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Jubiläumszeit-Bescheide bleiben bestandskräftig

Die neue Dienstjubiläumsverordnung verunsicherte viele Beamtinnen und Beamte in der Bundespolizei, deren DDR-Vordienstzeiten nach § 30 BBesG bisher nur bei der Besoldung nicht berücksichtigt wurden. Nach der neuen „Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen“ (DJubV) sollen diese Zeiten – anders als bisher – seit dem 24.12.2014 nun auch nicht mehr bei den Jubiläumszeiten berücksichtigt werden […]

Die neue Dienstjubiläumsverordnung verunsicherte viele Beamtinnen und Beamte in der Bundespolizei, deren DDR-Vordienstzeiten nach § 30 BBesG bisher nur bei der Besoldung nicht berücksichtigt wurden.

Nach der neuen „Verordnung über die Gewährung von Dienstjubiläumszuwendungen“ (DJubV) sollen diese Zeiten – anders als bisher – seit dem 24.12.2014 nun auch nicht mehr bei den Jubiläumszeiten berücksichtigt werden (§ 3 Abs. 5 DJubV). Viele, die unter bisheriger Anrechnung dieser Zeiten bereits ein Dienstjubiläum hatten und auch einen Bescheid über die Festsetzung der Jubiläumsdienstzeiten in ihrer Personalakte haben, fragten sich nun, was das für sie bedeuten soll.

Die GdP hakte nun über den von ihr geführten Bundespolizei-Hauptpersonalrat nach. Nach GdP-Auffassung kann die neue Verordnung mit der Schlechterstellung nur für neue Fälle gelten. Alle bisherigen Fälle aber müßten wie bisher unter altes Recht fallen, die Zeiten also weiterhin für die Dienstjubiläen berücksichtigt werden, weil die Bescheide über die Festsetzung der Jubiläumsdienstzeiten bestandskräftig sind und nicht mehr aufgehoben werden können.

Das BMI teilte nun dem Vorsitzenden des Bundespolizei-Hauptpersonalrates mit, dass sich für diese Kolleginnen und Kollegen durch die Rechtsänderung faktisch gar nichts ändert, weil die Festsetzungsbescheide nach altem (günstigeren) Recht bestandskräftig sind und nicht mehr aufgehoben werden können. Der in den 90er Jahren eingestellte Personenkreis ist von der (negativen) Rechtsänderung, wie das BMI schreibt, „nicht betroffen“: Bei der Festsetzung des Jubiläumsdienstalters, die meistens bei Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt, handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen der hierfür geltenden allgemeinen Regelungen aufgehoben werden kann. Die auf Grundlage des bis 23.12.2014 geltenden Rechts erlassenen Bescheide sind, soweit keine Rechtsmittel eingelegt wurden, inzwischen bestandskräftig und insoweit von der Rechtsänderung (§ 3 Abs. 5 DJubV i. d. F. vom 18. Dezember 2014) nicht betroffen.

Aus Sicht der GdP ist das eine vernünftige und gute Lösung und entspricht der Rechtsmeinung der GdP. Denn die betroffenen Beamtinnen und Beamten haben Vertrauensschutz erworben, dass ihre einmal festgesetzten Jubiläumsdienstzeiten nicht wieder geändert werden.

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