jumpToMain
© GdP Berlin
GdP Berlin

15.01.2026

Deine GdP für Dich erfolgreich – Psychische Erkrankungen endlich Dienstunfall

Info Stories

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
seit mehreren Jahren kämpfen wir auf allen Ebenen für Novellierungen in unserem völlig überalterten Dienstunfallrecht. Jetzt ist uns ein wesentlicher Schritt gelungen, psychische Erkrankungen werden endlich entsprechend berücksichtigt.

Nicht nur, weil sich unsere Arbeitswelt verändert, sondern auch die wissenschaftlichen Erkenntnisse, hat das Thema an Bedeutung gewonnen. Als GdP beschäftigen wir uns seit Langem mit psychischen Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) sowie dem besonders hohen Risiko in unseren Bereichen, an eben solchen zu erkranken. Es ist mittlerweile wissenschaftlich bewiesen, dass gerade Polizisten und Feuerwehrleute mehr traumatische Erfahrungen sammeln als die meisten Menschen und es durch den Schichtdienst schwerer fällt, diese entsprechend zu verarbeiten. 

Mit den bisherigen Parametern des Dienstunfallrechts (plötzlich eintretendes Ereignis mit klarer Kausalität und maximal zwei Jahre zurückliegend) blieb das aber weitgehend unberücksichtigt. Ein gebrochenes Bein nach einem tätlichen Angriff kann man sehen, seelische Verletzungen nicht und mitunter treten sie auch erst Jahre später in Erscheinung. Wir haben deshalb in diversen politischen Gesprächen und mit Unterstützung von Landesbranddirektor Dr. Homrighausen eine Anpassung eingefordert. Diese sicherte uns der Senat bereits vor Monaten zu, Ende des Jahres wurde der Rahmen endlich angepasst und am 30. Dezember 2025 im Amtsblatt offiziell verkündet. Dem folgend kann das traumatische Ereignis bis zu fünf Jahre in der Vergangenheit liegen, eine Diagnose muss durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie oder Psychotherapie erfolgt sein. Zudem greift an Stelle der zwingenden Kausalität eine Vermutungsregelung. 

Der entsprechende Passus im Landesbeamtenversorgungsgesetz – LBeamtVG § 31 Dienstunfall

(6) Wird durch eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die oder der durch die Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle bestimmt worden ist, festgestellt, dass eine

1.     posttraumatische Belastungsstörung,

2.     Anpassungsstörung,

3.     sonstige Reaktion auf schwere Belastung,

4.     Angststörung,

5.     somatoforme Störung oder

6.     akute vorübergehende psychotische Störung

diagnoseabhängig innerhalb von höchstens fünf Jahren nach einem Unfallereignis eingetreten ist, und war die erkrankte Beamtin oder der erkrankte Beamte während des dienstlichen Ereignisses der Gefahr einer solchen psychischen Störung in besonderer Weise ausgesetzt, wird vermutet, dass die Störung durch einen Unfall im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 sowie des § 31a verursacht worden ist. Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Satzes 1 in besonderer Weise ausgesetzt waren Beamtinnen und Beamte, die an einem Einsatz teilgenommen haben, bei dem Waffen eingesetzt wurden oder die von einem solchen Einsatz betroffen oder einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.

Weitere Informationen

Benjamin Jendro

Abteilungsleitung und Pressesprecher

jendro@gdp-berlin.de

Mobil: +49 (0)151 11280361

Telefon +49 (0)30 210004-13