02.07.2026
Landesseniorenvorsitzender schreibt an den Finanzminister
Der Landesseniorenvorsitzende der GdP, Martin Zerrinius, setzt sich für die Erhöhung der Einkommensgrenze für die Berücksichtigung von Aufwendungen der Beihilfe ein. In einem Schreiben hat er sich an Finanzminister Danyal Bayaz gewandt.
Die Gewerkschaft der Polizei setzt sich dafür ein, die Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner, die maßgeblich für die Berücksichtigung von Aufwendungen in den Beihilfeverordnungen des Bundes und der Länder ist, einheitlich auf mindestens 22.648 Euro anzuheben und jährlich an die Entwicklung der Rentenwerterhöhung anzupassen. Alternativ kann als Einkommensgrenze der doppelte Steuerfreibetrag angesetzt werden. Derzeit liegt die Grenze bei 20.000 Euro. In einem Schreiben an Finanzminister Danyal Bayaz wies Martin Zerrinius auf die Unstimmigkeit hin.
"Die derzeit vielfach geltende Einkommensgrenze ist nicht mehr zeitgemäß."
Die derzeitige Regelung zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Ehe- und Lebens-partner in den Beihilfeverordnungen ist zwischen Bund und Ländern uneinheitlich ausgestaltet. Die bestehenden Unterschiede bei den Einkommensgrenzen führen zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Beamtinnen und Beamten je nach Dienstherrn. Diese föderal bedingten Abweichungen beeinträchtigen die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Beihilfesystems und stehen dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse entgegen.
Eine bundeseinheitliche Regelung würde demgegenüber die Rechtsklarheit deutlich erhöhen, Verwaltungsaufwand reduzieren und die Beihilfe als Fürsorgeleistung besser verständlich und verlässlich ausgestalten. Insbesondere vor dem Hintergrund steigender Mobilität innerhalb des öffentlichen Dienstes ist eine Harmonisierung sachgerecht und geboten.
Darüber hinaus ist die derzeit vielfach geltende Einkommensgrenze nicht mehr zeitgemäß. Sie trägt den realen Lebenshaltungskosten sowie den Entwicklungen bei Einkommen und Erwerbsbiografien nicht ausreichend Rechnung. Selbst vergleichsweise geringe eigene Einkünfte von Ehe- oder Lebenspartner:innen können derzeit bereits zum vollständigen Ausschluss aus der Beihilfefähigkeit führen. Dies kann dazu führen, dass betroffene Haushalte unverhältnismäßig belastet werden, obwohl keine ausreichende eigenständige Absicherung besteht.
Eine Anhebung der Einkommensgrenze würde demgegenüber:
- der allgemeinen Einkommens- und Preisentwicklung Rechnung tragen,
- Erwerbsanreize für Ehe- und Lebenspartner:innen erhalten und nicht konterkarieren,
- insbesondere Teilzeitbeschäftigte und Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien besser berücksichtigen,
- sowie die soziale Ausgewogenheit innerhalb des Beihilfesystems stärken.
Zugleich bleibt gewährleistet, dass die Beihilfe zielgerichtet eingesetzt wird. Denn weiterhin gilt, dass Ehe- oder Lebenspartner:innen nur dann im Bemessungssatz berücksichtigt werden können, wenn sie nicht bereits anderweitig abgesichert sind, etwa durch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (einschließlich der Krankenversicherung der Rentner) oder durch einen eigenen Beihilfeanspruch. Somit wird eine doppelte Absicherung vermieden und die Systemkohärenz gewahrt.
Nicht zuletzt leistet eine angemessen angehobene und einheitliche Einkommensgrenze einen wichtigen Beitrag zur Attraktivität des öffentlichen Dienstes. Gerade vor dem Hintergrund des zunehmenden Wettbewerbs um Fachkräfte ist ein transparentes, gerechtes und verlässliches Beihilfesystem ein bedeutender Faktor.
Vor diesem Hintergrund wurde darum gebeten, die Einkommensgrenze zu erhöhen und für eine Vereinheitlichung der Beihilfeverordnungen von Bund und Ländern zu sorgen.
In seinem Antwortschreiben ging der Minister auf die Hinweise ein und teilte mit, dass sich Landesregierung im Koalitionsvertrag das Ziel gesetzt hat, die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter zu stärken und dabei auch bestehende Regelungen im Beihilferecht in den Blick zu nehmen. In diesem Zusammenhang wird auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Einkünftegrenze geprüft. Die von der GdP vorgetragenen Überlegungen werden in diesem Zusammenhang berücksichtigt.
Eine Änderung der geltenden Regelungen bedürfe jedoch einer sorgfältigen Abwägung, so der Minister. Neben den finanziellen Auswirkungen seien dabei insbesondere Fragen der Fürsorge des Dienstherrn, der Zielgenauigkeit und der Systemgerechtigkeit sowie die Wechselwirkungen mit anderen Bereichen des Gesundheits-, Besoldungs- und Versorgungsrechts zu berücksichtigen. In die Betrachtung werden auch die Regelungen des Bundes und anderer Länder einbezogen, soweit dies für die Ausgestaltung einer sachgerechten und ausgewogenen Lösung von Bedeutung ist.
Die Vorhaben des Koalitionsvertrags stehen zugleich unter dem Vorbehalt ihrer finanziellen Umsetzbarkeit und der jeweiligen haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen. Aussagen über mögliche Änderungen und deren konkrete Ausgestaltung können daher erst nach Abschluss der erforderlichen Prüfungs- und Abstimmungsprozesse innerhalb der Landesregierung getroffen werden.
Die Hinweise und Anregungen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes seien für die Meinungsbildung der Landesregierung von besonderem Wert. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung des öffentlichen Dienstrechts, so Minister Dr. Bayaz, und sprach seinen Dank aus.
