Bereitschaftspolizei im Brennpunkt
Brenneisen: Es fehlt an Harmonie
Die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze des Bundes und der Länder haben sich keinesfalls gleichmäßig entwickelt
Ein Ausgleich möglicher Defizite soll laut Brenneisen durch die Einheit der Verfassung, eine ausbalancierte Verteilung der Gesetzgebungskompetenz sowie die Kollisionsregel des Art. 31 GG gewährleistet werden. Allerdings: Das Grundgesetz „will nicht Konformität oder Uniformität, sondern nur ein gewisses Maß an Homogenität.“ Es gehe nicht um eine vollständige Übereinstimmung bis hin zur Aufgabe der landesspezifischen Individualität.
Im Ergebnis fehle, so Brenneisen weiter, eine wünschenswerte Harmonisierung der bestehenden Rechtsnormen, so dass es häufig zu streitigen sicherheitspolitischen Diskussionen komme. Musterschriften sollen die Rechtseinheit unterstützen, bildeten jedoch allein keinen wirksamen Ausgleich. Eine fehlende Einheitlichkeit ist insbesondere in den Materien des Allgemeinen Polizeirechts und des 2006 aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes entlassenen Versammlungsrechts zu bemängeln. So hätten sich die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze des Bundes und der Länder trotz des vorliegenden Musterentwurfs keinesfalls gleichmäßig entwickelt.
Ein Beleg dafür sei die legislatorisch festgeschriebene Höchstdauer des Polizeigewahrsams. „Die Regelungen der Länder gehen hier deutlich auseinander, lassen aktuell Freiheitsentziehungen zwischen vier Tagen und einem Jahr zu und beinhalten zum Teil zusätzlich ein- oder mehrfache Verlängerungsmöglichkeiten. Es entstehe der Eindruck „einer gewissen Beliebigkeit“.
Als ausgleichende Klammer führe auch der Richtervorbehalt aus Art. 104 II GG zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, wenngleich die Verfassungsnorm zumindest eine „absolute Grenze“ für eigenverantwortliche Maßnahmen der Polizei setze. Im Übrigen dürfte die allein subsidiäre Begrenzung durch Paragraf 425 I FamFG in den Ländern Schleswig-Holstein und Bremen insbesondere aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwischen den Gewahrsamsformen nur schwer mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot sowie der Verhältnismäßigkeit im engeren und weiteren Sinne zu vereinbaren sein.
Im Ergebnis fehle, so Brenneisen weiter, eine wünschenswerte Harmonisierung der bestehenden Rechtsnormen, so dass es häufig zu streitigen sicherheitspolitischen Diskussionen komme. Musterschriften sollen die Rechtseinheit unterstützen, bildeten jedoch allein keinen wirksamen Ausgleich. Eine fehlende Einheitlichkeit ist insbesondere in den Materien des Allgemeinen Polizeirechts und des 2006 aus der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes entlassenen Versammlungsrechts zu bemängeln. So hätten sich die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze des Bundes und der Länder trotz des vorliegenden Musterentwurfs keinesfalls gleichmäßig entwickelt.
Ein Beleg dafür sei die legislatorisch festgeschriebene Höchstdauer des Polizeigewahrsams. „Die Regelungen der Länder gehen hier deutlich auseinander, lassen aktuell Freiheitsentziehungen zwischen vier Tagen und einem Jahr zu und beinhalten zum Teil zusätzlich ein- oder mehrfache Verlängerungsmöglichkeiten. Es entstehe der Eindruck „einer gewissen Beliebigkeit“.
Als ausgleichende Klammer führe auch der Richtervorbehalt aus Art. 104 II GG zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis, wenngleich die Verfassungsnorm zumindest eine „absolute Grenze“ für eigenverantwortliche Maßnahmen der Polizei setze. Im Übrigen dürfte die allein subsidiäre Begrenzung durch Paragraf 425 I FamFG in den Ländern Schleswig-Holstein und Bremen insbesondere aufgrund einer fehlenden Differenzierung zwischen den Gewahrsamsformen nur schwer mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot sowie der Verhältnismäßigkeit im engeren und weiteren Sinne zu vereinbaren sein.