl von Kassenprüfern, wenn auch nach Eintritt der Ersatzkassenprüfer keine 3 Kassenprüfer mehr vorhanden sind;
h) Nachwahl von Mitgliedern der Fachausschüsse und Kommissionen;
i) Nachwahl der Mitglieder der Vorstände der Personengruppen.

(4) Der Landesbezirksvorstand ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet dem Landesdelegiertentag den Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Landesbezirksvorstandes sowie über das gesamte wesentliche Geschehen der Gewerkschaftsarbeit. Der Rechenschaftsbericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.

(5) Der Landesbezirksvorstand wird in der Regel vier mal im Jahr sowie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landesbezirksvorstandes vom Landsbezirksvorsitzenden zu Sitzungen einberufen.

(6) Der Landesbezirksvorstand erstellt in einer Sitzung die Wahlvorschläge für die Wahl zum Hauptpersonalrat. Die Kreisgruppen besitzen ein Vorschlagsrecht.

§ 21
Geschäftsführender Landesbezirksvorstand

(1) Der geschäftsführende Landesbezirksvorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) den drei stellvertretenden Vorsitzenden, davon ein/e Tarifbeschäftigte/r
c) dem für Finanzen verantwortlichen Mitglied (Landeskassierer/in)
cc) und einem/r Stellvertreter/in
d) dem für die Protokollführung zuständigen Mitglied (Schriftführer/in)
dd) und einem/r Stellvertreter/in
e) der Vorsitzenden der Frauengruppe.
      Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsbereiche werden durch die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes geregelt.
      Die Mitglieder nach den Buchstaben a), c) und d) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der geschäftsführende Landesbezirksvorstand führt die Geschäfte und nimmt die ihm vom Landesdelegiertentag oder vom Landesbezirksvorstand übertragenen Aufgaben wahr. Er verfügt über Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes und hat alljährlich dem Landesbezirksvorstand einen von ihm unterzeichneten Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung) vorzulegen. GLBV-Mitglieder haben das Recht, an allen Sitzungen von GdP-Landesgremien teilzunehmen. Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesbezirkskontrollausschusses gilt nur § 22 (9).

(3) Er hat dem Landesbezirksvorstand auf dessen Sitzungen über seine Tätigkeit zu berichten.

§ 22
Landesbezirkskontrollausschuss

(1) Der Landesbezirkskontrollausschuss besteht aus sieben Mitgliedern verschiedener Kreisgruppen. Die Kreisgruppen nominieren auf dem Landesdelegiertentag diese Mitglieder sowie für den Verhinderungsfall eine/n ständigen Vertreter/in; alle Kreisgruppen sollen ein Mitglied oder Ersatzmitglied entsenden. Ein Wechsel zwischen den Delegiertentagen ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

(2) Mitglieder des Landesbezirkskontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Landesbezirkes angehören.

(3) Der Landesbezirkskontrollausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in.

(4) Der Landesbezirkskontrollausschuss ist zuständig für:
a) die Übertragung der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages und der satzungsgemäßen Arbeit der Organe
(§ 10 Buchstaben b) bis e));
b) Beschwerden über die Organe der GdP Thüringen (§ 10 Buchstaben b) bis e));
c) die Überwachung der ordnungsgemäßen und wirtschaftlich zweckmäßigen Verwendung des Gewerkschaftsvermögens des Landesbezirkes Thüringen, das vom Landesbezirksvorstand verwaltet wird.

(5) Zur Durchführung seiner Aufgaben sind dem Landesbezirkskontrollausschuss durch den geschäftsführenden Landesbezirksvorstand auf Anforderung die notwendigen Unterlagen zugänglich zu machen.

(6) Der/die Vorsitzende/r des Landesbezirkskontrollausschusses, im Verhinderungsfall sein/ihr Vertreter/in und ein sonst zu bestimmendes Mitglied sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe der GdP Thüringen teilzunehmen. Sie sind über die Sitzungen der Organe der GdP zu informieren.

