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GdP-Rechtsauffassung erneut gerichtlich bestätigt: Voller Freizeitausgleich für Mehrarbeit im polizeilichen Bereitschaftsdienst

Polizeibeamte, die Mehrarbeit als Bereitschaftsdienst leisten, können hierfür vollen Freizeitausgleich verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit die Rechtsauffassung der GdP erneut bestätigt. Die GdP vertritt die Auffassung, dass Bereitschaftsdienst in vollem Umfang mit Freizeit auszugleichen ist und nicht nur zu 50 oder weniger Prozent. Der Bundesinnenminister persönlich zeigt sich jedoch in jeder […]

2015_GdP_Arbeitszeitlogo_72dpiPolizeibeamte, die Mehrarbeit als Bereitschaftsdienst leisten, können hierfür vollen Freizeitausgleich verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und damit die Rechtsauffassung der GdP erneut bestätigt.
Die GdP vertritt die Auffassung, dass Bereitschaftsdienst in vollem Umfang mit Freizeit auszugleichen ist und nicht nur zu 50 oder weniger Prozent. Der Bundesinnenminister persönlich zeigt sich jedoch in jeder Hinsicht uneinsichtig und verwies darauf, dass die Beamten eben klagen sollten.

Die GdP unterstützt ihre Mitglieder aktuell unter anderem in der Bundesbereitschaftspolizei, beim Flugdienst und der Bundespolizei See in der Frage des vollen Freizeitausgleichs für Bereitschaftsdienste.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun diese GdP-Auffassung voll bestätigt – das sollte im Bundesinnenministerium dringend Anlass sein, die bisherige mitarbeiterfeindliche Position zu ändern:

Der Kläger, ein Polizeioberkommissar im Dienst des Landes, wurde 2011 zur Unterstützung der niedersächsischen Polizei anlässlich eines Castor-Transports nach Gorleben entsandt. Während dieses mehrtägigen Dauereinsatzes leistete der Kläger Bereitschaftsdienst. Der Polizeipräsident in Berlin gewährte ihm hierfür – einer ständigen Praxis folgend – lediglich Dienstbefreiung im Umfang von einem Drittel der Bereitschaftsdienstzeit. Dies sei durch die geringere Intensität des Bereitschaftsdienstes gerechtfertigt. Die 26. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der hiergegen gerichteten Klage statt und verpflichtete den Beklagten zur Gewährung von Freizeitausgleich in vollem Umfang. Nach dem Landesbeamtengesetz sei Beamten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts sei Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich wie Volldienst zu behandeln. Die Vorschrift verfolge das Ziel, die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zu gewährleisten, wenn der Beamte – wie hier – aufgrund von Mehrarbeit gezwungen sei, auf die ihm zustehende Freizeit vorübergehend zu verzichten. Zwar sehe demgegenüber die Mehrarbeitsvergütungsverordnung des Landes für geleistete Überstunden nur einen finanziellen Teilausgleich im Umfang der erfahrungsgemäß bei der betreffenden Tätigkeit durchschnittlich anfallenden Inanspruchnahme vor. Hierauf könne sich der Beklagte aber nicht berufen, weil die Dienstbefreiung ein arbeitszeitrechtlicher Ausgleich der Bereitschaftsstunden sei, nicht aber ein Vergütungsanspruch, der die zeitliche Mehrarbeit der Beamten gerade nicht ausgleiche.

Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. (Urteil VG Berlin vom 2. Dezember 2015, Az.: VG 26 K 58.14)

Die GdP empfiehlt ihren Mitgliedern nach wie vor, Ansprüche auf vollen Freizeitausgleich hilfsweise Ausgleich in Geld nach Treu und Glauben für als Mehrarbeit geleisteten  Bereitschaftsdienst,  geltend zu machen.

 

pdf Artikel für den Aushang

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