12.10.2026
Stellungnahme
der Gewerkschaft der Polizei (GdP) zum Referentenentwurf des
Bundesministeriums des Innern -
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Stellungnahmen
Aus Sicht der Gewerkschaft der Polizei (GdP) ist es dringend geboten, Änderungen der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) sowie der Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPOL-HfV) erst nach Inkrafttreten des Bundesalimentationsgesetzes abschließend zu beraten und zu beschließen.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Beihilfe untrennbar mit der Besoldung verknüpft sind. Besoldung, Beihilfe und sonstige Fürsorgeleistungen bilden gemeinsam das System der amtsangemessenen Alimentation. Das Gericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass Beihilfeleistungen und Besoldung in einem engen Wechselverhältnis stehen. Einschränkungen im Beihilfebereich können daher finanzielle Auswirkungen haben, die einer mittelbaren Besoldungskürzung gleichkommen.
Vor diesem Hintergrund begegnet es erheblichen Bedenken, dass der Entwurf eines Bundesalimentationsgesetzes bei der Ermittlung der amtsangemessenen Alimentation ein typisiertes Partnereinkommen berücksichtigt, während die vorliegende Änderungsverordnung gleichzeitig höhere Eigenbeteiligungen sowie Einschränkungen der Beihilfefähigkeit vorsieht. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen aus dem verfügbaren Nettoeinkommen der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Familien getragen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation unter Berücksichtigung der tatsächlich verbleibenden Krankheits- und Pflegekosten weiterhin gewährleistet ist.
Da bislang kein abschließender Entwurf eines Bundesalimentationsgesetzes vorliegt, kann die Bewertung der vorgelegten Änderungen nur unter Vorbehalt erfolgen. Die GdP fordert daher eine ressortübergreifende und nachvollziehbare Gesamtbetrachtung der finanziellen Auswirkungen beider Regelungsvorhaben. Dabei sind insbesondere Familien ohne tatsächliches Partnereinkommen, chronisch erkrankte Beschäftigte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die besonderen Belange der Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei zu berücksichtigen.
Im Entwurf des Bundesalimentationsgesetzes aus April 2026 sind zwar Mechanismen vorgesehen, die Familien ohne tatsächliches Partnereinkommen schützen sollen. Gleichwohl müssen die Auswirkungen zusätzlicher Belastungen im Bereich der Beihilfe und Heilfürsorge bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden.
Unverändert besteht zudem eine Regelungslücke für Beihilfe- und Heilfürsorgeberechtigte mit Wohnsitz im grenznahen Ausland. Leistungen werden regelmäßig nur in dem Umfang erstattet, der bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wäre. Darüberhinausgehende Kosten sind von den Betroffenen selbst zu tragen. Eine Versicherungslösung, die diese Versorgungslücke zuverlässig schließt, ist der GdP nicht bekannt.
