21.06.2023
Klarere Strafzumessung bei Hasskrimininalität gegen Frauen
Frauengruppe begrüßt Erweiterung des § 46 StGB um geschlechterspezifische Tatmotive
Frauengruppe
In seiner Sitzung vom 22. Juni 2023 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf für ein „Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt“ beschlossen. Damit werden „geschlechtsspezifische“ sowie „gegen die sexuelle Orientierung gerichtete“ Tatmotive als weitere Beispiele für menschenverachtende Beweggründe ausdrücklich in die Strafgesetze zu Hasskriminalität (§ 46 StGB) aufgenommen.
Statement von Erika Krause-Schöne, Bundesfrauenvorsitzende der GdP
Erika Krause-Schöne, Bundesfrauenvorsitzende der GdP:
„Hasstaten und Gewalt gegen Frauen und queere Menschen haben keinen Platz
in unserer freien Gesellschaft. Sie sind menschenfeindlich, feige und
abscheulich. Die ausdrückliche Aufnahme ‚geschlechtsspezifischer‘ sowie
‚gegen die sexuelle Orientierung gerichteter‘ Motive in den Gesetzestext
erhöht die Sensibilität für frauen- und LSBTIQ-feindliche Taten in den
Strafverfolgungsbehörden und Justiz, denn das hat klarstellende Wirkung.
Doch es kommt, wie immer, auf die wirksame Umsetzung an. Und noch viel
mehr: Will der Staat seinem Schutzauftrag genügen, muss sein Ziel eine
effektive Gesamtstrategie von Prävention bis hin zur Strafverfolgung sein,
die mit Blick auf gewaltbetroffene Frauen den Rechtsanspruch auf Schutz
und Hilfe bei Gewalt umfasst wie auch die sichere bundeseinheitliche
Finanzierung des Hilfesystems, die Abdeckung der notwendigen personellen
Ressourcen und die Qualifikation in Strafverfolgungsbehörden und Justiz.
Weiter braucht es niedrigschwellige fremdsprachige Beratungsstrukturen
sowie die durchgehende Erreichbarkeit von Behörden und Ambulanzen.
Staatliches Handeln ist hier dringend gefordert.“
Hintergrund
In § 46 StGB Grundsätze zur Strafzumessung wird es neu heißen: „Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende“. „Geschlechtsspezifische“ Beweggründe umfassen auch solche Motive, die gegen die trans- oder intergeschlechtliche Identität des Opfers gerichtet sind. In der aktuellen Version des § 46 StGB ist Hass gegen Frauen und LSBTIQ nicht explizit erwähnt, sondern fällt als Tatmotiv unter die Formulierung der „sonstigen menschenverachtenden“ Beweggründe.