(7) Eingehende Beschwerden (Abs. 4 Buchstabe b)) werden von drei zu wählenden Mitgliedern des Landesbezirkskontrollausschusses vorgeprüft. Kommt mindestens eines der drei Mitglieder zu dem Ergebnis, dass die Beschwerde nicht völlig unbegründet ist, muss sich der Landesbezirkskontrollausschuss in seiner nächsten Sitzung damit beschäftigten. Zuvor muss die zuständige Kreisgruppe gehört werden.

(8) Der Landesbezirkskontrollausschuss ist dem Landesdelegiertentag für seine Arbeit verantwortlich. Er erstattet durch seine/n Vorsitzende/n den Rechenschaftsbericht. Der Bericht muss den Delegierten mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesdelegiertentages schriftlich vorliegen.

(9) Die Sitzungen des Landesbezirkskontrollausschusses finden nach Bedarf statt – mindestens jedoch einmal im Jahr. Sie werden durch seine/n Vorsitzende/n einberufen. Auf Antrag nimmt ein Mitglied des geschäftsführenden Landesbezirksvorstandes an den Sitzungen teil.

§ 23
Landesfachausschüsse – Kommissionen

(1) Der Landesbezirksvorstand bestellt zu seiner Unterstützung folgende Landesfachausschüsse und Kommissionen:
- Fachausschuss Schutzpolizei
- Fachausschuss Verkehrspolizei
- Fachausschuss Kriminalpolizei
- Fachausschuss Beamten- und Besoldungsrecht
- Fachausschuss Bereitschaftspolizei
- Rechtsschutzkommission.

(2) Für die tarifpolitische Arbeit besteht die Tarifkommission. Sie besteht aus dem Landesvorsitzenden, dem stellv. Landesvorsitzenden für Tarif und bis zu zwei Tarifbeschäftigten aus den Kreisgruppen. Vorsitzende/r der Tarifkommission ist der/die Landesvorsitzende. Die Tarifkommission wählt aus ihrer Mitte zwei stellvertretende Vorsitzende, eine/n Protokollführer/in und die beiden Mitglieder des Landesbezirksvorstandes (§ 20 Abs. 1 d). Die Sitzungen finden nach Bedarf statt. Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind die Mitglieder der Großen Tarifkommission der GdP.

(3) Die Fachausschüsse und Kommissionen werden vom Landesdelegiertentag gewählt.

(4) Die Landesfachausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, eine/n Vertreter/in und eine/n Protokollführer/in (Arbeitsausschuss). An den Sitzungen der Fachausschüsse soll das zuständige GLBV-Mitglied teilnehmen. Die Sitzungen werden nach Rücksprache mit dem zuständigen GLBV-Mitglied durch den/die jeweilige/n Ausschussvorsitzende/n einberufen. Durch den Fachausschuss Tarifrecht sind die beiden Mitglieder für den Landesbezirksvorstand und deren Vertreter zu wählen.

(5) Den Kreisgruppen steht für die Besetzung der Fachausschüsse und Kommissionen ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Die Fachausschüsse und Kommissionen haben insbesondere folgende Aufgaben:
      - Mitgliederwerbung sowie fachbezogene Beratung und Betreuung der Mitglieder, der Vertrauensleute, der Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen und der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten;
      - die fachbezogene Interessenvertretung;
      - die fachbezogene gewerkschaftliche Bildungsarbeit;
      - die fachbezogenen politischen Grundsatzfragen in Abstimmung mit dem Landesbezirksvorstand;
      - die fachbezogene Frauen- und Gleichstellungspolitik;
      - die fachbezogene Umsetzung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages;
      - die Berufs- und Statusgruppenarbeit;
      - die Tarifkommission bereitet Tarifverhandlungen vor und führt sie durch;
      - die Rechtsschutzkommission organisiert die Rechtsschutzarbeit auf Landesbezirksebene.

      Soweit nach der Satzung der Landesdelegiertentag, der Landesbezirksvorstand oder der geschäftsführende Landesbezirksvorstand zuständig ist, beraten die Fachausschüsse und Kommissionen diese Gremien.
(7) Der geschäftsführende Landesbezirksvorstand kann daneben für besondere Aufgaben weitere Kommissionen einsetzen.

