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05.11.2024

Stellungnahme der Gewerkschaft der Polizei (GdP) zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (3. BMGÄndG, BT-Drs. 20/12349)

Stellungnahmen
Polizeibeschäftigte und ihre Angehörigen sind Anfeindungen und Angriffen im besonderen Maße ebenso ausgesetzt, wie die Beschäftigten der Verfassungsschutzämter in Bund und Ländern, Zollbeschäftigte ebenso wie uniformierte Ordnungsamtsmitarbeitende. Immer wieder kommt es in der Praxis zu Einschüchterungsversuchen im privaten Bereich. Dabei sind insbesondere Einsätze im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität, kriminellen Clans und Rockergruppen zu nennen. Zum Teil werden schon bei Einsätzen verbale Drohungen gegenüber den Beschäftigten bestimmter Berufsgruppen und ihren Angehörigen ausgesprochen. An diesem Umstand hat sich seit der bzw. durch die letzte Änderung des Bundesmeldegesetzes leider nichts Grundlegendes geändert.   Vor diesem Hintergrund begrüßt die GdP den Vorstoß grundsätzlich, das Melderecht zu ändern und dabei sowohl die Voraussetzungen für das Erlangen einer Melderegisterauskunft als auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Auskunftssperren gem. § 51 BMG anzupassen.   Aus Sicht der GdP greift das Vorhaben jedoch zu kurz. Insbesondere bedauert die GdP, dass es mit der geplanten Änderung keine Festlegung von berufsbezogenen Regelfällen geben soll, die eine unbürokratische Umsetzung der selbst gewünschten Auskunftssperre (z. B. für Polizeibeschäftigte, Beschäftigte der Verfassungsschutzämter in Bund und Ländern, Zollbeschäftigte sowie uniformierte Ordnungsamtsmitarbeitende) ermöglichen würde. Die bundesgesetzliche Festlegung einer vereinfachten, unbürokratischen Erlangung einer Auskunftssperre von Personen aufgrund ihrer aktuellen oder früheren Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen und von deren Angehörigen wäre aus Sicht der GdP die vorzugswürdige Alternative zum nun vorgeschlagenen Verfahren.