03.02.2026
Update Bundeslaufbahnverordnung:
Veränderungen nehmen Gestalt an
Der Fachkräftemangel ist auch im Staatsdienst angekommen und zwingt die Verwaltung, mit der freien Wirtschaft zu konkurrieren. Aus diesem Grund ist die Bundesregierung angetreten, um die Karriere im Staatsdienst attraktiver zu gestalten. Einfacher, schneller und digitaler sind die zentralen Leitmotive, die die Bundesregierung hier verfolgt.
Aber: Der große Wurf blieb aus. Die geplanten Veränderungen der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) sind eher ein Würfchen und bleiben weit hinter den Erwartungen und Forderungen der GdP zurück. Zwar werden endlich notwendige Veränderungen angestoßen, aber es werden auch Chancen verpasst, um den Staatsdient wirklich nachhaltig attraktiver zu machen.
Was steht konkret in der überarbeiteten Bundeslaufbahnverordnung?
Die Veränderungen betreffen den allgemeinen Verwaltungsdienst des Bundes und den Zoll und sollen unter anderem einen flexibleren Zugang zu Beförderungen, vereinfachte Personalwechsel vom Land zum Bund sowie bessere Aufstiegsmöglichkeiten bis zum 60. Lebensjahr schaffen.
In einigen Bereichen soll es spürbare Fortschritte geben:
- Die Mindestdauer für Vorbereitungsdienste im höheren Dienst soll von 18 auf 14 Monate verkürzt werden, um so Nachwuchskräfte schneller in die Verantwortung zu bringen.
- Die Elternzeit soll künftig stärker bei der laufbahnrechtlichen Probezeit berücksichtigt werden, um die Vereinbarkeit von Familie und Karriere zu verbessern. Mit der Neuregelung in der Verordnung sollen Elternzeiten bis zu einem gewissen Maße pauschal als Dienstzeit in der Probezeit angerechnet werden.
- Wer Abschlüsse wie den „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ – also etwa einen Meister- oder Technikerbrief – vorweisen kann, soll künftig einen Sonderzugang zum gehobenen Dienst erhalten.
Somit wird eine langjährige Forderung der GdP umgesetzt, allerdings nur in technischen und naturwissenschaftlichen Bereichen.
Eine Kabinettsbefassung zu der überarbeiteten Bundeslaufbahnverordnung ist laut Politik nun
„zeitnah“ geplant.
GdP fordert Übernahme von Regelungen auch in BPolLV – und zwar deshalb:
Der Grundsatz Lex Specialis vor Lex Generalis besagt, dass bei Normenkollisionen spezifische Regelungen (Lex Specialis) allgemeinen Gesetzen (Lex Generalis) vorgehen. Die speziellere Norm erfasst Sachverhalte präziser und hat daher Vorrang, um die Regelungsspezifik zu wahren.
Daher fordert die GdP zugleich eine Übernahme der wichtigsten Änderungen in die Bundespolizei-Laufbahnverordnung (BPolLV), wie unter anderem die Anerkennung des „Bachelor Professional“ – insbesondere bei den Spezial- und Fachverwendungen könnte hier ein Attraktivitätsbaustein geschaffen werden.