§ 24
Gliederung des Landesbezirkes

(1) Die Mitglieder der GdP Thüringen werden organisatorisch in Kreisgruppen zusammengefasst. Näheres regelt ein vom Landesbezirksvorstand zu beschließender Organisationsplan. Die Kreisgruppen beschließen eigenständig zur Organisation und Struktur innerhalb der Kreisgruppe.

(2) Zur Förderung der Jugendarbeit besteht bei der GdP Thüringen eine JUNGE GRUPPE, zur Förderung der Seniorenarbeit eine Seniorengruppe und zur Förderung der Frauenarbeit eine Frauengruppe (Personengruppen).

(3) Die Personengruppen werden von Landesvorständen geführt, die sich aus bis zu zwei Mitgliedern aus jeder Kreisgruppe zusammensetzen. Die Landesvorstände der Personengruppen werden vom Landesdelegiertentag gewählt. Die Landesvorstände der Personengruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, zwei stellv. Vorsitzende, einen Protokollführer/in und bis zu zwei Beisitzer als Arbeitsvorstand.

(4) Die Personengruppen haben insbesondere folgende Aufgaben:
      - Mitgliederwerbung sowie personenbezogene Beratung und Betreuung der Mitglieder, der Vertrauensleute, der Jugend- und Auszubildendenvertreter/innen und der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten;
      - die personenbezogene Interessenvertretung;
      - die personenbezogene gewerkschaftliche Bildungsarbeit;
      - die personenbezogenen politischen Grundsatzfragen in Abstimmung mit dem Landesbezirksvorstand;
      - die personenbezogene Frauen- und Gleichstellungspolitik;
      - die personenbezogene Umsetzung der Beschlüsse des Landesdelegiertentages;
      - die personenbezogene Berufs- und Statusgruppenarbeit.

      Soweit nach der Satzung der Landesdelegiertentag, der Landesbezirksvorstand oder der geschäftsführende Landesbezirksvorstand zuständig ist, beraten die Personengruppen diese Gremien.
§ 25
Landeskassenprüfer/innen

(1) Zur Kontrolle über die rechnerisch richtige Buchung des Vermögens und die Deckung der Ausgaben durch Beschlüsse sowie die wirtschaftlich zweckmäßige und sparsame Verwendung des Gewerkschaftsvermögens der GdP Thüringen / Kreisgruppen wählt der Landesdelegiertentag/ Kreisgruppenwahlveranstaltung drei/ zwei Kassenprüfer und drei/ zwei Ersatzkassenprüfer. Die Kassenprüfer haben ihre Aufgabe durch regelmäßige und unvermutete Kassenprüfungen wahrzunehmen. Mindestens halbjährlich muss eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Wird die halbjährliche Kassenprüfung nicht durchgeführt, ist der Vorsitzende des Landesbezirkskontrollausschusses/ Kreisgruppenvorsitzender verpflichtet, die Kassenprüfer zur Kassenprüfung einzuberufen oder bei Ausscheiden der Kassenprüfer aus der GdP oder ihrer Funktion eine unabhängige Kassenprüfung zu veranlassen. Die Kassenprüfberichte sind dem Landesbezirksvorsitzenden/ Kreisgruppenvorsitzenden sowie dem Landesbezirkskontrollausschuss (nicht die Kreisgruppenprüfberichte) zuzuleiten.

(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt durch den Landesdelegiertentag/ Kreisgruppenwahlveranstaltung für vier Jahre. Von den insgesamt drei/ zwei Kassenprüfern/innen ist mindestens eine/r, höchstens jedoch zwei neu zu wählen.

(3) Die einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(4) Auf Antrag der Kreisgruppen kann die Kassenprüfung auch durch die Landeskassenprüfer vorgenommen werden.

§ 26
Versammlung- und Sitzungsordnung

Die Versammlung- und Sitzungsordnung der GdP gilt für den Landesbezirk entsprechend, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt.

§ 27
Auflösung des Landesbezirkes

Die Auflösung der GdP Thüringen oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Organisation beschließt der Landesdelegiertentag mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten. Dabei ist auch über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.

§ 28
Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde auf dem 6. Ordentlichen Landesdelegiertentag am 17. und 18. März 2010 in Luisenthal beschlossen.
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