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© Foto:AdobeStock #414764256 | MQ-Illustrations
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26.01.2026

Aktuelles: Wichtige Neuerung
für Beihilfeberechtigte

Seniorengruppe

Von Roland Voss, Mitglied des geschäftsführenden Bezirksvorstands des GdP-Bezirks Bundespolizei | Zoll und zuständig für die Seniorenarbeit

Fiktionsregelung nun in Kraft getreten

Der Gesetzgeber hat eine wesentliche Änderung im Beihilferecht umgesetzt. Mit Wirkung vom 16. Januar 2026 ist der neue § 80a Bundesbeamtengesetz (BBG) in Kraft getreten. Damit gilt im Beihilfeverfahren des Bundes nun eine gesetzliche Fiktionsregelung: Wird über einen Beihilfeantrag nicht innerhalb von vier Wochen entschieden, gelten die beantragten Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen als erstattungsfähig.

Mit dieser Regelung soll auf zuletzt teilweise erhebliche Bearbeitungszeiten reagiert und eine spürbare Entlastung für Beihilfeberechtigte erreicht werden.

Ziel der Gewerkschaft der Polizei (GdP) war und ist es, dass Beihilfeanträge wieder verlässlich und vor allem zeitnah bearbeitet und entschieden werden. Mit dem Inkrafttreten des § 80a BBG wurden hierfür nun die rechtlichen Voraussetzungen für eine Übergangszeit geschaffen.

Neue Fiktionsregelung im Beihilfeverfahren

Kern der Neuregelung ist eine gesetzliche Erstattungsfiktion: Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Eingang eines Beihilfeantrags keine Entscheidung der zuständigen Beihilfestelle, gelten die beantragten Aufwendungen als erstattungsfähig. Der anschließende Auszahlungsprozess kann noch einige weitere Tage in Anspruch nehmen.

Der auf dieser Grundlage ergehende sogenannte fiktive Beihilfebescheid kann innerhalb von zwei Jahren überprüft und bei festgestellten Überzahlungen mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.

Gerade für Seniorinnen und Senioren ist diese Regelung von hoher praktischer Bedeutung, da Beihilfeleistungen häufig vorfinanziert werden müssen und lange Bearbeitungszeiten bislang zu erheblichen finanziellen Belastungen geführt haben.

Hinweise zur Anwendung der Fiktionsregelung

Die Anwendung der Fiktionsregelung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Das Bundesverwaltungsamt weist darauf hin, dass sie nur für noch nicht entschiedene Belege greift und insbesondere voranerkennungspflichtige Leistungen, ältere Belege sowie laufende Widerspruchsverfahren ausgenommen sind. Zudem können fiktiv erlassene Beihilfebescheide innerhalb von zwei Jahren überprüft und bei Überzahlungen widerrufen werden.

Weitere Einzelheiten und verbindliche Hinweise zur praktischen Anwendung hat das Bundesverwaltungsamt in einer gesonderten Kundeninformation des zuständigen Dienstleistungszentrums zusammengefasst, die diesem Beitrag als Anlage auf der Homepage beigefügt ist.

Steuerungsziel der Neuregelung

Die Fiktionsregelung begründet eine gesetzliche Verfahrenshöchstdauer, soll jedoch nicht zur Regelbearbeitung werden. Ziel ist es vielmehr, die Beihilfebearbeitung so zu steuern, dass Entscheidungen grundsätzlich innerhalb der vorgesehenen Fristen getroffen werden und der Eintritt der Fiktionswirkung möglichst vermieden wird.

Nach Angaben des Bundesverwaltungsamts können aktuell – trotz des jahresüblich hohen Antragsaufkommens – Bearbeitungszeiten von maximal drei Wochen gewährleistet werden. Hiervon ausgenommen sind laufende Widerspruchsverfahren.

Einordnung der Fiktionsregelung

Bei der Fiktionsregelung handelt es sich rechtlich nicht um eine endgültige Genehmigung im materiellen Sinne. Zwar tritt nach vier Wochen eine Erstattungsfiktion ein, die eine zeitnahe Auszahlung ermöglicht, jedoch sieht der Gesetzgeber ausdrücklich eine nachträgliche Überprüfung vor. Innerhalb von zwei Jahren können auf dieser Grundlage ergangene Beihilfefestsetzungen überprüft und bei festgestellten Überzahlungen mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.

Damit dient die Fiktionsregelung in erster Linie der kurzfristigen Liquiditätsentlastung der Beihilfeberechtigten und stellt faktisch eine vorläufige Auszahlung dar. Eine endgültige Rechtssicherheit entsteht erst mit Abschluss der regulären Prüfung durch die Beihilfestelle. Beihilfeberechtigte sollten sich dieser rechtlichen Einordnung bewusst sein und entsprechende Unterlagen sorgfältig aufbewahren.

Hintergrund: Erfahrungen aus der Praxis

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hat sich in den vergangenen Monaten intensiv mit den Bearbeitungszeiten im Beihilfeverfahren befasst. Insbesondere die laufenden Veränderungsprozesse beim Bundesverwaltungsamt haben zu zahlreichen Rückmeldungen und berechtigten Beschwerden geführt.

Auch aus der Seniorenarbeit liegen hierzu konkrete Erkenntnisse vor. Eine Umfrage hat gezeigt, dass viele Probleme im Beihilfeverfahren Einzelfälle betreffen, etwa bei besonderen Krankheitsbildern, Widerspruchsverfahren oder längeren Krankenhausaufenthalten. Diese Fälle lassen sich auch durch die Fiktionsregelung nicht vollständig lösen, da sie weiterhin einer sorgfältigen inhaltlichen Prüfung bedürfen.

Gleichwohl kann die nun in Kraft getretene Regelung insgesamt zu einer spürbaren Entlastung beitragen.

Ausblick: Digitalisierung des Beihilfeverfahrens

Ziel des Gesetzgebers ist es, das Beihilfeverfahren bis zum Jahr 2030 vollständig zu digitalisieren. Die Fiktionsregelung soll den Zeitraum bis zum Abschluss dieser Umstellung überbrücken und perspektivisch entbehrlich machen.

Die GdP wird diesen Prozess weiterhin aufmerksam begleiten und sich dafür einsetzen, dass die angekündigten Verbesserungen nachhaltig, praxisnah und im Sinne der Beihilfeberechtigten umgesetzt werden. Ziel bleibt ein transparentes, verlässliches und anwenderfreundliches Beihilfeverfahren – insbesondere (aber nicht nur) auch im Interesse unserer besonders betroffenen Seniorinnen und Senioren.