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Erstattung von Kinderbetreuungskosten BMFSFJ: Gilt auch für Polizeieinsätze

Das Bundesgleichstellungsgesetz macht es möglich: Bundesbeschäftigte können bei Dienstreisen oder Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Personen bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr bei ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherren geltend machen. Eine Praxis, die Anfang des Jahres durch Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend konkretisiert worden ist. Die […]

Das Bundesgleichstellungsgesetz macht es möglich: Bundesbeschäftigte können bei Dienstreisen oder Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreuungskosten für Kinder und pflegebedürftige Personen bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr bei ihrem Arbeitgeber bzw. Dienstherren geltend machen. Eine Praxis, die Anfang des Jahres durch Empfehlungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend konkretisiert worden ist. Die Regelungen gelten im Grundsatz auch für BundespolizeibeamtInnen, nach Ansicht des Bundesinnenministeriums allerdings nicht bei polizeilichen Einsätzen oder Übungen. Angeordnete Einsätze seien schließlich keine Dienstreisen, so das Argument. Ein Umstand der nicht nur betroffene KollegInnen verwundert. Daher wandte sich der Bundespolizeihauptpersonalrat auf Initiative der Gewerkschaft der Polizei (GdP) mit einem Schreiben an das Familienministerium. Die Antwort: Polizeiliche Einsätze seien nicht ausgeschlossen. Nun wird der Sachverhalt im Innenministerium geprüft.

Die GdP erwartet, dass die Empfehlungen des Familienministeriums auch bei Einsatzanordnungen Anwendung finden. Dies gilt im Übrigen nicht nur für die Bundespolizei, sondern auch für das Bundeskriminalamt, den Bundesverfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst sowie den Zoll. Vorbild ist die Bundeswehr. Hier gibt es bereits entsprechende Regelungen zugunsten der Beschäftigten.

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