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Ein Teil der Teilnehmer: ganz links Frank Bauer, Elke Busch 5. von rechts, Organisator der Schulung Landseniorenvorsitzender Martin Zerrinius 3. von rechts | © © GdP-BW 2025 / Martin Zerrinius - alle Rechte vorbehalten
© GdP-BW 2025 / Martin Zerrinius - alle Rechte vorbehalten

27.01.2026

Multiplikatoren Schulung zur neuen Beihilfeverordnung

Seniorengruppe BW

Schwerpunkt einer weiteren Schulung im Landesamt für Besoldung und Versorgung war Mitte Januar 2026 die neue Beihilfeverordnung, die vom Geschäftsführenden Landesseniorenvorstand organisiert wurde.

Den 15 Multiplikatorinnen und Multiplikatoren der GdP BW waren dabei gute Zuhörende und Fragende beim zuständigen Abteilungsleiter Frank Bauer, der mit Unterstützung seiner Referatsleiterin Elke Busch, die Veränderungen erläuterte.

Die bisherige Beihilfeverordnung stammt im Kern aus dem Jahr 1995 und wurde seitdem durch viele Einzeländerungen und Verwaltungsvorschriften ergänzt.

Aus drei unterschiedlichen Rechtsquellen (Beihilfeverordnung, Anlagen und Verwaltungsvorschriften) wird eine einheitliche und klar strukturierte Verordnung. Jede Aufwandsart ist nun in einem eigenen Paragraphen geregelt. Die Digitalisierung und die Anpassung an aktuelle Entwicklungen wurden berücksichtigt, wie der medizinische Fortschritt, neue Behandlungsmethoden, digitale Gesundheitsanwendungen und aktuelle Rechtsprechung. Einzelne Vorschriften sind so gestaltet, dass Beihilfeanträge von den Beihilfestellen automatisiert geprüft werden können. Ebenso werden Änderungen im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung und in der Sozialen Pflegeversicherung einbezogen.

Die neue Beihilfeverordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 entstehen, werden grundsätzlich nach der neuen Beihilfeverordnung beurteilt. Außerdem gibt es Übergangsregelungen.

Nicht geändert wurden die Beihilfeberechtigung, Berücksichtigungsfähigkeit und Bemessungssätze sowie Fristen, Antragsverfahren und die Grundprinzipien.

Fristen

Beihilfeanträge, die bis zum 31. Dezember 2025 eingereicht wurden, können sich nur auf Aufwendungen beziehen, die bis Ende des Jahres 2025 entstanden sind. Sie werden deshalb nicht nach der Neufassung bewertet. Beihilfeanträge, die ab dem 1. Januar 2026 eingereicht werden, werden daraufhin geprüft, zu welchem Zeitpunkt die beantragten Aufwendungen entstanden sind. Nur Aufwendungen, die ab dem 1. Januar 2026 entstanden sind, unterliegen der Neufassung der Beihilfeverordnung. Ausnahmen können sich aus Übergangsregelungen (Implantate, künstliche Befruchtung) ergeben.

Die Kostendämpfungspauschale bleibt bestehen. Sie ist nicht Teil der Novellierung. Das bedeutet, dass auch künftig die jeweilige Kostendämpfungspauschale von der jährlich zustehenden Beihilfe abgezogen wird – so wie bisher.

Neues Beihilfeantragsformular

Nur wer einen Beihilfeantrag in Papierform einreicht benötigt das neue Beihilfeantragsformular, welches ab 1. Januar 2026 gültig ist. Die bisherigen Beihilfeantragsformulare werden aber in einer Übergangszeit weiterhin vom LBV akzeptiert.

Neue Beihilfeantragsformulare können ab dem 1. Januar 2026 von der Internetseite des LBV heruntergeladen werden. Einreichende in Papierform erhalten  ab Januar 2026 mit dem nächsten Beihilfebescheid automatisch vom LBV neue Antragsformulare in der aktuellen Fassung.

Die digitale Antragsstellung über den Beihilfeantrag Online im Kundenportal oder die App „Beihilfe BW“ ändert sich nicht.

Ein Teil der Teilnehmer: ganz links Frank Bauer, Elke Busch 5. von rechts, Organisator der Schulung Landseniorenvorsitzender Martin Zerrinius 3. von rechts | © © GdP-BW 2025 / Martin Zerrinius - alle Rechte vorbehalten
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Änderungen bei der Zahnbehandlung

Die Beihilfefähigkeit für implantologische Behandlungen wurde neu geregelt. Die bisherige Begrenzung auf maximal zwei beihilfefähige Implantate pro Kieferhälfte entfällt. Die Aufwendungen für alle zahnmedizinisch notwendigen Implantate sind nun grundsätzlich beihilfefähig.

Von den beihilfefähigen Aufwendungen wird bei Personen ab 18 Jahren für die zahnärztlichen Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte – GOZ (implantologische zahnärztliche Leistungen) grundsätzlich ein Selbstbehalt in Höhe von 25 Prozent abgezogen. 

Dieser Selbstbehalt entfällt ausnahmsweise, wenn eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Zahnimplantat nicht möglich ist, weil eine in der Beihilfeverordnung definierte Ausnahmeindikation vorliegt. Dies trifft beispielsweise auf größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte aufgrund einer Tumoroperation zu.

Auslagen, Material- und Laborkosten

Der bisherige Höchstbetrag von 70 Prozent für Material- und Laborkosten wird in einen Selbstbehalt von 30 Prozent umgewandelt und erstreckt sich auf Material- und Laborkosten bei allen zahnärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen.

Der Selbstbehalt wird bei kieferorthopädischen Behandlungen, welche vor dem 18. Geburtstag begonnen wurden, nicht abgezogen.  

Übergangsregelung

Wurde die Behandlung vor dem 1. Januar 2026 begonnen und im Jahr 2026 fortgeführt (Aufwendungen müssen vor dem 01. Januar 2027 entstanden sein), gilt die Beihilfeverordnung in der bis zum 31. Dezember 2025 gültigen Fassung, wenn ein oder zwei Implantate pro Kieferhälfte gesetzt werden (einschließlich bereits vorhandener Implantate). Wenn mehr als zwei Implantate je Kieferhälfte gesetzt werden oder wenn bereits mehr als zwei Implantate in der Kieferhälfte vorhanden sind, gilt die ab dem 1. Januar 2026 gültige Neufassung (vorteilhafter), da 75% der beihilfefähigen Aufwendungen für Implantate erstattet werden.

Als Behandlungsbeginn gilt das Datum der Erstellung des Heil- und Kostenplans für die zahnimplantologische Behandlung. Liegt dem LBV ein solcher nicht vor, ist Behandlungsbeginn die erstmalige Erbringung einer implantologischen Leistung nach Abschnitt K der Anlage 1 der GOZ.

Für Aufwendungen, die im Jahr 2027 entstehen, gilt die ab dem 1. Januar 2026 gültige Neufassung

Nahrungsergänzungsmittel

Es ist nicht mehr möglich, im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels oder eines nicht verschreibungspflichtigen Vitamin- und Mineralstoffpräparats mithilfe eines amtsärztlichen Gutachtens nachzuweisen.

Der bisherige vierteljährliche Selbstbehalt für bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung von 360 Euro entfällt.

Weitere Informationen

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Seniorengruppe

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