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GdP verhandelt über Änderungen der Erholungsurlaubsverordnung und das neue Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetz

Vor wenigen Tagen verhandelte Sven Hüber (stellvertretener Vorsitzender der GdP, Bezirk Bundespolizei) im BMI im Rahmen der Beteiligungsgespräche nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes über Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) und den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttrStG). In Letzterem wird nunmehr eine langjährige Forderung der GdP für den […]

Vor wenigen Tagen verhandelte Sven Hüber (stellvertretener Vorsitzender der GdP, Bezirk Bundespolizei) im BMI im Rahmen der Beteiligungsgespräche nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes über Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) und den Entwurf eines Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttrStG).

In Letzterem wird nunmehr eine langjährige Forderung der GdP für den Zoll, sowie die Beamten des Polizeivollzugsdienstes umgesetzt. Der neu eingeführte § 70a BBesG sieht eine kostenfreie Bereitstellung der Uniform für die Beamten des Zolls, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, vor. Auch für Vollzugsbeamten der Bundespolizei soll nun grundsätzlich und ausnahmslos die Dienstkleidung bereitgestellt werden (§ 70 BBesG n.F.).
Die GdP warnt jedoch vor der vom Gesetzgeber eingeführten Öffnungsklausel, wonach in Ausnahmefällen eine Kostenselbsttragung im gehoben und höheren Polizeivollzugsdienst möglich sein soll.

pdf DGB-Stellungnahme zum BwAttraktStG

Die Änderungen in der Erholungsurlaubsverordnung betreffen hauptsächlich die von der europäischen Rechtsprechung bestimmten Vorgaben wie Abgeltungsansprüche wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit vor Eintritt in den Ruhestand nicht genommen Urlaubs und entsprechende Verfallsfristen. Die nun gefasste Gesetzeslage entspricht weitestgehend schon der durch das BMI angewandten Praxis. Eine von uns geltend gemachte Fristerhöhung des Urlaubsverfalls auf 18 Monate, so wie sie grundsätzlich auf europäischer Ebene bereits anerkannt wurde, lehnt das BMI mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, der auch 15 Monate als ausreichend anerkennt, ab (vgl. EuGH vom 22.11.2011 – C 214/10).

Im Hinblick auf die kommenden Änderungen in der AZV (Beteiligungsgespräch steht noch aus) wies Sven Hüber auch auf das Zusammenspiel von § 5a EUrlV (n.F.) und § 7a AZV (n.F.) hin. Im Fall der Teilzeitarbeit aus der Inanspruchnahme des Zeitguthabens aus den Langzeitkonten darf der in Vollzeit erworbene Urlaub nicht gekürzt werden. Das BMI versprach insoweit dies in dem Einführungserlass klarzustellen. Damit setzt das BMI die Entscheidungen zur Behandlung von Urlaubsansprüchen, die in der Vollzeit entstanden sind und in der Teilzeit genommen werden rechtskonform um (vgl. EuGH vom 13.06.2013 – C 415/12 sog. Brandes Urteil).

Auch wurde über die von uns über den DGB eingereichte Stellungnahme hinaus darauf hingewiesen, dass der Zusatzurlaub aus § 12 EUrlV eine ebenso lange Verfallsfrist haben muss, wie der normale Erholungsurlaub. Andererseits entsteht das absurde Ergebnis, dass der in einem Monat halbtageweise entstehende Zusatzurlaubsanspruch nach Ablauf des Urlaubsjahres (bis 31.12.) verfalle. Dies stellt sich insbesondere im Dezember als Problem dar.

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