15.12.2025
Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-o.-Tropfen
Stellungnahmen
Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) bedankt sich für die Möglichkeit, zum vorliegenden Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Der missbräuchliche Einsatz narkotisierender Substanzen („K.-o.-Tropfen“) stellt ein erhebliches Risiko für die körperliche Integrität und die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Sexualdelikte unter Einsatz von K.-o.-Tropfen sind in besonderem Maße heim-tückisch, nehmen den Opfern faktisch jede Möglichkeit zur Gegenwehr und führen zu gravierenden körperlichen wie psychischen Langzeitfolgen. Zugleich handelt es sich um Delikte mit hoher Dunkelziffer und regelmäßig erschwerter Beweisführung, was einen erhöhten gesetzgeberischen Handlungsbedarf begründet. In diesem Zusammenhang ist auch die Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) ausdrücklich zu begrüßen. Durch die Erweiterung des Gesetzes werden das Inverkehrbringen, der Handel sowie die Herstellung entsprechender Substanzen künftig untersagt, was einen wesentlichen Beitrag zur Prävention leistet und die strafrechtlichen Regelungen sinnvoll ergänzt.
Die GdP begrüßt das Ziel des Entwurfs ausdrücklich. Die durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entstandene Strafbarkeitslücke zu schließen und den strafrechtlichen Schutz vor der Verabreichung bewusstseinsverändernder Substanzen wirksam zu stärken, stellt einen wichtigen Schritt dar. Eine ausdrückliche Qualifikation trägt dem besonderen zusätzlichen Unrechtsgehalt solcher Taten Rechnung, ist Ausdruck eines gewachsenen gesellschaftlichen Bewusstseins für sexualisierte Gewalt und stärkt das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaates. Zudem steht das Vorhaben im Einklang mit der Umsetzung der Istanbul-Konvention, zu der sich Deutschland 2018 verpflichtet hat. Sexualisierte Gewalt gegen Frauen stellt ein strukturelles und gesamtgesellschaftliches Problem. Neben körperlichen Übergriffen gewinnen digitale Tatbegehungsformen zunehmend an Bedeutung. Die unbefugte Herstellung, Weitergabe und öffentliche Verbreitung von Bild- und Videomaterial sexueller Gewalt oder anderer intimer Aufnahmen führt zu einer fortdauernden Viktimisierung der Betroffenen. Die jederzeitige Abrufbarkeit und potenziell unbegrenzte Verbreitung im digitalen Raum verstärken die psychischen Belastungen, beeinträchtigen nachhaltig die persönliche Lebensführung und erschweren den Prozess der Verarbeitung und Rehabilitation. Vor diesem Hintergrund kommt den Anbietern digitaler Dienste und Plattformen eine besondere Verantwortung zu. Effektiver Schutz vor sexualisierter Gewalt erfordert klare gesetzliche Verpflichtungen zur unverzüglichen Löschung einschlägiger Inhalte sowie wirksame Mechanismen zur Verhinderung erneuter Uploads. Darüber hinaus sind Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung und zur Entschädigung der Betroffenen erforderlich, um die Verantwortung der Provider für die durch ihre Dienste begünstigte Verbreitung solcher Inhalte angemessen abzubilden.
